Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung aus der Alterssicherung der Landwirte; Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens
Tatbestand
In der Hauptsache ist zwischen den Beteiligten streitig, ab welchem Zeitpunkt das Unter- nehmen der Landwirtschaft des Klägers
abgegeben und damit das von der Beklagten festgestellte Ruhen einer Rente wegen Erwerbsminderung aufzuheben ist.
Der 1927 geborene Kläger ist Landwirt und Ehemann der 1932 geborenen A ... Er betrieb als Eigentümer zusammen mit seiner Ehefrau
land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen im Umfang von rund 32 ha. Ab dem 30. November 1992 wurde das Unternehmen im Rahmen
eines mit dem Sohn der Eheleute A. abgeschlossenen Wirtschaftsüberlassungsvertrags abgegeben.
Mit Bescheid vom 22. April 1993 war dem Kläger ab 1. Dezember 1992 Altersgeld gewährt worden (1.078,90 DM).
Mit weiterem Vertrag vom 1. Oktober 2002 wurde die Wirtschaftsüberlassung von den Vertragsparteien einvernehmlich aufgehoben.
Nach Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Januar 2003 fest, dass die mit Bescheid vom 22. April 1993 gewährte
Rente wegen Alters ab 1. November 2002 ruht. Die für die Zeit ab 1. November 2002 bis 31. Januar 2003 gezahlte Rente wegen
Alters in Höhe von 1204,29 Euro wurde als zu Unrecht gewährt zurückgefordert. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass
der Anspruch auf die Rente von Beginn des folgenden Kalendermonats an ruhe, falls die Abgabe vor Ablauf von neun Jahren ende.
Aufgrund des Wirtschaftsüberlassungsvertrags vom 1. Oktober 2002 liege keine Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens
mehr vor, so dass die Rente wegen Alters ab 1. November 2002 zu ruhen habe.
Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs wurde darauf verwiesen, es liege ein Fall des § 21 Abs. 4 ALG (Flächenstilllegung) vor. § 21 Abs. 2 ALG komme als Rechtsgrundlage für das Ruhen der Rente nicht in Betracht, da der Wirtschaftsüberlassungsvertrag bereits über neun
Jahre (30.10.1992 bis 01.10.2002) angedauert habe.
Die Beklagte übersandte dem Kläger Vordrucke, in denen die Voraussetzungen einer Stilllegung von Flächen aufgeführt werden,
zu deren Erfüllung sich die Eheleute A. verpflichten müssten. Der Kläger machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.
Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2003 zurück. Voraussetzung für die Gewährung
von Altersrente nach § 11 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (ALG) sei u.a. die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens. § 21 Abs. 4 ALG betreffe die Stilllegung von Flächen. Ein Mitarbeiter der Beklagten habe jedoch am 27.05.2003 festgestellt, dass die landwirtschaftlichen
Flächen mit Getreide bestellt oder als Grünland genutzt würden. Eine Stilllegung liege damit nicht vor.
Zwar sei die mit Wirtschaftsüberlassungsvertrag vom 30. November 1992 vereinbarte Pachtlaufzeit von 9 (oder 10) Jahren eingehalten
worden und mittlerweile abgelaufen. Dies bedeute aber nicht, dass die Flächen wieder in Bewirtschaftung genommen werden dürften.
Vielmehr habe der Rentenbezieher die Flächen weiter zu verpachten oder auf andere Weise abzugeben, wenn der Rentenanspruch
nicht gefährdet sein solle. Dies gehe aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Ziff. 3 ALG hervor, wonach Anspruch auf Altersrente nur bestehe, wenn das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben sei. Sei für die Erfüllung
der ursprünglichen Abgabevoraussetzung die Pachtlaufzeit abgelaufen, müsse die Abgabe weiterhin vorliegen. Die Flächen müssten
also weiterhin verpachtet oder anderweitig abgegeben werden, wobei die strengen Erfordernisse des § 21 Abs. 2 S. 2 ALG hinsichtlich des Zeitraumes von neun Jahren für die Unmöglichkeit der Nutzung nicht mehr gefordert würden. Es liege auch
keine Abgabe an den Ehegatten nach § 21 Abs. 9 ALG vor, da dies nur solange möglich sei, bis auch der übernehmende Ehegatte das 65. Lebensjahr vollendet habe.
Eine hiergegen zum Sozialgericht Bayreuth (SG) unter dem Az. S 10 LW 29/03 erhobene Klage wurde am 05.03.2008 zurückgenommen.
Mit Beschlüssen des Amtsgerichts E-Stadt vom 6. Februar 2008 war mit sofortiger Wirksamkeit im Wege der einstweiligen Anordnung
die vorläufige Betreuung im Hinblick u.a. auf die Vermögenssorge einschließlich aller Angelegenheiten im Zusammenhang mit
der Führung und Beendigung des landwirtschaftlichen Betriebs und die Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten-
und Sozialleistungsträgern für den Kläger und für seine Ehefrau angeordnet und jeweils Herr M. als vorläufiger berufsmäßiger
Betreuer bestellt worden.
