Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen
und Umlagen iH von 31.692,71 Euro, inklusive Säumniszuschläge.
Nach einer Prüfung des Vorliegens von Schwarzarbeit durch das Hauptzollamt B und weiterer Ermittlungen forderte die beklagte
Deutsche Rentenversicherung Bund vom Kläger Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen iH von 31.692,71 Euro, inklusive
Säumniszuschläge, für die Zeit von Mai 2009 bis November 2010 mit der Begründung nach, der Kläger habe die beigeladenen bulgarischen
Arbeitskräfte als Beschäftigte eingesetzt (Bescheid vom 10.8.2015). Den hiergegen mit der Begründung erhobenen Widerspruch, die Beigeladenen seien als Subunternehmer tätig gewesen, wies die
Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 29.4.2016). Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (SG-Gerichtsbescheid vom 6.3.2019; LSG-Urteil vom 23.9.2020). Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Er behauptet das Vorliegen
von Verfahrensmängeln (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG in entsprechender Anwendung von §
169 Satz 2 und
3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels
nicht in einer den Anforderungen gemäß §
160a Abs
2 Satz 3
SGG genügenden Weise bezeichnet (zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels siehe exemplarisch BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens,
7. Aufl 2016, Kap IX, RdNr 202 ff).
1. Soweit der Kläger unter 1. der Beschwerdebegründung eine Verletzung des Amtsermittlungsprinzips (§
103 SGG) rügt, berücksichtigt er nicht, dass gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden kann, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag nennt der Kläger nicht.
2. Hinsichtlich des im Übrigen behaupteten Verstoßes gegen die Begründungspflicht (§
128 Abs
1 Satz 2 iVm §
136 Abs
1 Nr
6 SGG) genügt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht den Zulässigkeitsanforderungen.
Nach §
128 Abs
1 Satz 2
SGG sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Aus den Entscheidungsgründen,
die das Urteil nach §
136 Abs
1 Nr
6 SGG enthält, muss ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht.
Dafür muss das Gericht aber nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandeln (vgl BVerfG Beschluss vom 1.8.1984 - 1 BvR 1387/83 - SozR 1500 § 62 Nr 16; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11). Auch braucht es nicht zu Fragen Stellung nehmen, auf die es nach seiner Auffassung nicht ankommt. Eine Entscheidung ist
nicht schon dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung
kurz gefasst und nicht jeden Gesichtspunkt, der möglicherweise hätte erwähnt werden können, behandelt hat. Die Begründungspflicht
wäre selbst dann nicht verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und tatsächlichen Gegebenheiten
falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten (BSG Beschluss vom 8.4.2020 - B 12 R 24/19 B - juris RdNr 17 mwN). Ein Urteil ist dann nicht mit ausreichenden Entscheidungsgründen gemäß §
136 Abs
1 Nr
6 SGG versehen, wenn Gründe ganz fehlen, unverständlich oder verworren sind oder zB nur nichtssagende Redensarten enthalten (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 15.3.2018 - B 9 V 91/16 B - SozR 4-1500 § 136 Nr 3 RdNr 10 mwN).
Der Kläger macht in seiner Beschwerdebegründung lediglich Ausführungen dahingehend, die Entscheidungsgründe seien unzutreffend
bzw nicht überzeugend (zB "Diese Feststellung ist aber unrichtig.", "Dies ist unzutreffend.", "Dieser Schluss des Gerichts ist allerdings unzulässig.",
"Diese Darlegung des Landessozialgerichts Thüringen erscheint realitätsfern.", "Dies widerspricht ebenfalls den Aussagen der
Zeugen."). Hierdurch bezeichnet der Kläger keinen Verfahrensmangel einer fehlenden Begründung, sondern greift die richterliche Entscheidungsfindung
nach §
128 Abs
1 Satz 1
SGG an. Hierauf kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensmängeln nach §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG nicht gestützt werden. Im Kern macht der Kläger eine seiner Meinung nach inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils
geltend. Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann aber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 3
SGG iVm §
154 Abs
2, §
162 Abs
3 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 1
SGG iVm §
63 Abs
2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.