Tatbestand
Streitig ist - im Rahmen eines Zugunstenverfahrens - die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes, mit dem die Beklagte gegenüber
dem Beigeladenen zu 1) wegen der Folgen des von ihm am 25. April 2012 erlittenen Arbeitsunfalls eine Verletztenrente gewährt
hat.
Der Beigeladene zu 1) ist bei der Klinikum F GmbH - einer Tochter der R Klinikum AG - als Medizintechniker beschäftigt, dort
gewähltes Mitglied des Betriebsrates sowie ehrenamtliches Mitglied der v Tarifkommission. Der Beigeladene zu 1) war Beifahrer
in einem von dem Kläger zu 2) geführten, von der Beigeladenen zu 2) gehaltenen und von der Klägerin zu 1) haftpflichtversicherten
Fahrzeug, welches am 25. April 2012 gegen 15:00 Uhr auf der Bundesautobahn 9 in Richtung B verunfallte. Der Beigeladene zu
1) erlitt Verletzungen im Bereich des rechten Knies, Prellungen sowie Schnittwunden. In einem derzeit ausgesetzten Zivilverfahren
macht der Beigeladene zu 1) aus diesem Unfall Ansprüche (unter anderem Schadensersatz und Schmerzensgeld) gegen die Kläger
sowie die Beigeladene zu 2) geltend.
Aufgrund einer Einladung des v Landesbezirks S/S/T an die „Mitglieder der Tarifkommissionen“ vom 2. April 2012 zur „Tagung
der Tarifkommissions-Delegierten“ der Kliniken der R Klinikum AG in S, S, T und Klinikum F in L am 25. April 2012 meldeten
sich aus dem Betriebsrat der Klinikum F GmbH der Beigeladene zu 1) und ein weiterer Kollege, dessen Platz jedoch später die
Zeugin W einnahm. In Vorbereitung der Fahrt beantragte der Beigeladene zu 1) am 30. März 2012 eine Dienstbefreiung unter Angabe
des Reisezwecks „Tarifkommissionskonferenz“ sowie des Reiseziels „L“ und gab als Beförderungsmittel „privates Kfz“ an. Am
gleichen Tage wandte sich der Kläger zu 2) in seiner Funktion als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 2) an die Geschäftsführung
des Klinikums und bat für die Veranstaltung am 25. April 2012 um Freistellung der beiden Tarifkommissionsmitglieder, unter
anderem des Beigeladenen zu 1), unter Fortzahlung der Vergütung.
Zu dieser Veranstaltung wurden der Beigeladene zu 1) sowie die Zeugin W vom Kläger zu 2) in einem von der Beigeladenen zu
2) gehaltenen Pkw mitgenommen, den der Kläger zu 2) - selbst hauptamtlicher vMitarbeiter und nicht Mitglied der örtlichen
Tarifkommission in der Klinikum F GmbH - fuhr.
Während der Rückfahrt wurde der Beigeladene zu 1) als Beifahrer des Klägers zu 2) bei einem Verkehrsunfall vor allem im Bereich
des rechten Knies und des Schädels verletzt. Der Verkehrsunfall wurde der Beklagten als der für die angestellte Belegschaft
der Klinikum F GmbH zuständigen Berufsgenossenschaft zunächst vom Durchgangsarzt gemeldet.
Im Rahmen der Unfallanzeige der Arbeitgeberin des Beigeladenen zu 1) vom 8. Juni 2012 wurde die Rückreise des Klägers aus
L als Dienstreise bezeichnet.
Die Beklagte übernahm die laufenden Behandlungskosten des Beigeladenen zu 1).
Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Betriebsratsvorsitzende der Klinikum F GmbH S H am 24. Juli 2012 mit, dass der Beigeladene
zu 1) an der Tagung am 25. April 2012 nicht im Rahmen seiner Tätigkeit als Medizintechniker, sondern in seiner Funktion als
Mitglied der v Tarifkommission des Klinikums teilgenommen habe. Eine dienstliche Freistellung des Beigeladenen zu 1) durch
die Arbeitgeberin sei „für diese Tätigkeit (Dienstgeschäft)“ gemäß § 27 Abs.2 Punkt f) des Manteltarifvertrages des v Haustarifvertrages
erfolgt.
Bereits seit dem Jahr 2012 war beim Landgericht (LG) D ein vom Beigeladenen zu 1) betriebenes zivilrechtliches Klageverfahren
(Az.: 4 O 862/12) gegen die Kläger sowie die Beigeladene zu 2) anhängig, welches primär auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld
gerichtet war. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht D am 2. Oktober 2013 wurde die „Richtlinie des Gewerkschaftsrates
zur Reisekostenregelung für die v “ als Anlage A 4 zur dortigen Gerichtsakte gereicht und die Zeugin W vernommen. Mit Urteil
vom 25. Oktober 2013 wurde die Klage abgewiesen. Das Landgericht stützte seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass zugunsten
des dortigen Beklagten zu 1) - des hiesigen Klägers zu 2) - der Haftungsausschluss nach §
105 SGB VII eingreife. Es liege kein Fall des §
8 Abs.
2 Nr.
1 - 4 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (
SGB VII) vor, da bei der Rückfahrt aus L am Unfalltag kein „Wegeunfall“ eingetreten sei, sondern es sich hierbei vielmehr um einen
Betriebsweg im Sinne des §
8 Abs.
1 SGB VII gehandelt habe. Daher würden unter Berücksichtigung der Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs auch keine Ansprüche
gegen die dortigen Beklagten zu 2) und 3) - die hiesige Beigeladene zu 2) und die hiesige Klägerin zu 1) - bestehen.
Mit Bescheid vom 24. Mai 2013 gewährte die Beklagte dem Beigeladenen zu 1) wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 25. April
2012 eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als vorläufige Entschädigung ab dem 20. Oktober 2012 nach einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 25 von Hundert (vH) und erkannte die im Bescheid genannten Gesundheitsschäden als durch den
Arbeitsunfall verursacht an. Als (Mitglieds-)Unternehmen wurde im Bescheid die Klinikum F GmbH benannt.
Der Bescheid wurde nicht angefochten.
Mit Schreiben vom 6. März 2014 zeigten die Prozessbevollmächtigten der Kläger ihre Vertretung für die hiesigen Kläger sowie
die Beigeladene zu 2) gegenüber der Beklagten an und legten in deren Namen Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. Mai 2013
ein. Sie verwiesen auf das zivilgerichtliche Verfahren vor dem Landgericht D sowie das hierzu nunmehr anhängige Berufungsverfahren
des hiesigen Beigeladenen zu 1) vor dem Oberlandesgericht (OLG) N. Erst in 2. Instanz habe der Beigeladene zu 2) den Bescheid
der Beklagten vom 24. Mai 2013 vorgelegt. Vor dem OLG werde der Rechtsstreit insbesondere um die Frage geführt, ob der Haftungsausschluss
nach §
104 Abs.
1 Satz 1
SGB VII eingreife, weil der dortige Kläger [hier Beigeladener zu 1)] als „Wie-Beschäftigter“ im Sinne von §
2 Abs.
2 SGB VII für die Gewerkschaft v tätig geworden sei. Der - hiesige - Beigeladene zu 1) sei zum Unfallzeitpunkt gemeinsam mit dem -
hiesigen - Kläger zu 2) in einem Auto der - hiesigen - Beigeladenen zu 2) auf der Rückfahrt von einer Gewerkschaftsveranstaltung
gewesen. Daher sei die für die Gewerkschaftstätigkeit zuständige Berufsgenossenschaft, die Verwaltungsberufsgenossenschaft
VBG - die hiesige Beigeladene zu 3) -, zuständig. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum die Beklagte Leistungen erbracht habe.
Die Kläger sowie die Beigeladene zu 2) seien an dem Verfahren der Beklagten nicht beteiligt gewesen, so dass der Bescheid
vom 24. Mai 2013 ihnen gegenüber keine Verbindlichkeit habe. Das Berufungsverfahren sei nach §
108 Abs.
2 SGB VII ausgesetzt worden.
Aus dem zur Verwaltungsakte gelangten Sitzungsprotokoll des OLG N vom 25. Februar 2014 (Az.: 12 U 181/13) ist ersichtlich, dass mit Beschluss des OLG vom 25. Februar 2014 das Verfahren nach §
108 Abs.
2 Satz 1
SGB VII ausgesetzt wurde, „bis eine unanfechtbare Entscheidung nach
SGB VII oder dem
Sozialgerichtsgesetz ergangen ist".
Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2014 beantragten die Kläger sowie die Beigeladene zu 2) bei der Beklagten die Überprüfung des
Bescheides vom 24. Mai 2013 nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Der Bescheid sei formell rechtswidrig, da die Beklagte nicht zuständig sei. Ferner stellten sie den Antrag, das Verfahren
nach § 44 Abs. 3 SGB X an die zuständige Beigeladene zu 3) abzugeben. Diese habe den formell rechtswidrigen Bescheid der Beklagten zurückzunehmen
und den Arbeitsunfall in eigener Zuständigkeit anzuerkennen. Zur Begründung führten sie erneut aus, dass der Beigeladene zu
1) nicht als Arbeitnehmer der Klinikum F GmbH verunglückt sei, sondern als ehrenamtliches Mitglied der Beigeladenen zu 2).
Zweck der Fahrt sei die Teilnahme an der Tarifkommissionskonferenz gewesen, welche in der Zentrale der Beigeladenen zu 2)
in L stattgefunden habe.
Die Beklagte führte in Absprache mit der Beigeladenen zu 3) eine Prüfung ihrer Zuständigkeit durch. Die Beigeladene zu 3)
teilte daraufhin mit Schreiben vom 10. Juni 2014 mit, dass die Akte widersprüchliche Angaben enthalte. Es sei nicht ausermittelt,
ob der Beigeladene zu 1) als Betriebsratsmitglied oder als Mitglied der Gewerkschaft, der Beigeladenen zu 2), verunfallt sei.
Somit sei unklar, ob Versicherungsschutz nach Abs. 1 Nr. 1, dann Zuständigkeit der Beklagten, oder nach Abs. 2, dann Zuständigkeit
der Beigeladenen zu 3) bestehe.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2014 teilte die Beigeladene zu 2) der Beklagten auf deren Nachfrage mit, dass der Beigeladene zu
1) als Mitglied der v Tarifkommission der Klinikum F GmbH an der Tagung der Tarifkommissionen am 25. April 2014 in L teilgenommen
habe.
Die Klinikum F GmbH teilte der Beklagten auf Nachfrage mit Schreiben vom 8. Juli 2014 mit, dass der Beigeladene zu 1) als
Vertreter der Tarifkommission der v Gewerkschaft an der Tagung in L teilgenommen habe und verwies auf das Schreiben der Gewerkschaft/Beigeladenen
zu 2) vom 30. März 2012 hinsichtlich der Bitte um Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge.
Hierzu vertrat die Abteilung „Unternehmerbetreuung“ der Beklagten am 22. Juli 2014 die Auffassung, dass die Zuständigkeit
der Beklagten und nicht der VBG/Beigeladenen zu 3) gegeben sei, da es sich um betriebliche Tarifverhandlungen gehandelt habe.
Die Beigeladene zu 3) schloss sich in ihrem Schreiben vom 10. September 2014 der Einschätzung der Beklagten zu deren Zuständigkeit
an.
Mit Schreiben vom 30. September 2014 und 30. Oktober 2014 teilte die Beklagte diese Einschätzung auch den Prozessbevollmächtigten
der Kläger und der Beigeladenen zu 2) sowie des Beigeladenen zu 1) mit.
Mit Bescheid vom 25. November 2014 bewilligte die Beklagte dem Beigeladenen zu 1) wegen des Unfallereignisses vom 25. April
2012 eine Verletztenrente auf Dauer an Stelle der bisher geleisteten Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE von
25 vH.
Mit Bescheid vom 15. Januar 2015 - gerichtet an die Prozessbevollmächtigten der Kläger - lehnte die Beklagte die Rücknahme
des bindend gewordenen Rentenbescheides vom 24. Mai 2013 ab, da dieser nicht formell rechtswidrig sei. Der Beigeladene zu
1) habe an einer betrieblichen Tarifverhandlung teilgenommen und sei damit nicht für die Beigeladene zu 2), sondern für die
Klinikum F GmbH tätig gewesen.
Hiergegen legten die Kläger sowie die Beigeladene zu 2) am 9. Februar 2015 Widerspruch ein. Die Ansicht der Beklagten, dass
der Beigeladene zu 1) im Rahmen der unfallbringenden Tätigkeit nicht für die Gewerkschaft, sondern für die Klinikum F GmbH
tätig geworden sei, lasse sich mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht in Einklang bringen. Der Beigeladene zu 1) habe als Arbeitnehmervertreter keine Tätigkeit für die Klinikum F GmbH
als Arbeitgeberin verrichtet. Er sei auch nicht innerbetrieblichen Belangen als Betriebsrat nachgekommen. Vielmehr sei er
als so genannter „Wie - Beschäftigter" für die Beigeladene zu 2) tätig geworden, da er als Mitglied der Verhandlungskommission
bei Tarifverhandlungen deren Ziele und Interessen wie ein hauptamtliches Gewerkschaftsmitglied verfolgt habe (Zitat Urteil
BSG vom 20. Mai 1976 - 8 RU 76/75).
Auf nochmalige Nachfrage der Beklagten erklärte die Beigeladene zu 2) mit Schreiben vom 29. Mai 2015, dass bei der Tagung
der Tarifkommission am 25. April 2012 nur Mitglieder der Tarifkommissionen anwesend gewesen seien. Der Beigeladene zu 1) sei
als Mitglied der vTarifkommission der Klinikum F GmbH der Tagung eingeladen gewesen. Jede Klinik habe zum damaligen Zeitpunkt
einen Haustarifvertrag gehabt. Der Beigeladene zu 1) habe als Mitglied der vTarifkommission der Klinikum F GmbH die Belange
seines Beschäftigungsbetriebes zu vertreten gehabt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2015, zur Post aufgegeben am 4. November 2015, wies die Beklagte den Widerspruch
als unbegründet zurück. Zur Begründung führt sie aus, dass der Beigeladene zu 1) bei der Tagung am 25. April 2012 allein Belange
seines Beschäftigungsbetriebes vertreten habe. Insofern bestehe ein rechtlich wesentlicher Kausalzusammenhang zwischen der
Betriebsratstätigkeit und der Teilnahme an der Tagung. Die Tagung habe Bezug zum eigenen Betrieb des Beigeladenen zu 1.) gehabt
und auch der Regelung innerbetrieblicher Belange gedient.
Am 7. Dezember 2015 haben die Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) erhoben. Zur Begründung haben sie vorgetragen, dass die gegenüber dem Beigeladenen zu 1) erteilten Rentenbescheide
vom 24. Mai 2013 und 25. November 2014 mangels Zuständigkeit der Beklagten formell rechtswidrig und daher nach § 44 SGB X zurückzunehmen seien. Das Verfahren sei wieder aufzunehmen, neu zu entscheiden und der VBG/Beigeladenen zu 3) zuzuordnen.
Angesichts der Entscheidung des BSG vom 15. Mai 2012 (B 2 U 8/11 R) sei der Beigeladene zu 1) bei der Fahrt nach L am Unfalltag nicht für seine Arbeitgeberin, insbesondere nicht als Betriebsrat,
tätig geworden. Vielmehr sei er als sogenannter „Wie-Beschäftigter“ im Sinne des §
2 Abs.
2 SGB VII für die Gewerkschaft/Beigeladene zu 2) tätig geworden, wie sich auch aus dem Urteil des BSG vom 20. Mai 1976, Az.: 8 RU 76/75 ergebe. Der Beigeladene zu 1) sei im Rahmen der Tarifverhandlungen wie ein hauptamtlicher Gewerkschaftsfunktionär tätig gewesen.
Seine Arbeitgeberin habe mit dieser Veranstaltung nichts zu tun gehabt, was auch durch die Einladung zur Tagung, die von der
Gewerkschaft/Beigeladenen zu 2) ausgesprochen worden sei, belegt werde.