Der Betreuer verpachtete mit Verträgen vom 17. März 2008 die landwirtschaftlichen Flächen des Klägers und seiner Ehefrau an
die Herren W., P., L. und S ... Der Betreuer wies darauf hin, dass die Pachtverträge noch durch das Vormundschaftsgericht
genehmigt werden müssten.
Das Amtsgericht E-Stadt erklärte zwar mit Vorbescheid vom 7. April 2008 seine Absicht, die Erklärungen des Betreuers betreffend
die Pachtverträge vom 17. März 2008 zu genehmigen. Eine gerichtliche Genehmigung erfolgte tatsächlich dann aber zunächst nicht,
da sich laut einem Vermerk der Beklagten der Kläger und seine Ehefrau gegen die angeordnete Betreuung gewandt und sämtliche
Verträge angefochten hatten.
Mit Beschluss des Amtsgerichts E-Stadt vom 4. August 2008 wurde Frau Rechtsanwältin E. zur neuen (vorläufigen) Betreuerin
bestellt, nachdem das OLG A-Stadt mit Beschluss vom 23. Juli 2008 die Auswahl von Herrn M. aufgehoben hatte. Die Anordnung
der endgültigen Betreuung erfolgte mit Beschluss vom 27. Januar 2009.
Die neue Betreuerin verpachtete mit Vertrag vom 1. November 2008 landwirtschaftliche Flächen im Umfang von rund 27 ha an den
Pächter M. beginnend ab 1. November 2008. Dieser Vertrag wurde mit Beschluss des Amtsgerichts E-Stadt vom 5. Dezember 2008
genehmigt. Auch zwei Pachtverträge vom 17. März 2008 mit den Übernehmern P. und L. über weitere rund 2,6 ha wurden vom Vormundschaftsgericht
genehmigt.
Mit angefochtenem Bescheid vom 16. Januar 2009 hob die Beklagte den Ruhensbescheid von 22. Januar 2003 auf und berechnete
ab 1. November 2008 die Altersrente aufgrund der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens neu. Sie wurde auf laufend netto
402,85 Euro festgesetzt. Die sich ergebende Nachzahlung in Höhe von 1.208,99 Euro wurde mit den noch offenen Forderungen aus
dem Bescheid vom 22. Januar 2003 in Höhe von 1.204,29 Euro verrechnet. Die verbleibende Nachzahlung in Höhe von 4,70 Euro
werde ausgezahlt. Die Abgabevoraussetzungen seien mit Unterzeichnung des letzten Pachtvertrages vom 1. November 2008 erfüllt.
Damit ende das Ruhen der Rente mit Ablauf des 31. Oktober 2008.
Hiergegen hat der Kläger über seine Betreuerin Widerspruch eingelegt und geltend gemacht, die Voraussetzungen für die Rentenzahlung
seien bereits seit März 2008 gegeben. Die landwirtschaftlichen Flächen seien in fremdem Besitz gewesen. Der Betreute sei über
die zwangsweise angeordnete Betreuung entmächtigt und der Betreuer ermächtigt worden, die Landflächen zum ortsüblichen, angemessenen
Preis zu veräußern oder zu verpachten. Der Betreute sei angesichts seiner Erkrankung hierzu nicht mehr in der Lage gewesen.
Es sei ihm auch unmöglich gemacht worden, die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko zu führen (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 ALG). Auch in diesem Falle liege eine Abgabe vor. Schließlich setze eine Betriebsaufgabe nicht die vormundschaftsgerichtliche
Genehmigung der Pachtverträge voraus. Ansonsten hinge der Beginn der Rentenzahlung von der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht
ab. Auf die schriftlichen Pachtverträge könne es nicht ankommen, weil die angeordnete Betreuung die Schriftlichkeit ersetze.
Die zwangsweise angeordnete Betreuung habe dem Ziel einer Betriebsaufgabe auf Lebenszeit gedient.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2009 zurückgewiesen. Voraussetzung für die Gewährung einer Altersrente
sei u.a. die Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft. Diese sei durch Vertrag vom 1. November 2008 mit gleichzeitigem Bewirtschaftungsübergang
erfolgt, so dass die Abgabe bereits mit Ablauf des 31. Oktober 2008 als erfüllt anzusehen sei. Damit bestehe ein Anspruch
auf Altersrente ab 1. November 2008. Eine notariell beurkundete Ermächtigung an die nach Landesrecht zuständige Stelle zur
Landveräußerung und Landverpachtung sei nicht erteilt worden. Der schriftliche Pachtvertrag sei erst am 1. November 2008 geschlossen
worden.
Hiergegen hat der Kläger durch seine Betreuerin am 22. Juli 2009 Klage zum Sozialgericht Bayreuth - SG - (S 3 LW 19/09) erhoben und im Wesentlichen den Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Mit der zwangsweisen Betreuungsanordnung
sei zugleich die Bestimmung des Betreuers verbunden gewesen, ab März 2008 die Landwirtschaft aufzugeben. Noch im März 2008
seien dem Kläger sämtliche Zugriffe auf seine Landwirtschaft genommen und alle landwirtschaftlichen Grundstücke gegen seinen
Willen verpachtet worden. Dass erst zum 1. November 2008 die Pachtverträge vom Vormundschaftsgericht genehmigt worden seien,
könne dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen. Auf den Zeitpunkt der Genehmigung habe er keinen Einfluss.
Mit Schreiben vom 1. Januar 2011 hat der Kläger mitgeteilt, der Betrieb sei vom 1. Dezember 1992 bis 1. November 2002 an den
Sohn, ab März 2008 an Herrn W. und ab November 2008 an Herrn M. abgegeben worden. Da der Betrieb ab März 2008 abgegeben worden
sei, sei die Rente ab April 2008 zu gewähren. Auch werde beantragt, die Höhe der Rente (insbesondere der Ehefrau) zu überprüfen,
da diese zu niedrig erscheine.
Mit ergänzendem Schreiben vom Januar 2011 ist die Rente schon ab 08.04.2004 eingefordert worden. Der Kläger hat insofern auf
ein Schreiben der Beklagten in einem Rechtsstreit mit der Ehefrau des Klägers vom 08.04.2004 verwiesen. Danach gebe es keine
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger der Unternehmer des landwirtschaftlichen Betriebs sei.
Schließlich ist vorgetragen worden, dass ein zwischen den Eheleuten A. und ihrem Sohn in der Schweiz abgeschlossener Wirtschaftsüberlassungsvertrag
vom 20. Juli 2004 über den landwirtschaftlichen Betrieb der Eheleute A. vorliege. Danach tritt der Sohn der Eheleute A. in
bestehende Pachtverhältnisse ein. Dem Nutzungsberechtigten wird nach § 4 Nr. 2 die alleinige Entscheidungsbefugnis für die
Führung des landwirtschaftlichen Betriebs eingeräumt. Ihm steht auch das alleinige Nutzungsrecht am gesamten land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen einschließlich der Wirtschaftsgebäude zu (§ 4 Nr. 3). Als Vertragsbeginn ist der 15. Juli 2004 festgelegt.
Der Sohn ist laut Auskunft der Verwaltungsgemeinschaft A-Stadt am 29.06.2004 in die Schweiz verzogen. Der Vertrag mit dem
Sohn sei im März 2008 von dem damaligen Betreuer M. gekündigt worden.
Als "Beweis", dass der Vertrag tatsächlich geschlossen worden sei, hat sich der Kläger auf den Beschluss des Bayerischen VGH vom 20.04.2005 berufen.
Die Betreuung des Klägers ist mit Beschluss des Amtsgerichts E-Stadt vom 21. Januar 2011 im Hinblick auf die umfassende Vollmacht
für die Vertrauensperson D. aufgehoben worden.
Der Sohn der Eheleute A. hat am 16.09.2011 mitgeteilt, er habe vom 15. Juli 2004 bis zur Kündigung des ehemaligen Betreuers
der Eltern den Betrieb erneut gepachtet. Die Existenz des Vertrages könne nachgeprüft werden, da dieser 2004 im Verwaltungsgericht
E-Stadt unter dem Aktenzeichen B 1 S 04.1154 hinterlegt worden sei. Mit Schreiben vom 17. März 2008 habe der Betreuer M. dann
den Vertrag zum 30. April 2008 gekündigt und den Betrieb anderweitig verpachtet. Gegebenenfalls könne er dies an Eides statt
erklären.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 4.Oktober 2011 abgewiesen. Die Abgabevoraussetzungen hätten im März 2008 noch nicht
vorgelegen. Trotz des von der Klägerseite vorgelegten umfangreichen Aktenmaterials sei nicht ersichtlich, dass die Genehmigung
der ursprünglichen Verträge aus vom Kläger nicht zu vertretenden Gründen gescheitert sei. Auch eine Abgabe nach § 21 Abs. 6 ALG sei nicht ersichtlich. Es mangele an einer nach Landesrecht zuständigen Stelle; dies wären nach der einschlägigen Verordnung
die Flurbereinigungsverbände und die Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz oder auch die Bayerische Landessiedlung GmbH.
Gegen den am 06.10.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am selben Tag Berufung eingelegt und sich erneut auf
den Vertrag mit seinem Sohn vom 20.07.2004 bezogen. Der Vertrag sei vom Betreuer M. mit Wirkung vom April 2008 gekündigt worden
und dieser habe dann die Grundstücke verkaufen wollen, was mit Beschluss vom 27.11.2008 nicht genehmigt worden sei. Leider
sei die erneute Verpachtung am Einspruch des Herrn P. gescheitert.
Er hat erneut in Auszügen die Entscheidung des BayVGH vom 20. April 2005 (Az. 25 CS 05.337) vorgelegt, in der es um die sofortige
Vollziehbarkeit einer Zwangsgeldandrohung bei einem Verstoß gegen § 16a Satz 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz ging.
Es ist auch der Beschluss des Amtsgerichts E-Stadt vom 27.11.2008 vorgelegt worden, wonach zwei Kaufverträge vom 22. und 23.07.2008,
die der Betreuer M. als Betreuer geschlossen hat, vormundschaftsgerichtlich nicht genehmigt werden. Der Betreute sei mit dem
Verkauf nicht einverstanden. Außerdem hat der Kläger ein Schreiben des Herrn P. vom 25.03.2008 an das Amtsgericht vorgelegt,
wonach dessen Gebot zum Kauf des Grundstücks 180 rechtswidrig nicht beachtet worden sei und auch der Verkauf der Hofstelle
nicht rechtmäßig abgelaufen sei.
Die Beklagte hat auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verwiesen. Dieser habe ausgeführt, es gebe deutliche
Hinweise darauf, dass es sich bei dem Vertrag vom 20. Juli 2004 um ein Scheingeschäft handele. Im Klageverfahren der Ehefrau
des Klägers gegen die landwirtschaftliche Krankenkasse Franken und Oberbayern vor dem SG (Az. S 6 KR 3/04) und dem Bayerischen Landessozialgericht (L 4 KR 59/05) sei strittig gewesen, ob die Ehefrau ab 1. Oktober 2002 als Unternehmerin auftrete. Mit Urteil vom 16. Oktober 2006 habe
das LSG festgestellt, dass die Ehefrau ab 1. Oktober 2002 landwirtschaftliche Unternehmerin i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 KVLG 1989 gewesen sei, da sie allein oder mit ihrem Ehemann zusammen das landwirtschaftliche Unternehmen geführt habe. In diesem Klageverfahren
sei zu keiner Zeit vorgebracht worden, dass der Sohn als landwirtschaftlicher Unternehmer auftrete. Dies habe der Sohn auch
in der öffentlichen Sitzung vor dem SG erklärt. Eine Bewirtschaftung durch den Sohn der Eheleute A. sei nach Sicht der Beklagten niemals erfolgt.
Die Ansicht der Gegenseite, dass ein Scheingeschäft vorliege, hat der Kläger mit Schreiben vom 04.07.2012 zurückgewiesen.
Es stehe jedem frei, sein Glück in einem anderen Land zu versuchen. Sein Sohn habe die kleine Nebenerwerbslandwirtschaft "mitgenommen".
Sollte es sich bei dem Vertrag vom 15.07.2004 um ein Scheingeschäft handeln, so läge ein solches auch für die Zeit vom 01.09.1992
bis 30.09.2002 vor.
Bei dem Wirtschaftsüberlassungsvertrag handle es sich nicht um ein Scheingeschäft, sondern um eine Treuhänderschaft nach Schweizer
Recht. Die Beklagte habe wegen ihrer hohen Beitragsforderungen den Wegzug des Sohnes in die Schweiz ausgelöst. Es sind weitere
Unterlagen (u.a. Einkommenssteuerbescheid für 1999 an A.; Widerspruchsbescheid vom 28.10.1997 wegen Beitragzuschuss an A.)
vorgelegt worden.
Der Sohn des Klägers - A. - hat in einer Email vom 14.09.2012 ausgeführt, dass der erste Vertrag mit den Eltern (1992 - 2002)
ebenso wie der zweite beurteilt werden müsste. Für den Fall, dass es sich um ein Scheingeschäft handele, fordere er alle Beiträge
zurück. Später hat er ergänzend vorgetragen, dass er bei dem ersten Vertrag noch nicht 21 Jahre gewesen sei, außerdem habe
er eine Ausbildung bzw. Beschäftigung bei E. in B. gehabt. Dies habe damals keine Rolle in der Beurteilung des Vertrags gespielt.
2004 aber sei er voll erwachsen gewesen und habe in der Schweiz den Vertrag geschlossen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass
es sich um einen Scheinvertrag handeln solle. Außerdem hat er als "Zeugenaussage" vorgetragen, dass der Betreuer M. am 17.03.2008
den Betrieb verkauft habe ohne den Pachtvertrag zu kündigen, daher seien die Verträge ungültig gewesen. Nach der Kündigung
seien die Flächen erneut zum 01.11.2008 verpachtet worden.
Der Kläger hat angeregt, die Sache dem EuGH vorzulegen. Dazu hat er einen Schriftwechsel mit der Europäischen Kommission -
Bürgerberatung vorgelegt. Außerdem hat er ein Urteil des EuGH vom 30.09.2003 in der Rechtssache C -167/01 vorgelegt. Er hat
darauf hingewiesen, dass auch andere Geschäftsleute aus A-Stadt ihren Sitz in der Schweiz hätten. Das Vorgehen der Beklagten
verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Denn jeder Arbeiter, Beamte, Richter, Angestellte dürfe mit 65 Jahren in Pension
gehen, egal wie viel Landbesitz er habe. Nur bei der Landwirtschaft sei das nicht so.
Hätte er keine Frau aus der Landwirtschaft geheiratet oder sein Vermögen in Gold angelegt, hätte er regulär mit 65 Jahren
seine Rente bekommen. Er schlage vor, die Sache an das Bundesverfassungsgericht zu überweisen, damit die Verfassungsmäßigkeit
des Systems überprüft werden könne.
Außerdem seien die Beiträge der Beklagten verfassungswidrig; ein Versicherter müsse horrende Beiträge zahlen, weil ein fiktives
Einkommen weltfremd zugrunde gelegt werde.
Es verstoße gegen Art.
14 GG, dass er für die Beiträge seiner Frau zur LKK haften müsse und gleichzeitig auf seine Rente verzichten müsse. Es könne ihm
nicht angelastet werden, dass kein Pächter gefunden werde bzw. ein Vertragsabschluss nicht gelte.
