Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend den Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen
Rechtsschutzes, mit dem begehrt wird festzustellen, dass die Antragstellerin aus der mit dem Antragsgegner am 11. Januar 2007
geschlossenen Eingliederungsvereinbarung nicht verpflichtet ist, als unzulässig abgelehnt.
1. Der Antrag ist allerdings nicht, wie der Antragsgegner im Verfahren vor dem Sozialgericht vorgetragen hat, bereits deshalb
unzulässig, weil ein Antrag auf Feststellung nicht Gegenstand eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes sein könne.
Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend.
Da die Voraussetzungen des §
86b Abs.
1 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) nicht vorliegen, kann der begehrte vorläufige gerichtliche Rechtschutz nur im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach
§
86b Abs.
2 SGG gewährt werden. Für die Frage, wie etwaiger vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann, ist auf das in Betracht kommende
Hauptsacheverfahren und den dort möglichen Entscheidungsrahmen abzustellen. Das Gericht kann allerdings durch eine einstweilige
Anordnung grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als der Antragsteller mit einer Hauptsacheklage erreichen könnte (vgl. Kopp/Schenke,
Verwaltungsgerichtsordnung [14. Aufl., 2005], §
123 Rdnr. 11, m.w.N.)
Im Hauptsacheverfahren ist die Feststellungsklage nach §
55 SGG die statthafte Klageart. Die Antragstellerin macht nicht nur geltend, dass die Eingliederungsvereinbarung, die auf § 15 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) beruht, anfechtbar sei, sondern sie vertritt
ausdrücklich die Auffassung, dass die Vereinbarung gegen gesetzliche Bestimmungen verstoße. Sie führt diesbezüglich unter
anderem aus, dass mit ihr eine Eingliederungsvereinbarung überhaupt nicht hätte abgeschlossen werden dürfen. Denn sie nehme
keine Leistungen nach dem SGB II in Anspruch, sondern beziehe eine Erziehungsrente nach §
47 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (
SGB VI). Auch bestehe keine Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Partner, der Leistungen nach dem SGB II beziehe. Zwar lebe sie zusammen
mit ihren beiden minderjährigen Kindern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem Partner und dessen minderjährigem
Kind. Da aber ihr Einkommen und das ihrer beiden Kinder ausreiche, um den Bedarf dieser drei Personen zu decken, würde sie
nicht der Bedarfsgemeinschaft ihres Partners angehören. Ob diese sowie die weiteren von der Antragstellerin gegen die Eingliederungsvereinbarung
vorgetragenen Einwände durchgreifen, ist an dieser Stelle nicht zu entscheiden. Denn die Einwände sind im Rahmen der Begründetheit
der Feststellungsklage zu prüfen. Entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang ausschließlich, dass die Antragstellerin im
Kern behauptet, die Eingliederungsvereinbarung sei wegen Gesetzesverstoßes unwirksam, d.h. nichtig, im Sinne von § 58 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Die Frage aber, ob ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig ist, kann unstreitig mit der Feststellungsklage geklärt werden
(vgl. Engelmann, in: von Wulffen, SGB X [5. Aufl., 2005], § 58 Rdnr. 3, m.w.N.).
Dass aber im Rahmen einer einstweiligen Anordnung auch vorläufige Feststellungen getroffen werden können, hat bereits das
Bundesverfassungsgericht entschieden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 1985 - 2 BvR 1167, 1185, 1636/84, 308/85 und 2 BvQ 18/84 - BVerfGE 71, 305 [347]; Kopp/Schenke, aaO., Rdnr. 9, m.w.N.; eingehend hierzu: Vogg, NJW 1993, 1357 ff.).
2. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist aber unzulässig, weil der Antragstellerin hierfür das Rechtsschutzbedürfnis
fehlt.
Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine allgemeine Sachurteilsvoraussetzung und muss bei jeder Rechtsverfolgung, d.h. jedem an
ein Gericht adressierten Antrag, vorliegen. Demnach hat nur derjenige einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung,
der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtschützwürdiges Interesse verfolgt. Das Gericht
muss in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen prüfen, ob das Rechtsschutzinteresse (noch) vorliegt.
Ein solches schutzeswertes Interesse fehlt unter anderem dann, wenn Rechtsschutz in einer zu missbilligenden Weise oder zur
Verfolgung von zu missbilligenden Zielen in Anspruch genommen wird (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
Verwaltungsgerichtsordnung [15. Erg.-Lfg., Dezember 2007], Vorb §
40 Rdnr. 98 ff., m.w.N.; Kopp/Schenke, aaO., Vorb § 40 Rdnr. 52, m.w.N.). Dies kann der Fall sein, wenn die Rechtsverfolgung
gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches) verstößt. Eine Rechtsausübung ist unter anderem
unzulässig, wenn sie mit früherem Verhalten in Widerspruch steht, auch wenn durch das frühere Verhalten kein schützenswertes
Vertrauen anderer begründet wurde (vgl. Roth, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 2 [4. Aufl., 2001],
§ 242 Rdnr. 454 ff., m.w.N.). Das Gericht lässt ausdrücklich offen, ob und unter welchen Voraussetzungen in diesem Sinne eine
missbräuchliche Rechtsverfolgung für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angenommen werden kann, wenn ein
Bürger zunächst eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II unterschreibt, sich danach aber nicht nur im Klagewege, sondern
mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung wendet.
Denn der Antragstellerin fehlt auf Grund der Besonderheiten des vorliegenden Falles jedenfalls deshalb das Rechtsschutzbedürfnis,
weil offensichtlich kein Anordnungsgrund gegeben ist (vgl. hierzu: Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Sozialgerichtsgesetz [8. Aufl., 2005], §
86b Rdnr. 26c).
Ein Anordnungsgrund ist nur dann gegeben, wenn sich aus den glaubhaft gemachten Tatsachen ergibt, dass es die individuelle
Interessenlage des Antragstellers - unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit
oder unmittelbar betroffener Dritter - unzumutbar erscheinen lässt, den Antragsteller zur Durchsetzung seines Anspruchs auf
das Hauptsacheverfahren zu verweisen (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren [4. Aufl.,
1998], Rdnr. 154 bis 156 m.w.N.; ähnlich Krodel, NZS 2002, 234 ff.). Vorliegend ist es der Antragstellerin zumutbar, das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Denn ihr drohen, wenn sie ihren
Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung nicht nachkommen sollte, offensichtlich keine rechtlichen oder wirtschaftlichen
Nachteile.
Ein Absenkungsbescheid nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB II, mit dem das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlages
nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 30% der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung
abgesenkt wird, kann gegenüber der Antragstellerin nicht ergehen. Denn sie bezieht keine Leistungen nach dem SGB II; sie hat
- nach Aktenlage - noch nicht einmal einen Antrag an den Antragsgegner auf irgend eine Leistung nach dem SGB II gestellt.
Eine mittelbare Sanktion kann auch nicht im Leistungsverhältnis zwischen dem Antragsgegner und dem Lebenspartner der Antragstellerin
erfolgen. Denn der Gesetzgeber hat als Sanktion in § 31 SGB II lediglich die Leistungsabsenkung gegenüber dem erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen vorgesehen. Hingegen ist weder eine Leistungsabsenkung gegenüber den weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft
noch gar eine Kürzung des der Leistungsberechnung zugrunde zu legenden Bedarfs möglich (zur nicht vorhandenen Rechtsgrundlage
für eine Bedarfskürzung beim Arbeitslosengeld II; SächsLSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 - L 3 AS 69/07).
Die Antragstellerin muss auch keine Schadensersatzforderung des Antragsgegners aus § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II befürchten. Selbst
wenn hypothetisch unterstellt würde, dass eine solche Forderung geltend gemacht würde, wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
keine Erfolgsaussicht gegeben. Denn nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich
oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit oder die Hilfebedürftigkeit von Personen, die mit ihm
in einer Bedarfsgemeinschaft leben (Nummer 1), oder die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an sich
oder an Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben (Nummer 2), ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, zum Ersatz
der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. Die Antragstellerin hat aber nicht die Hilfebedürftigkeit ihres Lebenspartners
"herbeigeführt", sondern würde sie - wenn überhaupt - allenfalls aufrechterhalten. Dies ist aber nach dem Gesetzeswortlaut
nicht ausreichend. Unabhängig davon ist fraglich, ob nicht ein wichtiger Grund, der nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II einen Ersatzanspruch
ausschließt, darin zu sehen ist, dass die Antragstellerin eine bis zum 28. Februar 2017 bewilligte Erziehungsrente bezieht,
deren Zahlbetrag zum 1. November 2004 immerhin auf 912,35 EUR festgesetzt worden ist. Zudem dürfte der Antragstellerin im
vorliegenden Zusammenhang weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sein.
Schließlich droht auch aus der Eingliederungsvereinbarung keine Schadensersatzforderung - die Wirksamkeit der Vereinbarung
unterstellt. Denn unter Nummer 6 ist eine Schadensersatzpflicht beim Abbruch einer geförderten Bildungsmaßnahme entsprechend
§ 15 Abs. 3 SGB II enthalten. Eine solche Bildungsmaßnahme ist aber weder konkret in dem Pflichtenkatalog unter Nummer 2 der
Vereinbarung enthalten noch hat die Antragstellerin eine solche Maßnahme aufgenommen.
Weitergehende Möglichkeiten, die Erfüllung der Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung durch die Antragstellerin - unmittelbar
oder mittelbar - zu erzwingen, hat der Antragsgegner nicht. Insbesondere hat er keinen Erfüllungsanspruch (vgl. Niewald, in:
Münder, SGB II [2. Aufl., 2007], § 15 Rdnr. 55). Dies hat zur Folge, dass auch keine Mittel des Verwaltungszwanges, wie zum
Beispiel Zwangsgeld, eingesetzt werden dürfen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Abs.
1 Satz 1
SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).