Mit Beschluss vom 28. Juni 2016 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) angesichts der Tatsache, dass der Sitz der Klägerin
zu 1) in M ist, das Verfahren dem BSG zur Klärung der örtlichen Zuständigkeit für die erstinstanzliche Verfahrensführung vorgelegt. Das BSG hat mit Beschluss vom 28. Juli 2016 (Az.: B 4 SF 32/16 S) das Sozialgericht Frankfurt (Oder) zum zuständigen Gericht bestimmt.
Mit Beschluss vom 6. Oktober 2016 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) Herrn M K sowie die v beigeladen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 26. April 2017 erklärte der Kläger zu 2), dass die Tagung vom 25. April
2012 der Abstimmung zwischen den einzelnen Haustarifkommissionen gedient habe. Hierbei habe ein Austausch zwischen den Delegierten
der örtlichen Tarifkommissionen darüber erfolgen sollen, was die jeweiligen Kommissionen an Bedingungen für ihr eigenes Haus
erreicht hätten. Ziel sei es gewesen, für die einzelnen Häuser ungefähr die gleichen Bedingungen anzustreben. Für das Klinikum
F gebe es eine eigene Tarifkommission mit 15 vMitgliedern. Diese seien zum Teil auch im Betriebsrat tätig. Solche Treffen
würden ca. einmal im Jahr stattfinden. Auf die Frage, ob die Auswahl der Mitglieder der örtlichen Delegierten durch die v
vorgenommen worden sei, teilte der Kläger zu 2) mit, dass eine Rücksprache mit der örtlichen Tarifkommission erfolge. Die
(örtliche) Tarifkommission selbst bestimme dann die Personen, die zu der Konferenz fahren und von v eingeladen werden. Es
sei insoweit Zufall, ob eine Person als Delegierter fahre, die gleichzeitig Betriebsrat sei. Das müsse nicht unbedingt sein.
Der Beigeladene zu 1) führte aus, dass es leichter sei, ein Betriebsratsmitglied freizustellen, als jemanden, der nicht im
Betriebsrat sei, weswegen regelmäßig Betriebsratsmitglieder zu diesem Treffen fahren würden.
Mit Beschluss vom 12. Mai 2017 hat das Sozialgericht die VBG beigeladen.
Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2018 den Beigeladenen zu 1) als Zeugen und die Zeuginnen
B und W vernommen. U. a. zur Verteilung der Aufgaben auf dieser Konferenz erklärte die Zeugin B, dass es eine klare Trennung
zwischen den hauptamtlichen Mitgliedern von v und den Mitgliedern der örtlichen Tarifkommissionen gebe.
Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2015 aufzuheben,
2. die gegenüber dem Beigeladenen zu 1) erteilten Rentenbescheide vom 24. Mai 2013 sowie vom 25. November 2014 über die Feststellung
einer Rente auf unbestimmte Zeit aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die gegenüber dem Beigeladenen zu 1)
erteilten Rentenbescheide vom 24. Mai 2013 sowie vom 25. November 2014 zurückzunehmen.
3. festzustellen, dass die gegenüber dem Beigeladenen zu 1) erteilten Rentenbescheide vom 24. Mai 2013 sowie vom 25. November
2014 mangels Zuständigkeit der Beklagten formell rechtswidrig und deshalb nach § 44 SGB X zurückzunehmen sind, da der entschädigungspflichtige Unfallversicherungsträger im vorliegenden Fall nicht die für die Beschäftigungsfirma,
sondern die Gewerkschaft v zuständige Berufsgenossenschaft - somit die Beigeladene zu 3) - ist,
4. die Beklagte zu verurteilen, das Verfahren zur Feststellung eines Arbeitsunfalls in eigener Zuständigkeit neu aufzunehmen
und unter Beteiligung der Kläger neu zu entscheiden, sowie den Arbeitsunfall vom 25. April 2012 der Beigeladenen zu 3) zuzuordnen,
5. hilfsweise festzustellen, dass das Ereignis vom 25. April 2012 ein Versicherungsfall Arbeitsunfall Betriebswegeunfall des
Beigeladenen zu 1) im Rahmen des Versicherungsverhältnisses als „Wie - Beschäftigter" im Sinne des § 2 Abs.2 Siebtes Buch
Sozialgesetzbuch bei der Beigeladenen zu 2) ist und die Beigeladene zu 3) leistungspflichtig ist.
Die Beklagte, der Beigeladene zu 1) und die Beigeladene zu 3) haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene zu 2) hat keine Anträge gestellt.
Die Beklagte hält ihre Entscheidung weiterhin für rechtmäßig.
Der Beigeladene zu 1) hat dem Klägerbegehren widersprochen. Die Entscheidung der Beklagten sei rechtmäßig. Im Übrigen dürften
auch Vertrauensschutzgesichtspunkte gegen eine Aufhebung der gegenüber dem Beigeladenen zu 1) bestandskräftigen Bescheide
sprechen.
Die Beigeladene zu 3) hat die Ansicht vertreten, dass sie nicht zuständig sei. Der Beigeladene zu 1) sei zum Unfallzeitpunkt
weder als Beschäftigter noch als „Wie-Beschäftigter“ für die Beigeladene zu 2) tätig geworden. Entsprechend den Vorschriften
zum Vereinsrecht unterlägen ehrenamtliche Mitglieder von Gewerkschaften bei der Ausübung der Gewerkschaftstätigkeit grundsätzlich
nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ein in eine Tarifkommission gewähltes Gewerkschaftsmitglied könne auch
nicht einem Gewerkschaftssekretär gleichgestellt werden. Die von der Klägerseite zitierte Rechtsprechung des BSG vom 20. Mai 1976 sei spätestens mit Einführung der freiwilligen Versicherung nach §
6 Abs.
1 Nr.
4 SGB VII zum 1. Januar 2005 überholt. Damit bestehe für den Unfall des Klägers keine Zuständigkeit der Beigeladenen zu 3). Für seine
ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied einer Tarifkommission seiner Gewerkschaft habe die Möglichkeit bestanden, sich auf Antrag
freiwillig bei der VBG/Beigeladenen zu 3) zu versichern. Von dieser Möglichkeit hätten jedoch weder der Beigeladene zu 1)
noch die Beigeladene zu 2) Gebrauch gemacht. Nach der allgemeinen Konkurrenzregelung des §§
135 Abs.
7 Satz 1 i.V.m. Abs.
6 SGB VII sei zu beachten, dass eine freiwillige Versicherung nach §
6 SGB VII gegenüber einer Wie-Beschäftigung nach §
2 Abs.
2 SGB VII vorrangig sei. Der Versicherungsschutz nach §
2 Abs.
2 SGB VII habe nicht die Funktion eines Auffangtatbestandes für Fälle, in denen die vorrangige freiwillige Versicherung tatsächlich
nicht beantragt worden sei. Daher sei der BSG-Entscheidung vom 20. Mai 1976 spätestens seit der Einführung der freiwilligen Versicherung nicht mehr zu folgen. Einer Rücknahme
der Rentenbescheide nach § 44 SGB X sei auch im Übrigen ausgeschlossen, da durch sie Sozialleistungen nicht „zu Unrecht nicht erbracht“ worden seien. Eine Rücknahme
nach § 45 SGB X widerspreche der Vertrauensschutz des Beigeladenen zu 1). Im Übrigen müssten die Kläger eine bindende Feststellung, ob der
Beigeladene zu 1) am 25. April 2012 einen Arbeitsunfall erlitten habe, unmittelbar bei der Beklagten beantragen. Der stattdessen
von den Klägern gewählte Weg einer Überprüfung der gegenüber dem Beigeladenen zu 1) ergangenen Bescheide erscheine weder zweckdienlich
noch erfolgversprechend.
Mit Urteil vom 14. Februar 2018 hat das SG die Klage abgewiesen, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufgegeben und den Streitwert auf 15.000,- € endgültig festgesetzt.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klageantrag zu 2. bereits teilweise unzulässig sei, als mit ihm
die Aufhebung des Rentenbescheides des Beigeladenen zu 1) beantragt werde. Für ein solches Anfechtungsbegehren fehle es gemäß
§
78 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) an einem abgeschlossenen Vorverfahren. Abgeschlossen worden sei nur ein Vorverfahren bezüglich eines Überprüfungsbegehrens
gemäß § 44 SGB X. Ein solches Verfahren könne, auch im Klageverfahren, allenfalls zu einer Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung der an
den Beigeladenen zu 1) ergangenen Rentenbescheide führen. Eine Aufhebung direkt durch das Gericht sei mit Rücksicht auf die
gegenüber dem Beigeladenen zu 1) eingetretene Bestandskraft auch mit Rücksicht auf die Norm des §
77 SGG nicht möglich.
Für den Klageantrag zu 3. fehle mit Rücksicht auf die zum Antrag zu 3. zu treffenden Feststellungen bereits das Rechtsschutzinteresse.
Der Hilfsantrag zu 5. sei unzulässig. Soweit mit dem Hilfsantrag zu 5. begehrt werde festzustellen, dass der Beigeladene zu
1) einen Arbeitsunfall erlitten habe, für den der Beigeladene zu 3) als Unfallversicherungsträger zuständig sei, decke sich
dieser Hilfsantrag in der Sache mit dem Prozessantrag zu 3. Soweit beantragt werde festzustellen, dass der Beigeladene zu
1) einen Betriebswegeunfall erlitten habe und als Wie-Arbeitnehmer im Sinne des §
2 Abs.
2 SGB VII beschäftigt gewesen sei, sei der Antrag unzulässig, da die begehrten Feststellungen nicht zu den nach §
108 SGB VII zu treffenden Feststellungen des Unfallversicherungsträgers gehörten. Dieser habe nur festzustellen, dass ein Arbeitsunfall
vorgelegen habe. Die Feststellung, ob ein Wegeunfall oder ein Betriebswegeunfall vorgelegen habe, sei im Verhältnis zum Versicherten
und daraus resultierend auch im Verhältnis zu den nur nach §
109 SGB VII antragsberechtigten Klägern als dessen Prozessstandschafter ohne Belang, da diese Feststellungen nur Teil der Begründung
wären, warum ein Arbeitsunfall vorgelegen habe. Beide Fälle seien, unabhängig davon welcher im konkreten Fall einschlägig
sei, Unterfälle des Versicherungsfalles eines Arbeitsunfalls im Sinne der §§
7 Abs.
1 und 8
SGB VII, so dass für den Unfallversicherungsträger leistungsrechtlich irrelevant sei, welcher Fall vorliege. Die von den Klägern
angegriffenen Bescheide träfen in ihrem Tenor auch keine Feststellungen hinsichtlich des Bestehens eines Wege- oder Betriebswegeunfalls.
Vor diesem Hintergrund liege die für das anhängige zivilrechtliche Klageverfahren gegebenenfalls bedeutsame Klärung, ob ein
Wegeunfall oder ein Betriebswegeunfall vorliege, in der Zuständigkeit des entscheidenden Gerichts. Das gleiche gelte für die
Feststellung einer Wie-Arbeitnehmerschaft des Klägers. Auch dieses gehöre nicht zu den in §
108 SGB VII aufgeführten Feststellungen eines Unfallversicherungsträgers oder Sozialgerichts, die in einem zivilgerichtlichen Verfahren
Bindungswirkung entfalten. Die Frage, ob der Beigeladene zu 1) als Wie-Arbeitnehmer der Beigeladenen zu 2) gehandelt habe,
sei eine Vorfrage zu der Feststellung, für welchen Beschäftigungsbetrieb der Beigeladene zu 1) tätig gewesen sei und damit
für die Feststellung der Zuständigkeit der Beklagten oder der Beigeladenen zu 3). Als solche nehme sie aber nicht an der Bindungswirkung
der Entscheidung des Unfallversicherungsträgers oder des Gerichts teil, was zur Unzulässigkeit des Antrags der Kläger diesen
Punkt betreffend führe.
Im Übrigen sei die Klage zulässig. Zumindest vor dem Hintergrund, dass die Kläger die Feststellung begehrten, dass die streitgegenständliche
Entscheidung zurückgenommen und festgestellt werde, dass die Beigeladene zu 3) zuständiger Versicherungsträger sei, sei das
Rechtsschutzbedürfnis gegeben.
Die Klage sei unbegründet.
a.) Der Klageantrag zu 1. sei zurückzuweisen, da die Beklagte es mit dem Überprüfungsbescheid vom 15. Januar 2015 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2015 zu Recht abgelehnt habe, die an den Beigeladenen zu 1) ergangenen Rentenbescheide
aufzuheben beziehungsweise zurückzunehmen. Für ein solches Begehren der Kläger bestehe unabhängig davon, ob sie aus eigenem
Recht oder als gesetzlicher Prozessstandschafter des Beigeladenen zu 1) im Sinne des §
109 SGB VII klagten, keine Rechtsgrundlage. Ein Anwendungsfall des § 44 SGB X liege nicht vor. Die von den Klägern mit dem Klageantrag zu 1. angegriffenen Bescheide der Beklagten seien Überprüfungsbescheide
im Sinne des § 44 SGB X, welche auf ausdrücklich als solche gestellte Überprüfungsanträge der Kläger ergangen seien. Vorliegend seien die Tatbestandsvoraussetzungen
für eine Aufhebung der Rentenbescheide des Beigeladenen zu 1), soweit die Kläger dieses als dessen Prozessstandschafter im
Sinne des §
109 SGB VII begehren, nach § 44 SGB X nicht erfüllt. Als Prozessstandschafter des Beigeladenen zu 1) teilten sie dessen Rechtsposition und könnten daher nicht
zur Verfolgung eigener Rechtsschutzinteressen an der Haftungsbegrenzung gegen Verwaltungsakte oder Urteile vorgehen, die einen
Arbeitsunfall feststellen. Denn diesbezüglich fehle es an einer Beschwer des Beigeladenen zu 1). Im Übrigen stellten sich
die Rentenbescheide zu Gunsten des Beigeladenen zu 1) als diesen begünstigende Verwaltungsakte dar, auf Grund derer Sozialversicherungsleistungen
erbracht worden seien. Die Kläger könnten auf Grundlage des § 44 Abs. 1 SGB X daher allenfalls verlangen, weitere Sozialversicherungsleistungen an den Beigeladenen zu 1) zu erbringen. Die Aufhebung der
Rentenbescheide zu Lasten des Beigeladenen zu 1) sei von § 44 SGB X nicht gedeckt. Daraus resultierend könne auch eine Aufhebung der streitgegenständlichen Überprüfungsbescheide nicht verlangt
werden. Aus eigenem Recht könnten die Kläger ebenfalls nicht im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Aufhebung der an den
Beigeladenen zu 1) ergangenen Rentenbescheide verlangen. Die Rentenbescheide des Beigeladenen zu 1) seien gegenüber den Klägern
von der Beklagten nie im Sinne des § 37 SGB X bekanntgegeben worden. Damit würden sie ihnen gegenüber auch keine Bindungswirkung entfalten. Das Bestehen eines unanfechtbaren
Verwaltungsaktes sei jedoch Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 44 SGB X.
b.) Der Klageantrag zu 2. sei nur bezüglich der begehrten Verpflichtung der Beklagten, die Rentenbescheide vom 24. Mai 2013
sowie vom 25. November 2014 zurückzunehmen, zulässig, jedoch unbegründet, da sich für die Kläger als Prozessstandschafter
des Beigeladenen zu 1) für die begehrte Rücknahmeentscheidung ebenfalls keine einschlägige Rechtsgrundlage ergebe. § 44 SGB X sei aus den unter a.) aufgeführten Gründen hierfür nicht einschlägig. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Rentenbescheide
des Beigeladenen zu 1) seien - gestützt auf die Norm des § 45 SGB X - ebenfalls nicht erfüllt. Zwar seien die Rentenbescheide des Beigeladenen zu 1) in Ermangelung der nach § 12 Abs. 2 SGB X gebotenen Hinzuziehung der Kläger sowie der Beigeladenen zu 2) im Verwaltungsverfahren durch die Beklagte formell rechtswidrig.
Vorliegend sei der Beklagten der Unfallhergang und die Person des Klägers zu 2) als Schädiger und der Klägerin zu 1) als Haftpflichtversicherung
des Schädigers bekannt. Die Beklagte habe bereits im Jahr 2012 vorsorglich Ersatzansprüche gegenüber dem Kläger zu 2.) angemeldet.
