Verhängung von Ordnungsgeld wegen des Nichterscheinens eines Vertreters der beklagten Krankenkasse im sozialgerichtlichen
Verfahren
Gründe:
I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ihr auferlegtes Ordnungsgeld.
Die Beschwerdeführerin war beklagte Krankenkasse in dem von ihrem Versicherten betriebenen Rechtsstreit wegen der Erstattung
von Beiträgen. Das Sozialgericht beraumte Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage auf den 28.09.2009 an. Es ordnete
das persönliche Erscheinen des Klägers an und gab der Beschwerdeführerin auf, zu diesem Termin einen nach §
81 Zivilprozessordnung (
ZPO) schriftlich und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichteten Bevollmächtigten zu entsenden. Den Erhalt der Ladung
bestätigte die Beschwerdeführerin mit Empfangsbekenntnis vom 10.09.2009. Sie teilte dem Sozialgericht mit, wegen urlaubsbedingter
Abwesenheit sei es nicht möglich, einen Mitarbeiter zu dem Termin zu entsenden. Die Vorsitzende der 3. Kammer setzte sich
telefonisch mit der Beschwerdeführerin in Verbindung und erklärte, auf das persönliche Erscheinen der Beschwerdeführerin könne
nicht verzichtet werden. Im Falle ihres Ausbleibens könne Ordnungsgeld verhängt werden.
Im Termin am 28.09.2009 erschien der Kläger, für die Beschwerdeführerin erschien niemand. Das Sozialgericht verhängte gegen
die Beschwerdeführerin 500,00 EUR Ordnungsgeld wegen unentschuldigten Fernbleibens. Der Kläger erklärte, nachdem die Rechtslage
mit ihm erörtert worden war, den Rechtsstreit für erledigt.
Gegen den am 05.10.2009 zugestellten Ordnungsgeldbeschluss legte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bayer. Landessozialgericht
ein. Ihr sei in der Ladung lediglich aufgegeben worden, einen nach §
81 ZPO schriftlich und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichteten Bevollmächtigten zu entsenden. Die Ladung habe keinen
Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens enthalten. Das persönliche Erscheinen sei nicht angeordnet gewesen. Die Beschwerdeführerin
legte die an sie adressierte Ladungsschrift vom 08.09.2009 vor.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 28.09.2009 aufzuheben.
II. Auf die statthafte und zulässige Beschwerde (§§
172,
173 SGG) war der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 28.08.2009 aufzuheben, weil eine Rechtsgrundlage für die Verhängung
von Ordnungsgeld gegen die Beschwerdeführerin fehlt.
Gemäß §
111 SGG in Verbindung mit §
141 Abs.3
ZPO kann der Vorsitzende das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung anordnen. Auf die Folgen des
Ausbleibens, nämlich auf die Möglichkeit der Verhängung von Ordnungsgeld bei unentschuldigtem Fernbleiben, ist dabei hinzuweisen.
Eine derartige Anordnung ist in der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Ladung nicht enthalten und auch aus der Ladungsverfügung
des Sozialgerichts nicht ersichtlich. §
111 Abs.1
SGG scheidet demnach als Rechtsgrundlage für das verhängte Ordnungsgeld aus.
Die Vorschrift des §
111 Abs.3
SGG, auf die sich das Sozialgericht in der Ladung bezog, wurde mit Wirkung zum 01.07.2008 durch Art.12 Nr.6 des Gesetzes zur
Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007 (BGBl.I S.2840) aufgehoben. Darüber hinaus war auch nach der bis zum
30.06.2008 geltenden Rechtslage eine Sanktion für den Fall des Nichterscheinens bei einer Anordnung nach Abs.3 nicht vorgesehen;
§
141 Abs.3 Satz 1
ZPO war nicht anzuwenden (Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer,
SGG, 9. Auflage, §
111 Rdnr.8).
Demnach war der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 28.09.2009 aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Abs.4
SGG. Danach sind die Aufwendungen der Beschwerdeführerin nicht erstattungsfähig. Eine Übernahme der Kosten auf die Staatskasse
entfällt trotz ihres Obsiegens im Beschwerdeverfahren.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).