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LSG Chemnitz, Urteil vom 10.02.2011 - 2 U 68/09
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung als Wie-Beschäftigter; Hilfe beim Baumfällen im familiären Umfeld
Gefälligkeitsleistungen schließen den Versicherungsschutz als Wie-Beschäftigter im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII nicht von vornherein aus. Bei Gefälligkeitsleistungen unter Verwandten ist darauf abzustellen, ob das Familienmitglied eine Gefälligkeit erweist, welche nach Art, Umfang, Zeitdauer der Verrichtung sowie Stärke der verwandtschaftlichen Beziehungen ihr Gepräge von der familiären Bindung erhält, oder ob es sich um eine ernstliche Tätigkeit handelt, die über das hinausgeht, was allgemein in verwandtschaftlichen Beziehungen gefordert wird und normalerweise von abhängig Beschäftigten erbracht wird. Je enger eine Gemeinschaft ist - sie kommt bei verwandtschaftlichen Beziehungen in dem Grad der Verwandtschaftsbeziehung zum Ausdruck -, desto größer ist der Rahmen, innerhalb dessen bestimmte Verrichtungen hierdurch ihr Gepräge erhalten. Es kommt ebenfalls darauf an, ob die tatsächlichen Verhältnisse durch diese enge Beziehung geprägt sind (hier bei der Hilfe beim Fällen eines Baumes auf dem Grundstück der Schwester der Ehefrau). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Leipzig 13.02.2009 S 7 U 90/06
I. Auf die Berufung der Beigeladenen zu 1) wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 13.02.2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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