Die Beklagte habe auch erkennen können, dass die von ihr zu treffenden Feststellungen nach § 108 SGB X auf Grund der damit verbundenen möglichen Haftungsprivilegierung der Kläger und der Beigeladenen zu 2) für diese von Relevanz
waren, so dass die Vorgenannten von der Beklagten darauf hinzuweisen gewesen wären, dass sie auf Antrag nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X zu dem Verfahren hinzuzuziehen seien. Ein solcher Hinweis sei seitens der Beklagten nach Aktenlage nicht erfolgt, so dass
es auch zu keiner Hinzuziehung im Verwaltungsverfahren vor Erlass der Rentenbescheide zu Gunsten des Beigeladenen zu 1) gekommen
sei. Dieses führe wie bereits ausgeführt zur formellen Rechtswidrigkeit der von der Beklagten erlassenen Rentenbescheide.
Dies führe jedoch noch nicht dazu, dass die Bescheide nach § 45 SGB X aufzuheben seien. Auch hier sei bereits zweifelhaft, ob die Kläger eine Aufhebung der Rentenbescheide zu Lasten des Beigeladenen
zu 1), dessen Prozessstandschafter sie seien, verlangen könnten. Aus eigenem Recht hätten sie nach entsprechender Antragstellung
nur einen Anspruch auf eine Wiederholung des Rentenfeststellungsverfahrens bei der Beklagten, was ein aliud zur begehrten
Rücknahme der Entscheidung der Beklagten darstelle. Der Beigeladene zu 1) habe im Übrigen gegenüber der Beklagten gemäß §
45 SGB X Vertrauensschutz auf den Bestand der an ihn ergangenen Rentenbescheide. Die in Ermangelung der Hinzuziehung der Kläger und
der Beigeladenen zu 2) entstandene formelle Rechtswidrigkeit der Bescheide sei für ihn nicht erkennbar gewesen, so dass sein
Interesse am Fortbestand der Entscheidung dem Aufhebungsinteresse der Beklagten vorgehe, zumal die Entscheidung der Beklagten
auch materiell rechtmäßig sei.
c.) Der Prozessantrag der Kläger auf gerichtliche Feststellung des Unternehmens im Rahmen dessen der Kläger den streitgegenständlichen
Unfall erlitten habe und des für dieses Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträgers sei im Sinne des §
55 Abs.
1 Nr.
2 und
3 SGG zulässig. Es bestehe sowohl für die Kläger als auch für die Beigeladenen diesbezüglich ein Feststellungsinteresse, da die
Pflichtenstellung untereinander hiervor abhängig sei. Zwar wäre mit Rücksicht auf die unterlassene Hinzuziehung der Kläger
und der Beigeladenen zu 2) eine Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens ursprünglich angezeigt gewesen. Jedoch führe auch
eine abschließende sozialgerichtliche Feststellung im Sinne des §
55 SGG zu einer abschließenden Klärung der vorgenannten Fragen, so dass mit Rücksicht auf das bereits durchlaufene Überprüfungsverfahren
diesbezüglich zumindest kein einfacherer, das gerichtliche Rechtsschutzbedürfnis beseitigender Weg für die Kläger zu sehen
sei.
Die Kläger hätten jedoch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Rentenbescheide vom 24. Mai 2013 und 25. November
2014 mangels Zuständigkeit der Beklagten formell rechtswidrig und deshalb nach § 44 SGB X zurückzunehmen seien, sowie auf die Feststellung, dass statt der Beklagten vielmehr die für die Beigeladene zu 2)/Gewerkschaft
zuständige Berufsgenossenschaft, somit die Beigeladenen zu 3) formell zuständig sei. Der Beigeladene zu 1) verunfallte im
Rahmen seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer der Klinikums F GmbH im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII. Es komme objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die
zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen
des anderen bringen solle. Die versicherte Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Krankenhaus F GmbH liege vorliegend darin,
dass er als Mitglied der örtlichen Tarifkommission an der gemeinsamen Sitzung der Tarifkommissionen in L teilgenommen habe,
wobei er auch auf dem Weg von seinem Wohnsitz zur Sitzung sowie auf dem Weg von der Sitzung nach Hause gemäß §
8 Abs.
2 Nr.
1 SGB VII im Sinne eines Wegeunfalls versichert gewesen sei. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) in der örtlichen Tarifkommission
der Klinikum F GmbH sei zumindest auch in Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten gegenüber der Arbeitgeberin erfolgt.
Dies resultiere zunächst daraus, dass die örtliche Tarifkommission der Klinikums F GmbH ausschließlich von Mitarbeitern des
Klinikums besetzt werde, welche aus den bei der Beigeladenen zu 2) organisierten Klinikumsmitarbeitern ehrenamtliche Kommissionsmitglieder
wählten. Hauptamtliche Mitarbeiter der Beigeladenen zu 2) könnten der örtlichen Tarifkommission der Klinikum F GmbH nicht
angehören. Diesbezüglich gebe es, wie die Zeugin B betont habe, eine strikte Trennung. Die Mitglieder der örtlichen Tarifkommission
verrichteten diese Tätigkeit auch nicht in ihrer Freizeit als „echtes Ehrenamt". Sie würden entsprechend den Vorgaben des
einschlägigen Manteltarifvertrages für diese Tätigkeit von ihrem Arbeitgeber von ihren originären arbeitsvertraglichen Pflichten
unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freigestellt. Damit stünde ihnen die Zeit aber nicht zur freien Verfügung. Vielmehr
bestehe im Rahmen dieser Freistellung auch die Pflicht gegenüber dem Arbeitgeber, die Aufgaben eines Mitglieds der örtlichen
Tarifkommission zu erfüllen. Vorliegend habe sich der Beigeladene zu 1) auf eine von seinem Arbeitgeber genehmigte Dienstreise
begeben und an der im Dienstreiseantrag benannten Konferenz teilgenommen. Hätte er die Zeit anders verbracht, hätte er gegen
seine arbeitsvertraglichen Pflichten gegenüber der Klinikum F GmbH verstoßen. Weiterhin habe die Teilnahme an der gemeinsamen
Tagung der örtlichen Tarifkommissionen sowohl nach dem Willen des Beigeladenen zu 1) wie auch nach dem Willen seiner Arbeitgeberin
zumindest auch im Interesse der Arbeitgeberin gestanden. Die Arbeitgeberin des Beigeladenen zu 1) habe zur Wahrung des Betriebsfriedens
auch ein Eigeninteresse daran gehabt, dass eine örtliche Tarifkommission existiere und möglichst reibungslos funktioniere.
Dieses hebe ihre Attraktivität als Arbeitgeberin in Konkurrenz mit anderen Arbeitgebern und erübrige eine Vielzahl von Einzelverhandlungen
mit ihren Arbeitnehmern. Auch führe ein mit einer Tarifkommission ausgehandelter örtlicher Tarifvertrag zu einer höheren Akzeptanz
in der Arbeitnehmerschaft. Der Beigeladene zu 1) habe bewusst als gewähltes Kommissionsmitglied der Arbeitnehmerschaft des
Klinikums in deren Interesse gehandelt. Dieses Interesse müsse nicht in jedem Fall zwingend mit dem Interesse der Beigeladenen
zu 2) übereinstimmen. Der Beigeladene zu 1) sei im Rahmen seiner Tätigkeit als Mitglied der örtlichen Tarifkommission auch
nicht der Beigeladenen zu 2) als so genannter „Wie-Arbeitnehmer" im Sinne des §
2 Abs.
2 SGB VII zuzurechnen. Zwar sei der Beigeladene zu 1) gewerkschaftlich bei der Beigeladenen zu 2) organisiert und könne auch nur als
Gewerkschaftsmitglied in die örtliche Tarifkommission gewählt werden. Die Beigeladene zu 2) unterstütze die örtliche Tarifkommission
auch organisatorisch sowie bei Außerhausveranstaltungen, wie der gemeinsamen Sitzung der örtlichen Tarifkommission in L, auch
finanziell. Dieses allein reiche aber nicht für die Annahme einer „Wie-Arbeitnehmer“ Stellung im Sinne des §
