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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.01.2017 - 15 SO 95/16 B PKH
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung PKH-Verfahren Berechnung des Beschwerdewertes
1. Bezüglich der Berechnung des Beschwerdewertes ist nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife beim Sozialgericht abzustellen.
2. Es ist von dem Wert des Anspruches auszugehen, der mit dem Rechtsmittel verfolgt wird; der Beschwerdewert ergibt sich aus dem, was der Beschwerdeführer beim Sozialgericht erfolglos beantragt hat und im Beschwerdeverfahren weiter geltend macht.
3. Der Rechtsschutz gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht weiter reichen als der Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren.
4. Weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip gewährleisten einen Instanzenzug; es besteht kein Anspruch auf mehr als eine gerichtliche Instanz.
Normenkette:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b)
,
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
GG Art. 19 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Berlin 09.03.2016 S 195 SO 2873/14
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. März 2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: