LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2007 - 5 B 580/06
Fahrtkosten für einen beigeordneten nicht ortsansässigen Rechtsanwalt im sozialgerichtlichen Verfahren
Im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ein Rechtsanwalt, der seinen Sitz im Bezirk des Sozialgerichts hat, aber
außerhalb der politischen Gemeinde, zu der das Sozialgericht gehört, ohne Beschränkung auf die Bedingungen eines ortsansässigen
Rechtsanwalts mit der Folge beizuordnen, dass die Fahrtkosten in einem solchen Fall regelmäßig erforderlich sind. [Amtlich
veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: RVG § 46 Abs. 1
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Vorinstanzen: SG Cottbus 12.04.2006 S 23 AS 469/05