2 Abs.
2 SGB VII. Die Tatbestandsvoraussetzungen hierfür seien, dass die Tätigkeit einen wirtschaftlichen Wert in einem Unternehmen im Sinne
des §
121 SGB VII habe, in dem der Handelnde nicht bereits als Beschäftigter nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII versichert sei, die Tätigkeit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspreche, die Tätigkeit ihrer Art
nach von Arbeitnehmern verrichtet werden könne und die Tätigkeit konkret unter arbeitnehmerähnlichen Umständen vorgenommen
werde, wobei es zur Beurteilung dieser Voraussetzungen nicht auf die unmittelbar zum Unfall führende Tätigkeit, sondern auf
das Gesamtbild der tatsächlichen oder beabsichtigten Tätigkeit ankomme. Diesbezüglich habe das BSG in dem Urteil vom 20. Mai 1976, Az. 8 RU 76/75, entschieden, dass ein Betriebsratsmitglied, das als ehrenamtliches Mitglied der Tarifkommission an überbetrieblichen Tarifverhandlungen
mit dem Arbeitgeberverband teilnehme, unter Unfallversicherungsschutz stehe, wenn es wie ein hauptamtlicher Gewerkschaftsfunktionär
tätig werde. Hierbei habe das BSG die Entscheidung unter anderem damit begründet, dass die Kommissionsmitglieder von der Gewerkschaft ausgewählt würden und
die Kommission auch mit hauptamtlichen Mitgliedern besetzt werden könne. Ob die Entscheidung genauso ergehen würde, wenn es
um die Verhandlung eines Haustarifvertrages für den Beschäftigungsbetrieb des Versicherten gehe, habe das BSG ausdrücklich offen gelassen. Die vorgenannte Entscheidung des BSG könne nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen werden. Wie bereits ausgeführt bestehe eine strenge Trennung zwischen
den Aufgaben der hauptamtlichen Mitarbeiter der Beigeladenen zu 2) und denen der ehrenamtlichen Mitglieder der örtlichen Tarifkommissionen.
Auch wenn die Tätigkeit der mit Mitgliedern der Beigeladenen zu 2) besetzten örtlichen Tarifkommissionen mit Wissen und Wollen
der Beigeladenen zu 2) geschehe und auch in deren Interesse sei, handelten die örtlichen Tarifkommissionsmitglieder gerade
nicht wie hauptamtliche Funktionäre der Beigeladenen zu 2), was von Seiten der Beigeladenen zu 2) auch bewusst nicht gewollt
sei. Vor diesem Hintergrund verstehe sich auch die Aussage der Beigeladenen zu 2) vom 29. Mai 2015, dass der Beigeladene zu
1) als Mitglied der vTarifkommission der Klinikum F GmbH die Belange seines Beschäftigungsbetriebes zu vertreten habe. Insbesondere
habe der Beigeladene zu 1) auf der gemeinsamen Sitzung der örtlichen Tarifkommission in L keine Tätigkeit wahrgenommen, die
der eines hauptamtlichen Gewerkschaftssekretärs entsprechen würden. Damit fehle ihm die für §
2 Abs.2
SGB VII zu verlangende Arbeitnehmerähnlichkeit. Insoweit verweise die Beigeladene zu 3) auch zu Recht darauf, dass eine ehrenamtliche
Tätigkeit in gewählten Gewerkschaftsgremien nicht ohne Weiteres vom Schutz des Unfallversicherungsrechts erfasst werde, was
als Wille des Gesetzgebers durch die Schaffung der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung für ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeiten
in §
6 Abs.
1 Nr.
4 SGB VII zum Ausdruck komme.
d.) Schließlich sei auch der Klageantrag zu 4. ohne Erfolg. Zwar sei den Klägern zuzugeben, dass mit Rücksicht auf die zitierte
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) eine Wiederaufnahme des Feststellungsverfahrens bezüglich des Arbeitsunfalls des
Beigeladenen zu 1) mit Rücksicht auf die fehlende Hinzuziehung der Kläger und der Beigeladenen zu 2) ursprünglich der richtige
Weg gewesen wäre, wobei allerdings mit Rücksicht auf den Rechtsschutzgedanken der §§ 42, 45 SGB X auch das schützenswerte Interesse des Beigeladenen zu 1) an der Beibehaltung seiner Rechtsposition zu berücksichtigen gewesen
wäre. Dieser Antrag sei jedoch bereits mit Rücksicht auf die unter c.) getroffenen Feststellungen abzulehnen gewesen. Die
Beklagte sei für die Entschädigung des Arbeitsunfalls des Beigeladenen zu 1) zuständig, so dass eine Zuordnung zur Beigeladenen
zu 3) von vornherein nicht möglich gewesen sei. Ferner sei durch die bereits über die gerichtlich geklärte Feststellung zum
Unfallbetrieb und der zuständigen Berufsgenossenschaft eine für alle Beteiligten verbindliche Klärung im Sinne des §
108 SGB VII herbeigeführt worden, so dass es für die Durchführung eines erneuten Verwaltungsverfahrens und eines anschließenden Klageverfahrens
kein Rechtsschutzinteresse mehr gebe.
Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 26. Februar 2018 zugestellte Urteil haben die Kläger am 12. März 2018
Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie vortragen, dass - entgegen der Ansicht des SG - die Tätigkeit in einer Tarifkommission nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten eines Mitarbeiters gehöre. Dass die
Argumentation des SG nicht richtig sein könne, zeige sich bereits darin, dass Voraussetzung für eine Wahl in die Tarifkommission die Mitgliedschaft
bei v sei. Die Argumentation des SG bedeute im Ergebnis, dass es entweder eine arbeitsvertragliche Pflicht geben müsse, Mitglied bei v zu werden und sich in
die Tarifkommission wählen zu lassen oder dass der Inhalt des Arbeitsvertrages durch die Wahl in die Tarifkommission eine
Änderung erfahre. Der Beigeladene zu 1) habe mit seiner Tätigkeit im Rahmen der Tarifkommission auch nicht im Interesse seines
Arbeitgebers gehandelt, sondern als „Wie-Beschäftigter“ der Gewerkschaft. Die Tarifkommission werde von einem hauptamtlichen
Mitarbeiter der Gewerkschaft geleitet. Vorliegend sei der Kläger zu 2) insoweit tätig gewesen. Ohne die Mitarbeit der ehrenamtlichen
Mitglieder der Tarifkommission wäre die Gewerkschaft gezwungen, weiteres hauptamtliches Personal in die Tarifkommissionen
zu entsenden. Die Aufgabe der ehrenamtlichen Mitglieder der Tarifkommission bestehe zum einen darin, die spezifischen Interessen
der jeweiligen Belegschaft in die Verhandlungen einzubringen. Zum anderen hätten sie jedoch auch die Aufgabe, die Ziele der
Gewerkschaft und die Ergebnisse der Tarifverhandlungen den jeweiligen Kollegen zu vermitteln. Damit erfüllten sie eine originäre
Aufgabe der hauptamtlichen Gewerkschaftssekretäre. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit sich die Tätigkeit eines ehrenamtlichen
Mitglieds der Tarifkommission von der eines hauptamtlichen Gewerkschaftssekretärs unterscheiden solle. Sowohl das ehrenamtliche
als auch das hauptamtliche Mitglied würden an den Tarifverhandlungen teilnehmen. Beide müssten das Ergebnis gegenüber den
Mitgliedern des Betriebes vertreten. Beide hätten Aufgaben wahrzunehmen, die den Zielen der Gewerkschaft dienten. Daher seien
die Erwägungen des BSG im Urteil vom 20. Mai 1976 (8 RU 76/75) nahtlos auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Der Umstand, dass der Beigeladene zu 1) ehrenamtlich tätig geworden sei,
hindere die Aufnahme einer „Wie-Beschäftigung“ nicht. Seine Tätigkeit gehe weit über die normalen Pflichten eines Gewerkschaftsmitgliedes
hinaus, da keine Verpflichtung eines Gewerkschaftsmitgliedes bestehe, als ehrenamtliches Mitglied einer Tarifkommission zu
agieren. Die Bedeutung des Dienstreiseantrags bei seinem Arbeitgeber ändere nichts an der Qualifikation einer Tätigkeit für
die Gewerkschaft, denn auch der Arbeitgeber habe ein Interesse daran, dass der Arbeitnehmer nicht ohne Rücksprache seinen
dienstlichen Verpflichtungen fernbleibe.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Februar 2018 aufzuheben und unter Abänderung der Bescheide vom 25.
