Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe:
Die Klägerin begehrt beim Sozialgericht Berlin die Verpflichtung der beklagten Krankenkasse, ihr eine ambulante Traumatherapie
bei einer Nichtvertragstherapeutin zu gewähren.
Das angerufene Sozialgericht hat mit Beschluss vom 04. März 2013 die von der Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe mit der
Begründung abgelehnt, die Klägerin habe trotz entsprechender Nachfragen des Gerichts nicht erläutert, wie sie ihren Lebensunterhalt
bestreite und keine vollständig lesbaren Kontoauszüge zu den Gerichtsakten gereicht.
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist unzulässig. Nach §
172 Abs.
3 Nr.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in der ab dem 01. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 2008, 444) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen
oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat. Auch die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nach
§
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
118 Abs.
2 Satz 4
Zivilprozessordnung (
ZPO) unterfällt dieser Regelung (LSG Nordrhein-Westfalen, 19. Senat, Beschluss vom 04. Februar 2009 - L 19 B 28/09 AS -, zitiert nach juris). Mit der Einführung der Bestimmung des §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG hat der Gesetzgeber eine Entlastung der Landessozialgerichte bezweckt und die Beschwerdemöglichkeit bei Prozesskostenhilfeentscheidungen
nur noch vorgesehen, wenn das Sozialgericht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat (BT-Drucks. 16/7716, S. 22
zu Nr. 29 Buchst. b Nr. 3). An einer solchen Entscheidung über die Erfolgsaussichten in der Hauptsache fehlt es jedoch, wenn
das Sozialgericht allein wegen Nichtglaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Anwendung der Bestimmung
des §
118 Abs.
2 Satz 4
ZPO den Antrag ablehnt. Es wäre auch widersprüchlich, die Beschwerde als unzulässig anzusehen, wenn nach Prüfung der fristgerecht
eingelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bedürftigkeit der Partei durch das Sozialgericht
verneint würde, dagegen im Fall unzureichender Mitwirkung der Klägerin und der infolgedessen nicht feststellbaren Bedürftigkeit
die Beschwerde jedoch zuzulassen (LSG Nordrhein-Westfalen aaO.).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (vgl. §
73 a Abs.
1 Satz 1
SGG i. V. m. §
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (vgl. §
177 SGG).