LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.03.2007 - 4 R 14/07
Berufungsfrist bei Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten durch einen im Ausland wohnhaften Kläger
Benennt ein im Ausland wohnhafter Kläger einen im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten, so gilt für die Einlegung
der Berufung nicht die Dreimonats- sondern die Monatsfrist, denn die Zustellung war im Inland vorzunehmen. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Berlin 13.10.2006 S 19 R 1009/06