November 2014 und 14. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2015 festzustellen, dass die Beigeladene
zu 3) die zuständige Unfallversicherungsträgerin für den Unfall vom 25. April 2012 ist.
Die Beklagte, der Beigeladene zu 1) sowie die Beigeladene zu 3) beantragen jeweils,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf das angegriffene Urteil, welches sie für zutreffend hält. Der Beigeladene zu 1) habe als Mitglied
der Tarifkommission der Klinikum F GmbH allein die Belange seines Beschäftigungsbetriebes vertreten. Jede Klinik, die auf
der Tagung der Tarifkommissions-Delegierten vertreten gewesen sei, habe einen einzelnen mit der Gewerkschaft ausgehandelten
Haustarifvertrag. Die Tagung habe dazu gedient, ein einheitliches Auftreten bei den Verhandlungen zwischen der Gewerkschaft
und den Häusern des R-Konzerns zu gewährleisten. Daher habe ein rechtlich wesentlicher Kausalzusammenhang zwischen der Teilnahme
an der Tagung und der Betriebsratstätigkeit des Beigeladenen zu 1) bestanden. Denn die Tätigkeit in der Tarifkommission habe
einen unmittelbaren Bezug zum eigenen Betrieb und diene auch der Regelung innerbetrieblicher Belange. Nach der Aussage der
Zeugin B habe der Beigeladene zu 1) bei der Tagung allein die Belange seines Beschäftigungsbetriebes vertreten. Angesichts
dieser Aussagen der Zeugin B, auch in der mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2018 vor dem SG, sei die Auffassung der Kläger - die Tätigkeit eines ehrenamtlichen Mitglieds der Tarifkommission unterscheide sich nicht
von der eines hauptamtlichen Gewerkschaftssekretärs - nicht zu halten. Daher seien die Erwägungen des BSG aus der Entscheidung vom 20. Mai 1976 nicht nahtlos auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Sie stimme der Auffassung der
Beigeladenen zu 3) vollinhaltlich zu.
Der Beigeladene zu 1) verweist auf das angegriffene Urteil, welches er für zutreffend hält und ergänzt: Auch die Arbeitgeberin
des Beigeladenen zu 1) habe ein Interesse an dessen Tätigkeit gehabt, was auch daraus deutlich werde, dass der Beigeladene
zu 1) für die Teilnahme an der Konferenz von seiner Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Lohns freigestellt worden sei, was
sicher nicht der Fall gewesen wäre, wenn die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) nicht auch den Interessen der Arbeitgeberin
gedient hätte. Insoweit unterscheide sich der vorliegende Fall von dem vom BSG am 20. Mai 1976 entschiedenen. Er schließe sich den Ausführungen der Beklagten in Bezug auf das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses
gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII vollumfänglich an.
Die Beigeladene zu 3) verweist darauf, dass die BSG-Entscheidung vom 20. Mai 1976 auf den hier zu entscheidenden Fall nicht übertragen werden könne. Der Beigeladene zu 1) sei
zum Unfallzeitpunkt nicht für die (branchenweit zuständige) Verhandlungskommission einer Gewerkschaft tätig geworden, sondern
habe einer Tarifkommission angehört, die ausschließlich den Klinikkonzern betroffen habe, in dem er als Techniker und Betriebsratsmitglied
beschäftigt gewesen sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 14. Februar 2018 sei außerdem deutlich geworden, dass sich die Aufgaben der hauptamtlichen Gewerkschaftssekretäre und
der ehrenamtlichen Mitglieder innerhalb der Tarifkommission voneinander unterschieden. Die Zeugin B, die selbst Gewerkschaftssekretären
sei, habe dargestellt, dass bei den Konferenzen der Tarifkommissionen sogar eine klare Trennung zwischen den Kommissionsmitgliedern
und den hauptamtlichen Gewerkschaftssekretären vorgenommen werde. Die Aufgaben der Mitglieder der örtlichen Tarifkommissionen
würden darin bestehen, von den betrieblichen Arbeiten zu berichten und diese Informationen zusammenzutragen. Ohne diese Informationen
sei eine Tarifarbeit nicht möglich. Es sei zudem auch nicht möglich, dass die Gewerkschaftssekretäre und die ehrenamtlichen
Mitglieder der Tarifkommission einander gegenseitig ersetzen könnten. Damit sei ausgeschlossen, dass der Beigeladene zu 1)
bei der Konferenz wie ein Gewerkschaftssekretär tätig geworden sei. Seine Tätigkeit sei gerade nicht dem allgemeinen Arbeitsmarkt
zugänglich gewesen; die Aufgaben der ehrenamtlichen Mitglieder in den Tarifkommissionen würden ausschließlich von diesem Personenkreis
wahrgenommen. Im Übrigen sei das Urteil des BSG aus dem Jahr 1976 überholt: Es sei zwar unbestreitbar, dass die Bereitschaft zur Mitarbeit in einer Tarifkommission weit
über den Rahmen dessen hinausgehe, was von einem „einfachen“ Gewerkschaftsmitglied erwartet werden dürfe. Hierauf allein komme
es jedoch nicht an. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG seien nicht nur solche Arbeitsleistungen der unversicherten mitgliedschaftlichen Verpflichtung zuzuordnen, die sich auf die
Satzung zurückführen ließen. Auch Tätigkeiten, die auf Beschlüssen der zuständigen Vereinsorgane oder auf allgemeiner Übung
beruhten, seien unversichert, insbesondere die Teilnahme an Organsitzungen oder Tagungen, bei denen sich die Teilnehmer der
Willensbildung und der Zielsetzung des Vereins widmen, sei unversichert, soweit sie sich noch innerhalb des Vereinszwecks
bewegten. Diese für Vereinsmitglieder geltenden Grundsätze würden entsprechend für die vereinsrechtlich strukturierten Gewerkschaften
gelten. Bei der hier zu beurteilenden ehrenamtlichen Mitarbeit in der Tarifkommission einer Gewerkschaft handele es sich um
ein durch Wahl von den betroffenen Gewerkschaftsmitgliedern legitimiertes Amt. Das Wahlergebnis stehe einem Gremiumsbeschluss
in seiner Verbindlichkeit nicht nach. Im Übrigen gehe die Ausübung des Wahlamtes auch mit dem Satzungszweck der Gewerkschaft
konform. Aufgrund des nach den gewerkschaftsinternen Regularien ermittelten Wahlergebnisses seien alle mit dem Amt verbundenen
Tätigkeiten den mit Mitgliedspflichten des Beigeladenen zu 1) zuzuordnen. Die Annahme einer Wie-Beschäftigung des Beigeladenen
zu 1) für die Gewerkschaft sei auch insofern ausgeschlossen. Daher könne der Beigeladene zu 1) im Verhältnis zur Gewerkschaft
weder als Beschäftigter noch als Wie-Beschäftigter betrachtet werden. Zur Begründung des Unfallversicherungsschutzes für seine
ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit hätte es einer freiwilligen Versicherung nach §
6 Abs.
1 Nr.
4 SGB VII für dieses Wahlamt bedurft, die nicht beantragt gewesen sei.
Im Übrigen stimme die Beigeladene zu 3) der Auffassung der Beklagten zu, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Mitglied
der Tarifkommission seines Klinikkonzerns unmittelbar und wesentlich mit seinem Amt als Betriebsratsmitglied in Beziehung
stehe, daher seinem Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen sei und er zum Kreis der nach §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII versicherten Personen gehöre. Angestellte (hauptamtliche) Gewerkschaftssekretäre verfügten gerade nicht über die für die
Tarifarbeit notwendigen Informationen, über die der Beigeladene zu 1) als Mitglied der Tarifkommission bei seiner Arbeitgeberin
verfüge. Vielmehr sei die gewerkschaftliche Aufgabe der ehrenamtlichen Tarifkommissionsmitglieder ausschließlich ehrenamtlich
möglich. Für solche Fallkonstellationen lehne das BSG einen Versicherungsschutz nach §
2 Abs.
2 SGB VII ab.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakte
verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Streitgegenstand ist die begehrte Aufhebung der Bescheide vom 25. November 2014 sowie 15. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 3. November 2015 mit dem Ziel, die Zuständigkeit der Beigeladenen zu 3) für den Unfall vom 25. April 2012 festzustellen.
