LSG Chemnitz, Urteil vom 03.03.2008 - 3 AL 140/06
Ordnungsmäßigkeit der Rechtsmittelbelehrung im sozialgerichtlichen Verfahren, Prüfungspflicht eines anwaltlich vertretenen
Klägers bei Rechtsmittelbeschränkung
1. Eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung muss nur über den "Regelweg" belehren. Ein Hinweis auf "Auch-Möglichkeiten" ist
nicht erforderlich.
2. Einem anwaltlich vertretenen Kläger obliegt in einem Verfahren über den Wert des Beschwerdegegenstandes für die Frage,
welches von zwei möglichen Rechtsmitteln statthaft ist, die Prüfungspflicht, ob auf Grund seiner Rechtsmittelbeschränkung
der Beschwerdewert soweit abgesenkt ist, dass nunmehr ein anderes als das in der Rechtsmittelbelehrung bezeichnete Rechtsmittel
statthaft ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Leipzig 15.12.2005 S 14 AL 31/03