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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.06.2021 - 34 AS 850/17
Anspruch eines Unionsbürgers auf existenzsichernde Leistungen Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses für Grundsicherungsleistungen Erhalt einer Arbeitnehmereigenschaft
1. Der Erhalt der Arbeitnehmereigenschaft in unmittelbarer Anwendung des Art 45 AEUV kommt nicht in Betracht, wenn eine Frau, die ihre Arbeitstätigkeit im Spätstadium der Schwangerschaft aufgegeben hat, erst rund zweieinhalb Jahre nach der Geburt wieder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt (vgl EuGH vom 19.6.2014 - C-507/12 ("Saint Prix") = ZESAR 2015, 30.
2. Auch unter Berücksichtigung des in Art 18 Abs 1 AEUV statuierten Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit kann § 28 Abs 1 S 1 Nr 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) iVm § 11 Abs 1 S 11 FreizügG/EU (in der bis zum 23.11.2020 geltenden Fassung; jetzt: § 11 Abs 14 S 1 FreizügG/EU; juris: FreizügG/EU 2004) dem sorgeberechtigten Elternteil eines - wegen der Begleitung des anderen Elternteils nach § 2 Abs 2 Nr 6 FreizügG/EU iVm § 3 Abs 1 FreizügG/EU seinerseits freizügigkeitsberechtigten - minderjährigen Unionsbürgers kein Aufenthaltsrecht vermitteln. Vielmehr findet § 28 Abs 1 S 1 Nr 3 AufenthG - gemäß seinem Wortlaut - nur auf den Elternteil eines (minderjährigen) Deutschen Anwendung.
3. Die Schutzwirkungen, die aufgrund von Art 6 Abs 1 und Abs 2 GG von der familiären Bindung einer Ausländerin zu ihrem Kind und ihrem Lebensgefährten ausgehen, sind zwar bei der Auslegung der Normen des AufenthG zu berücksichtigen, erlauben es dem Senat aber nicht, sich über einzelne Tatbestandsmerkmale dieser Vorschriften hinwegzusetzen.
Normenkette:
SGB II §§ 19 ff.
,
SGB II §§ 7 ff.
Vorinstanzen: SG Berlin 16.03.2017 S 136 AS 10187/16
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16. März 2017 aufgehoben. Die gegen den Beklagten gerichtete Klage wird abgewiesen.
Der Beigeladene wird dem Grunde nach verurteilt, der Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII für die Zeit vom 2. März 2016 bis zum 31. August 2016 zu gewähren.
Der Beigeladene hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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