Die Rechtsbehelfsfrist des Bescheides vom 24. Mai 2013 ist ohne Verschulden des Klägers zu 2) verstrichen, da durch die Beklagte
zu keiner Zeit ein verfahrensgestaltender Einbeziehungs-Verwaltungsakt zugunsten des Klägers zu 2) erlassen wurde. Daher wirkt
der Ablauf dieser Frist nicht gegen die Kläger.
So gab die Beklagte den Bescheid vom 24. Mai 2013 nur an den Beigeladenen zu 1) bekannt, da sie zu diesem Zeitpunkt (noch)
keine Kenntnis vom Zivilverfahren und der Rechtsposition der Kläger (dort Beklagte) einerseits und des Beigeladenen zu 1)
(dort Kläger) andererseits hatte.
Ein verfahrensgestaltender Einbeziehungs-Verwaltungsakt kann mitnichten darin gesehen werden, dass es die Beklagte gegenüber
den Klägern mit Bescheid vom 15. Januar 2015 abgelehnt hat, den Bescheid vom 24. Mai 2013 zurückzunehmen und zudem gegenüber
den Klägern festgestellt hat, dass „zwischenzeitlich auch der Bescheid vom 25.11.2014 über die Feststellung einer Rente auf
unbestimmte Zeit bindend geworden ist“.
Insoweit steht zunächst fest, dass der Kläger zu 2) im Unfallzeitpunkt bei der Beigeladenen zu 2) beschäftigt und daher bei
der Beigeladenen zu 3) unfallversichert war.
Nach diesen Maßgaben ist es ausgeschlossen, dass der Beigeladene zu 1) Wie-Beschäftigter der Beigeladenen zu 2) war. Er befand
sich im Unfallzeitpunkt auf der Rückreise aus L. Dort hatte er als ehrenamtliches vMitglied der - bei seiner Arbeitgeberin
gebildeten - örtlichen vTarifkommission an der von vveranstalteten Tarifkommissions-Delegiertenkonferenz teilgenommen.
Die Teilnahme des Beigeladenen zu 1) an der Tarifkommissions-Delegiertenkonferenz in L basierte ausschließlich auf seiner
ehrenamtlichen Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2) als Mitglied der örtlichen Tarifkommission bei der Klinikum FGmbH. Er
nahm an dieser Konferenz nicht „wie“ ein hauptamtlicher vMitarbeiter/Gewerkschaftssekretär teil.
Mitglied der örtlichen Tarifkommission und somit Delegierter der Konferenz in L konnte nur ein ehrenamtliches Gewerkschaftsmitglied
sein. Dies ergibt sich für den Senat aus den Aussagen des Klägers zu 2) sowie des Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung
vor dem Sozialgericht F vom 26. April 2017. Der Kläger zu 2) bekundete hierzu, dass für die Tagung einzelne Mitglieder der
örtlichen v Tarifkommission abgeordnet wurden und dass es bei der Klinikum F GmbH eine eigene Tarifkommission mit (damals)
15 vMitgliedern gab. Der Beigeladene zu 1) sagte aus, dass die Auswahl der örtlichen Delegierten durch die Beigeladene zu
2) vorgenommen wurde, konkret durch Rücksprache innerhalb der örtlichen Tarifkommission. Diese bestimmte selbst, welche ihrer
Mitglieder zur Konferenz fahren. Dass der Beigeladene zu 1) - als Delegierter der örtlichen Tarifkommission - zudem auch gleichzeitig
Mitglied des Betriebsrates bei seiner Arbeitgeberin war, war „Zufall“, wie es der Kläger zu 2) ausdrückte. Es müsse nicht
unbedingt sein, dass ein Betriebsrat auch gleichzeitig Delegierter ist. Der Beigeladene zu 1) hat hierzu ergänzend ausgeführt,
dass es leichter sei, ein Betriebsratsmitglied freizustellen, zu delegieren, als jemanden, der nicht im Betriebsrat ist, weswegen
regelmäßig Betriebsratsmitglieder zu diesem Treffen fahren. Diese aus Billigkeitsgründen für den reibungslosen Arbeitsablauf
innerhalb der Tarifkommission gewählte Verfahrensweise ändert nichts an der Tatsache, dass nicht die Tätigkeit des Beigeladenen
zu 1) als Betriebsrat, sondern als Mitglied der örtlichen v Tarifkommission verantwortlich war für die Teilnahme an der Delegiertenkonferenz
in L.
Die Einladung nach L wurde durch die Beigeladene zu 2) ausschließlich an die Mitglieder der örtlichen Tarifkommissionen ausgesprochen,
die aus ehrenamtlichen vMitgliedern gebildet werden. Eingeladen waren auch die für den jeweiligen Bezirk zuständigen (hauptamtlichen)
Gewerkschaftssekretäre, wie die Zeugin B in der weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 14. Februar 2018
glaubhaft bekundet hat. Dennoch - dies steht zur Überzeugung des Senates fest -, bestand insbesondere während der Konferenz
eine deutliche Trennung zwischen den Funktionen und Aufgaben der an der Konferenz als Mitglieder der örtlichen Tarifkommission
teilnehmenden ehrenamtlichen vMitglieder und der hauptamtlichen vMitarbeiter bzw. hauptamtlichen v-Gewerkschaftssekretäre
und war letztlich der Beigeladenen zu 1) während der Konferenz nicht „wie“ ein hauptamtlicher vMitarbeiter/Gewerkschaftssekretär
tätig.
Insoweit ist der Aussage der Zeugin B weiter zu entnehmen, dass den (ehrenamtlichen) v-Mitgliedern aus den örtlichen Tarifkommissionen
bei der Konferenz eine besondere Bedeutung zukam, da sie von der Arbeit in den jeweiligen Beschäftigungsbetrieben berichtet
und ihre Erfahrungen zusammentragen haben. „Ohne diese wäre auch die Tarifarbeit nicht möglich. Insoweit besteht für mich
schon eine gewisse Trennung zwischen den Aufgaben der hauptamtlichen Gewerkschaftssekretäre und den Mitgliedern der örtlichen
Tarifkommissionen.“
Bestätigung wird diese Aufgabentrennung durch die Aussage des Beigeladenen zu 1) in seiner Vernehmung vor dem Sozialgericht
am 14. Februar 2018. In dieser hat auch er glaubhaft dargelegt, dass es Aufgabe der ehrenamtlichen v-Mitglieder bei der Konferenz
war, ihre Erfahrungen aus der Arbeit in den örtlichen Tarifkommissionen und aus dem Kontakt mit den einzelnen v-Mitgliedern
in den Betrieben in die Konferenz einzubringen.
Die Aufgabentrennung zwischen ehrenamtlichen Gewerkschaftsmitgliedern und hauptamtlichen v-Mitarbeitern/Gewerkschaftssekretären
auch bei der Organisation und Durchführung der Konferenz wird weiterhin dadurch deutlich, dass die ehrenamtlichen Gewerkschaftsmitglieder
- wie es der Beigeladene zu 1) vor dem SG bekundet hat – durch hauptamtliche v-Mitarbeiter, die eigene Beiträge vorbereitet hatten, „durch die Konferenz geführt wurden“.
Untermauert und konkretisiert wird dies durch die Aussage der Zeugin B in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht
am 14. Februar 2018, in der sie ausführte, dass sie selbst als hauptamtliche Mitarbeiterin von v zuständig war für die Organisation
der Konferenz. Eine weitere hauptamtliche v-Mitarbeiterin hatte die Leitung und Moderation der Konferenz übernommen. Zugleich
verwies sie auf die Anwesenheit des (hauptamtlichen) Verhandlungsführers von v bei der Konferenz hin, der ein Referat über
einzelne Verhandlungen gehalten hatte. Ein anderer, weiterer Tagesordnungspunkt war der Austausch zwischen den einzelnen örtlichen
Tarifkommissionen, hier angesprochenen also die ehrenamtlichen v-Mitglieder, zu denen der Beigeladene zu 1) gehörte.
Damit haben die Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung.