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LSG Bayern, Urteil vom 26.01.2016 - 15 VS 11/15
Ermittlung der Höhe des Berufsschadensausgleichs in der Kriegsopferversorgung; Kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zur Herstellung eines rechtswidrigen Zustands
1. Die Absenkung des Berufsschadensausgleichs ergibt sich dadurch, dass nach § 30 Abs. 7 BVG bei der Ermittlung des Nettobetrags des Vergleichseinkommens der gestaffelte prozentuale Abzug bei Verheirateten erst bei einem höheren Vergleichseinkommen einsetzt als bei Unverheirateten; dies entspricht der Tatsache, dass die Steuerbelastung bei einem Unverheirateten früher steigt als bei einem Verheirateten, der Alleinverdiener ist.
2. Das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist keine geeignete Rechtsgrundlage für die Gewährung eines höheren Berufsschadensaugleichs nach einer Scheidung.
3. Denn das Rechtsinstitut des Herstellungsanspruchs kommt nur in den Fällen zum Tragen, in denen der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann.
Normenkette:
BVG § 30 Abs. 7
,
BVG § 30
,
SGB X § 48
,
SGB X § 50
Vorinstanzen: SG Landshut S 15 VS 9/08
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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