Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2022 - 4 AS 359/20
Sozialgerichtliches Verfahren - Untätigkeitsklage - konkludente Klagerücknahme im Berufungsverfahren - Kostenentscheidung - Erfolgsaussichten der Klage - Veranlassungsprinzip - fehlendes Rechtschutzinteresse - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Antrag auf Erteilung einer vorherigen Zusicherung der Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten - Erledigung durch Umzug in eine andere Wohnung - treuwidrige Verzögerung der Entscheidung durch Grundsicherungsträger
1. Ein Antrag auf Erteilung einer vorherigen Zusicherung nach § 22 Abs 6 S 1 SGB II erledigt sich mangels Entscheidungsinteresses zumindest dann, wenn der Leistungsempfänger gegenüber der Behörde mitteilt, dass er nicht mehr beabsichtigt, in die Wohnung zu ziehen, für die der vorgenannte Antrag gestellt wurde. Dasselbe gilt, wenn der Leistungsberechtigte den Umzug tatsächlich durchführt, bevor die Behörde seinen Antrag auf Erteilung einer vorherigen Zusicherung der Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten verbeschieden hat, da spätestens ab diesem Zeitpunkt die vorgenannten Kosten bereits entstanden sind, was eine vorherige Zusicherung unmöglich macht.
2. Sind dem Leistungsberechtigten Wohnungsbeschaffungs- oder Umzugskosten erstanden, hat er die vorherige Zusicherung der Übernahme dieser Kosten rechtzeitig bei der Behörde beantragt und hat diese die Entscheidung hierüber treuwidrig verzögert, so bedarf es der weiteren Durchführung des Zusicherungsverfahrens für die Geltendmachung dieser Kosten nicht mehr (Anschluss an BSG vom 6.5.2010 - B 14 AS 7/09 R = BSGE 106, 135-141 = SozR 4-4200 § 22 Nr 37 = juris RdNr 13).
3. Einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG, die auf die Verbescheidung eines Antrags auf Erteilung einer vorherigen Zusicherung nach § 22 Abs 6 S 1 SGB II gerichtet ist, fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn der Leistungsempfänger ersichtlich kein schützenswertes Interesse mehr an der Erteilung dieser Zusicherung hat.
Normenkette:
§ 193 Abs 1 S 3 SGG
,
§ 102 Abs 1 SGG
,
§ 156 Abs 1 S 1 SGG
,
§ 88 SGG
,
§ 22 Abs 6 S 1 SGB II
Vorinstanzen: SG Berlin 16.01.2020 S 93 AS 14479/16
Tenor
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: