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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2010 - 7 KA 116/08
Nummer 1 des Schiedsspruchs des Beklagten vom 17. Oktober 2008 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Schiedsantrag der Beigeladenen insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte vier Fünftel und der Kläger ein Fünftel. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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