Der Sohn des Klägers hat seine Vertretung angezeigt. Sein Vater sei seit 2000 ein Pflegefall und könne nicht in der Landwirtschaft
mitarbeiten. Es sei deshalb zu klären, ob er in Sippenhaft genommen werden könne. Der Kläger hat bezweifelt, dass das Kriterium
der Betriebsaufgabe rechtmäßig sei, wenn das Mindestalter erreicht sei. Außerdem hat er im Hinblick auf eine (nicht näher
bezeichnete) Rechtsprechung der Landessozialgerichte Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen die Zulassung der Revision beantragt.
Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.10.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid
der Beklagten vom 16.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.06.2009 insoweit abzuändern, als der Bescheid vom
22.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.06.2003 zum 20.07.2004 aufgehoben wird, und dem Kläger ab 01.08.2004
Rente zu zahlen
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat sowohl in Bezug auf den Kläger als auch auf dessen Ehefrau die Akten der Beklagten, des SG und des LSG unter Einschluss der Akte L 4 KR 59/05 beigezogen, auf deren Inhalt verwiesen wird.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte auch in Abwesenheit des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten entscheiden; in der Ladung zum 20.02.2013
wurde darauf hingewiesen. Nachdem der Termin wegen des Versterbens der Ehefrau des Klägers abgesetzt worden ist, ist ein erneuter
Termin unter Verweis auf den Inhalt der ersten Ladung angesetzt worden.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das SG hat die Klage gegen den Bescheid vom 16.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.06.2009 im Ergebnis zu Recht
abgewiesen.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von Altersrente vor dem 01.11.2008 zu.
Mit Bescheid vom 22. Januar 2003 hat die Beklagte das Ruhen der Altersrente festgestellt, weil die Abgabe des landwirtschaftlichen
Anwesens nach § 21 Abs. 2 ALG nicht mehr erfüllt sei. Der Einwand des Klägers, nach Ablaufen der 9-Jahres-Frist käme ein Ruhen der Rente nicht mehr in
Betracht, weil § 30 Abs. 2 S. 1 ALG ein Ende des Ruhens (nur) vor Ablauf der Neunjahresfrist vorsieht, kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil der Bescheid
vom 22. Januar 2003 jedenfalls bestandskräftig und damit für die Beteiligten bindend geworden ist.
Der Kläger hat aber gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X einen Anspruch auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Zukunft, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
Der Verwaltungsakt soll dabei mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung
zu Gunsten des Betroffenen erfolgt (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X).
Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zu Gunsten des Klägers tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem erneut
eine Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens vorliegt. Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten, dass die Gewährung
einer Altersrente voraussetzt, dass auch noch nach Ablauf der Neunjahresfrist des § 21 Abs. 2 S. 2 ALG das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben sein muss. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz Nr. 3 ALG, wonach der Anspruch auf Altersrente voraussetzt, dass das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist. Auch der Zweck der
Abgabe, die die möglichst frühzeitige Übergabe der landwirtschaftlichen Unternehmen an jüngere Unternehmer fördern soll (Rombach,
Alterssicherung der Landwirte, S. 88), spricht für diese Auslegung.
Der Senat geht davon aus, dass eine erneute Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens der Eheleute A. erst zum 1. November
2008 erfolgt ist.
Eine wirksame Abgabe bereits zum 15. Juli 2004 durch den Wirtschaftsüberlassungsvertrag mit dem Sohn der Eheleute A. vom 20.
Juli 2004 liegt nach Auffassung des Senats nicht vor.
Der Senat hat zwar keinen Zweifel daran, dass dieser Vertrag tatsächlich vorliegt und von den Beteiligten zu dem im Vertrag
genannten Zeitpunkt auch tatsächlich abgeschlossen wurde. Die Einvernahme des Sohnes der Eheleute A. als Zeuge ist damit genauso
wenig erforderlich wie die Einvernahme zu dem Umstand, dass dieser Vertrag vom Betreuer M. gekündigt worden ist. Dies unterstellt
der Senat als zutreffend. Der von den Beteiligten abgeschlossene Wirtschaftsüberlassungsvertrag ist aber gemäß §
117 Abs.
1 Bürgerliches Gesetzbuch -
BGB - von Anfang an als Scheingeschäft nichtig. Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen
Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nach dieser Bestimmung nichtig. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn Parteien
einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen aber
nicht eintreten lassen wollen (BGH NJW 80, 1573; WM 09, 259).
Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn man bei der Prüfung der Wirksamkeit des Vertrags von der Anwendung schweizerischen
Rechts ausgeht. Im Wirtschaftsüberlassungsvertrag ist vorgesehen, dass für diesen Schweizer Recht gelten soll. Denn das schweizerische
Recht wird insoweit von denselben Grundsätzen beherrscht wie das deutsche. Auch hier gilt, dass Verträge, die nur zum Schein
geschlossen werden, unwirksam sind (vgl. Art. 18 Obligationenrecht). Darüber hinaus liegt in der Berufung auf diesen Vertrag
ein offenbarer Missbrauch eines Rechts i.S.d. Art. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, der keinen Rechtsschutz findet.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 20. April 2005 (Az. 25 CS 05.337) bereits deutliche Anhaltspunkte
für ein Scheingeschäft in diesem Sinne gesehen. So hat er ausgeführt, es gebe Hinweise, dass der bereits mehrfach stattgefundene
Wechsel in den Besitz- und Eigentumsverhältnissen an den Tieren sowie in der Betriebsführung nur nach außen hin und scheinbar
erfolgte, um behördliche Maßnahmen zu erreichen oder zu erschweren. Es sei auch auffällig, dass die Betreuung der Tiere tatsächlich
fast ausschließlich durch die Mutter erfolge und nur im Ausnahmefall durch den Sohn. Auch werde der Vater nach wie vor als
Betriebsinhaber in der HI-Tier-Datenbank geführt.
Zwar hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Frage damals angesichts des Gesundheitszustands und des vorgerückten Alters
der Eltern offen gelassen, da es nicht als völlig ausgeschlossen erscheine, dass im Wege einer teilweisen Hofübergabe gewisse
Rechtspositionen ernsthaft auf den Sohn übertragen werden sollten. Hierzu seien weitere Ermittlungen nötig. Es mag dahingestellt
bleiben, ob im Sinne der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gewisse Rechtspositionen ernsthaft auf den
Sohn übertragen worden sind. Nach Auffassung des Senats steht jedoch eindeutig fest, dass jedenfalls eine Übertragung des
landwirtschaftlichen Unternehmens in einem Umfang, der nach § 21 ALG dessen Abgabe bedeutet, auf den Sohn nicht ernsthaft, sondern nur zum Schein erfolgt ist.
Hierfür spricht zunächst sehr deutlich der von den Eheleuten A. unterzeichnete Schriftsatz vom 29. September 2005 im Verfahren
L 4 KR 59/05, in dem folgendes ausgeführt ist:
"Herr A. ist der Unternehmer. Dies hat der LSV akzeptiert, da er seine Rente nicht auszahlt. Herr A. war bis 1992 Landwirt
im Nebenerwerb. Von 1992 bis 2002 betrieb den Hof A. im Nebenerwerb. Weil dies der LSV nicht akzeptierte, ging der Betrieb
2002 an A. zurück. Herr A. bestätigt dies mit seiner Unterschrift."
In diesem Schriftsatz wird also von Seiten der Eheleute A. geltend gemacht, dass der Kläger landwirtschaftlicher Unternehmer
ist. Von einer Überlassung des landwirtschaftlichen Unternehmens an den Sohn ist in keiner Weise die Rede, obwohl zu diesem
Zeitpunkt der Wirtschaftsüberlassungsvertrag vom 20. Juli 2004 mit dem Sohn der Eheleute A. schon formell abgeschlossen war.
In dem in der Akte L 4 KR 59/05 ebenfalls enthaltenen Mehrfachantrag 2005 an das Landwirtschaftsamt E-Stadt vom 17. Mai 2005 hat der Kläger darüber hinaus
angegeben, er sei Unternehmer im Sinne des § 1 ALG. Er betreibe das Unternehmen als Einzelunternehmen im Haupterwerb. Der Sohn sei bis 1. Oktober 2002 (Mit-)Inhaber des Betriebs
gewesen. Auch hier wird wieder in keiner Weise der Wirtschaftsüberlassungsvertrag erwähnt, sondern ausdrücklich dargelegt,
dass die Unternehmereigenschaft des Sohnes zum 1. Oktober 2002 aufgrund der Rückgabe beendet sei.
Im Urteil des LSG vom 26. Oktober 2006 in der Sache L 4 KR 59/05 ist festgehalten, die Katasterabteilung der Beklagten habe ermittelt, dass die Ehefrau des Klägers allein oder zusammen mit
ihrem Ehemann die ererbte Landwirtschaft betreibe. Dies sei auch von der Ehefrau nicht bestritten worden.
In der Sitzung vom 17. März 2005 beim SG im Rechtstreit S 6 KR 3/04 hat der Sohn der Eheleute A. erklärt, ab 1. Oktober 2002 sei sein Vater A. landwirtschaftlicher Unternehmer. Auf den Wirtschaftsüberlassungsvertrag
hat er nicht hingewiesen.
Auch die Ehefrau des Klägers hat erklärt, "sie habe am 1. Oktober 2002 den Hof zurückerhalten und betreibe diesen in Notgeschäftsführung
gemäß
BGB". Mit Schreiben vom 1. Januar 2011 hat der Kläger darüber hinaus mitgeteilt, der Betrieb sei vom 1. Dezember 1992 bis 1.
