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LSG Chemnitz, Urteil vom 18.10.2006 - 1 KA 14/06
Rechtmäßigkeit eines Honorarverteilungsmaßstabes bei Zuschnitt der Honorarkontingente auf der Grundlage rechtswidriger Arztzahlveränderungen
Knüpft ein Honorarverteilungsmaßstab für den Zuschnitt von Honorarkontingenten an die tatsächlich in einem Referenzzeitraum ausbezahlten Abrechnungsvolumina an, so ist er nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil die Vergütungen in dem Referenzzeitraum auf der Grundlage einer rechtswidrigen Regelung berechnet worden sind. Das gilt jedoch nur, wenn die Korrektur der Folgewirkungen der rechtswidrigen Regelung mit dem Ziel der rückwirkenden Ermittlung der Abrechnungsvolumina, die rechtmäßigerweise hätten ausbezahlt werden müssen, mit einem ganz erheblichen Aufwand verbunden ist, sich die Einkommenseinbußen der betroffenen Honorargruppen in Grenzen halten, eine rechtmäßige Regelung mit ähnlichen Auswirkungen denkbar ist und es sich um ein Übergangsproblem handelt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 12 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1
,
SGB V § 85 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Dresden 17.12.2003 S 15 KA 895/01