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LSG Hamburg, Beschluss vom 31.08.2021 - 3 R 59/20
Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren nach nicht fristgerechter Berufungseinlegung Anforderungen an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss die Versäumnis der Frist bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft und sachgerecht Prozessführenden nicht vermeidbar gewesen sein – hier verneint für den unbestätigten Vortrag der Klägerin, der Bevollmächtigte habe über das Ende der Berufungsfrist unzutreffend informiert.
Normenkette:
SGG § 67 Abs. 1
,
SGG § 151 Abs. 1
,
SGG § 158 S. 1-2
Vorinstanzen: SG Hamburg 30.04.2020 S 33 R 204/18
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom
30. April 2020 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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