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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.01.2017 - 22 R 71/14
Witwenrente Anspruchsausschluss bei Versorgungsehe Besondere Umstände des Falles Schwere Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose
1. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat folgt, stellt der Begriff der besonderen Umstände einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der mit einem bestimmten Inhalt ausgefüllt werden muss und der vollen richterlichen Kontrolle unterliegt.
2. Aus § 46 Abs. 2a SGB VI ergibt sich nicht ohne Weiteres, was unter den besonderen Umständen des Falles zu verstehen ist; da diese Vorschrift jedoch vom Gesetzgeber bewusst den entsprechenden Vorschriften in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 65 Abs. 6 SGB VII) und der Kriegsopferversorgung (§ 38 Abs. 2 BVG) nachgebildet ist, kann an die bisherige Rechtsprechung des BSG zum Begriff der besonderen Umstände in diese Bestimmungen angeknüpft werden.
3. Als besondere Umstände sind daher alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen.
4. Auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten ist der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde.
5. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, um so gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war.
Normenkette:
SGB VI § 46 Abs. 2a
,
SGB VII § 65 Abs. 6
,
BVG § 38 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 13.11.2013 S 15 R 5582/12
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. November 2013 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2012 verurteilt, der Klägerin große Witwenrente ab 1. August 2011 zu gewähren.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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