LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2008 - 14 B 133/08
Entscheidung des Vorsitzenden bzw. des Berichterstatters über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe
Auch wenn das Verfahren in der Hauptsache nicht durch verfahrensbeendende Erklärungen, sondern durch eine Entscheidung des
Gerichts abgeschlossen worden ist, entscheidet der Vorsitzende bzw. Berichterstatter über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe.
[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]