Unzulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren
Anforderungen an eine fristgerechte Berufungseinlegung
Tenor
Die Berufung wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, damals ein selbständiger Kameramann, begehrt höhere ergänzende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2010.
Auf den Antrag des Klägers vom 31. März 2010 unter Beifügung einer vorläufigen EKS bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom
8. April 2010 vorläufig Leistungen vom 1. April 2010 bis zum 30. Juni 2010 und mit Bescheid vom 5. Januar 2011 endgültig Leistungen
für diesen Zeitraum.
Den Widerspruch des Klägers vom 21. Januar 2011 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2012 zurück.
Der Kläger hat am 27. Februar 2012 Klage erhoben. Mit Urteil vom 29. März 2018 hat das Sozialgericht den Beklagten – unter
Abänderung der Bescheide vom 5. Januar 2011 und 27. Januar 2012 – verpflichtet, dem Kläger um 430,51 Euro höhere Leistungen
für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 30. Juni 2010 zu gewähren, und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Gegen das ihm am 25. Mai 2018 gegen Postzustellungsurkunde zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. Juni 2018, einem Dienstag,
Berufung eingelegt.
Er beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 29. März 2018 und unter Abänderung der Bescheide
vom 5. Januar 2011 und 27. Januar 2012 zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis 30. Juni 2010 höhere
Leistungen unter Berücksichtigung der Aufwendungen für das iPhone und unter Berücksichtigung der Einwendungen gegen die Höhe
des Regelsatzes zu gewähren. Weiter wird die Verzinsung des nachzuzahlenden Betrages nach §
44 SGB I beantragt.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zu verwerfen.
Hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Prozessakte und die Sachakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand
der mündlichen Verhandlung vor dem Senat waren.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung ist unzulässig, weil verspätet eingelegt. Sie ist nicht, wie es §
151 Abs.
1 SGG verlangt, innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils des Sozialgerichts beim Landessozialgericht eingelegt
worden. Vielmehr ist die Berufung erst am 26. Mai 2018 eingegangen; die Monatsfrist war aber bereits mit Ablauf des 25. Mai
2018 verstrichen. Dass die Verspätung auf mangelndem Verschulden des Klägers beruhe, ist nicht dargetan oder ersichtlich.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
III.
Die Revision ist nicht nach §
160 Abs.
2 SGG zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder Nr.
2 SGG vorliegt.