November 2002 an den Sohn, ab März 2008 an Herrn W. und ab November 2008 an Herrn M. abgegeben worden. Mit einem nicht nur
zum Schein abgeschlossenen, gültigen Wirtschaftsüberlassungsvertrag zu Gunsten ihres Sohnes, von dem der Kläger den Hof am
1. Oktober 2002 zurückerhalten hat, sind solche Einlassungen nicht vereinbar.
Nicht unerwähnt bleiben soll schließlich der Umstand, dass der Sohn der Eheleute A. bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
2004 offensichtlich seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hatte. Der Vertrag wurde in Z., Schweiz, geschlossen. Für den
Sohn des Klägers wurde eine Zustelladresse in der Schweiz angegeben. Als Beruf des Sohnes wurde Patentanwalt nach Schweizer
Recht, zugelassen vor dem IGE in B., angegeben. Ausweislich der Auskunft der Verwaltungsgemeinschaft A-Stadt ist der Sohn
des Klägers am 29. Juni 2004 nach Z. in der Schweiz verzogen. Als Adresse der Eheleute A. wurde hingegen die Adresse des landwirtschaftlichen
Unternehmens vermerkt. Damit sind die vertraglichen Klauseln des Wirtschaftsüberlassungsvertrags, wonach der Sohn der Eheleute
A. die alleinige Entscheidungsbefugnis für die Führung des landwirtschaftlichen Betriebs und den Betrieb auf eigene Rechnung
und Gefahr zu führen hat, aus tatsächlichen Gründen nur schwerlich zu vereinbaren.
Die Erklärung des Klägers, der Sohn habe beim Umzug ins Ausland die Landwirtschaft mitgenommen, überzeugt nicht.
Eine Vorlage an den EuGH kommt insoweit nicht in Betracht. Der Sachverhalt wirft keine entscheidungserheblichen Fragen auf,
bei denen gemeinschaftsrechtliche Gesichtspunkte eine Rolle spielen. Das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des EuGH in
der Rechtssache C-167/01 betrifft das Verhältnis der Niederlassungsfreiheit zum Gesellschaftsrecht der Mitgliedstaaten (u.a. Vorschriften über das
Mindestkapital, Haftung der Geschäftsführer). Danach findet die Niederlassungsfreiheit grundsätzlich auch dann Anwendung,
wenn die Gründung der Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat dem Zweck dient, die inländischen Rechtsvorschriften zu
umgehen.
Das Urteil ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Es geht nicht um die Anwendbarkeit gesellschaftsrechtlicher
Regelungen auf eine Gesellschaft mit Gründungssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Vielmehr wird die Ernsthaftigkeit
des Wirtschaftsüberlassungsvertrags aufgrund des Verhaltens der Beteiligten im Rahmen einer Tatsachenwürdigung verneint. Das
Recht des Sohnes des Klägers, sich im Ausland aufzuhalten, wird dabei nicht infrage gestellt.
Der Einwand des Sohnes des Klägers, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Vertrag als Scheingeschäft angesehen werde, während
sein erster Vertrag mit den Eltern in der Zeit von 1992 bis 2002 als wirksam behandelt worden sei, ist nicht erheblich. Der
Senat hat allein über die Wirksamkeit des zweiten, nicht aber über die des ersten Vertrages zu entscheiden.
Damit besteht für den Senat bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände kein Zweifel, dass der Wirtschaftsüberlassungsvertrag
vom 20. Juli 2004 nur zum Schein geschlossen wurde. In Wirklichkeit hat der Kläger allein oder zusammen mit seiner Ehefrau
das landwirtschaftliche Unternehmen betrieben.
Eine wirksame Übergabe ist auch nicht zum 1. März 2008 erfolgt. Die von dem damaligen Betreuer M. abgeschlossenen Pachtverträge
wurden nur in einem Umfang von rund 2,6 ha vom Vormundschaftsgericht genehmigt mit der Folge, dass sie rückwirkend zum Zeitpunkt
des Abschlusses des Pachtvertrages wirksam geworden sind (§§
1896 ff, 1908 i, 1822 Nr.
4,
1829 Abs.
1 BGB). Eine Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens in dem durch § 21 ALG vorgeschriebenen Umfang liegt hierin nicht, da der zulässige Rückbehalt (§ 21 Abs. 7 ALG) bei einer Abgabe in diesem geringfügigen Umfang sicher überschritten ist. Erst mit der Verpachtung der weiteren Flächen
in einem Umfang von rund 26,8 ha durch den Pachtvertrag vom 1. November 2008 sind die Abgabevoraussetzungen erfüllt.
Der Einwand der früheren Betreuerin des Klägers, der Kläger habe keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Genehmigung durch das
Vormundschaftsgericht, trifft zwar durchaus zu. Im Falle der nachträglichen Genehmigung ist der Pachtvertrag aber von Anfang
an als wirksam anzusehen mit der Folge, dass auch ab dem Zeitpunkt der Verpachtung eine Abgabe anzunehmen ist. Eine eventuell
eintretende Verzögerung im Genehmigungsverfahren wirkt sich also nicht zulasten des Klägers aus. Hier ist aber eine Genehmigung
der Pachtverträge vom 17. März 2008 in Bezug auf die weit überwiegenden landwirtschaftlichen Flächen der Eheleute A. gerade
nicht erfolgt.
Damit liegen keine wirksamen Pachtverträge vor, die zu einer Abgabe führen könnten.
Ein Abgabetatbestand liegt auch nicht in dem Umstand, dass der Kläger ab 06.02.2008 bis 21.01.2011 unter Betreuung stand und
ihm sowie der Ehefrau die Tierhaltung behördlicherseits untersagt war. Weder liegt darin die Unmöglichkeit der landwirtschaftlichen
Nutzung auf längere Dauer im Sinne von § 21 Abs. 2 Nr. 3 ALG noch eine Betriebsstilllegung im Sinne von § 21 Abs. 4 ALG (s. Beschluss v. 22. November 2010 - L 6 LW 27/10 B PKH).
In der Rechtsprechung wird ein Fall des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr.3 ALG angenommen, wenn dem Unternehmer weder rechtlich noch tatsächlich Verfügungs- oder Einwirkungsmöglichkeiten auf den Grundbesitz
verbleiben und diese Beschränkungen es dem Kläger verwehren, aus eigener Rechtsmacht alsbald oder jederzeit die Bewirtschaftung
wieder aufzunehmen und die Unternehmereigenschaft wiederzuerlangen (vgl. BSG, Urteil vom 22.06.1989 - 4 RLw 4/88).
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Durch die Anordnung der Betreuung wurden zwar die eigenen Verfügungsmöglichkeiten
des Klägers eingeschränkt. Der Betreute verlor dadurch aber seine Rechte an den Grundstücken und den dadurch erzielbaren Einnahmen
nicht. Die Betreuung als solche bewirkt somit keinen Verlust der Unternehmereigenschaft. Insofern unterscheidet sich der Fall
davon, dass das gesamte Vermögen auf einen Treuhänder übertragen wird (vgl. BSG, a.a.O) oder die Flächen an die Erbengemeinschaft zurückgegeben werden und die sich aus der Nachlassverwaltung ergebenden
Beschränkungen (vgl. §
1984 Satz 1
BGB) es verwehren, dass die Bewirtschaftung des Betriebs wieder aufgenommen wird (vgl. LSG NRW, Urteil vom 30.08.2006 - L 8 LW 13/05).
Auch die Verpachtung zum März 2008 durch den Betreuer M. machte die landwirtschaftliche Nutzung dem Kläger nicht auf Dauer
unmöglich. Die Verfügungen durch den Betreuer M. wurden vom Vormundschaftsgericht im Übrigen auch deshalb nicht genehmigt,
weil der Kläger damit nicht einverstanden war.
Ebenso wenig hilft der Einwand des Prozessbevollmächtigten weiter, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht in der
Landwirtschaft mitarbeiten konnte. Das Unternehmen muss nicht eigenhändig bewirtschaftet werden; die rechtliche Möglichkeit,
dass im Namen des Unternehmers Handlungen vorgenommen werden können, reicht aus.
Auch liegt keine Abgabe gemäß § 21 Abs. 6 ALG vor. Wie das SG zu Recht festgestellt hat, mangelt es an der Ermächtigung zur Landverpachtung oder -veräußerung einer nach Landesrecht zuständigen
Stelle. Die Betreuerin ist keine zuständige Stelle in diesem Sinne.
Damit besteht kein Rentenanspruch des Klägers vor dem 1. November 2008.
Der Senat sieht das Abgabeerfordernis auch nicht als verfassungswidrig an, so dass keine Veranlassung besteht, den Rechtsstreit
auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Die Verknüpfung zwischen der Gewährung einer Rente und der Abgabe
des Hofes in § 11 Abs 1 Nr 3 ALG ist nicht verfassungswidrig (vgl. BVerfG SozR 4-5868 § 1 Nr 3 RdNr 18; BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 10 LW 3/07 R, LSG NRW, Urteil vom 19.10.2011 - L 8 LW 17/11, alle in [...]). Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Artikel
3 Abs.
1 GG vor. Die Regelung dient der Erreichung eines strukturpolitischen Ziels, nämlich die Übergabe landwirtschaftlicher Unternehmen
an jüngere Inhaber zu fördern (vgl BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 10 LW 3/07 R; BVerfG SozR 4-5868 § 1 Nr 3 RdNr 18). Gleichzeitig wird dem Übernehmenden hierdurch eine sinnvolle langjährige Bewirtschaftung
der landwirtschaftlichen Fläche ermöglicht (vgl hierzu BSG SozR 5850 § 2 Nr 13 S 29). Der Gesetzgeber durfte bei der Ausgestaltung der Leistungsvoraussetzungen für das Altersgeld zudem berücksichtigen,
dass die Leistungen der landwirtschaftlichen Alterskassen weit überwiegend aus Zuschüssen des Bundes finanziert werden. Solange
die Aufwendungen der Alterskassen im Wesentlichen aus den Mitteln des Bundes und nicht aus den Beiträgen der Versicherten
gedeckt werden, erhält das System der landwirtschaftlichen Altersversorgung einen stark fürsorgerischen Charakter, der es
rechtfertigt, die Ansprüche der Berechtigten an strengere Voraussetzungen zu binden als dies etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung
möglich ist (vgl. BVerfGE 25, 314)
Auch ein Eingriff in das Eigentumsrecht nach Art.
14 GG liegt nicht vor. Es bleibt dem Landwirt überlassen, ob er, um einen Anspruch auf Altersgeld zu erwerben, sein Land abgeben
will.
Die Einwände des Klägers gegen die Versicherungspflicht und die Höhe der Beiträge sind im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich
und daher nicht zu prüfen.
Die Kostenentscheidung berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren unterlegen ist (§
193 SGG).
Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG), liegen nicht vor.