Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.01.2017 - 22 R 578/15
Altersrente für besonders langjährig Versicherte Nichterfüllung der Wartezeit Rückausnahme wegen Insolvenz und Geschäftsvollaufgabe Verfassungskonformität der abschließenden Regelung für Rückausnahmen
1. § 51 Abs. 3a SGB VI bietet nach einer Formulierung mit der abschließenden Aufzählung der Rückausnahmetatbestände keinen Spielraum für die Annahme vergleichbarer Rückausnahmen oder einer erweiternden Auslegung der normierten Rückausnahmegründe.
2. Beide Rückausnahmegründe sind weitgehend klar umrissene Fälle des Ausscheidens aus einem Versicherungspflichtverhältnis der Beschäftigung, die typischerweise keiner Verständigung zwischen den Arbeitsvertragsparteien über eine vorgezogene Verrentung zu Lasten der Sozialversicherung zugänglich sind.
3. Die Regelung in § 51 Abs. 3a SGB VI begründet aus Sicht des Senats keine verfassungsrechtlichen Bedenken; die Vorschrift verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die Garantie des Eigentums (Art. 14 GG) oder sonst gegen höheres Recht.
4. Die Statuierung der (in Abhängigkeit vom Rentenbeginn, "rollierenden") Zweijahresfrist erscheint hinreichend gerechtfertigt, auch wenn demgegenüber Zeiten der Arbeitslosigkeit vor Beginn der Zweijahresfrist wartezeitbegründend wirken.
5. Die Differenzierung bei der Ausgestaltung der Härtefälle durch die Rückausnahmegründe der Insolvenz und Geschäftsvollaufgabe gegenüber anderen Ursachen der Arbeitslosigkeit folgt mit den Aspekten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sowie der Verwaltungspraktikabilität sachgerechten Kriterien, die sich auch hinsichtlich ihrer tatsächlichen Anknüpfung hinreichend voneinander unterscheiden.
Normenkette: , ,
SGB VI § 53 Abs. 3a
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
GG Art. 14
Vorinstanzen: SG Potsdam 28.05.2015 S 17 R 640/14
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 28. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: