Voraussetzungen der Zulässigkeit einer erhobenen Untätigkeitsklage
Tatbestand
Die Klägerin begehrt (höhere) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. März 2018 bis zum 30. September 2018.
Die Klägerin stellte am 28. März 2018 beim Beklagten einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II.
Der Beklagte erließ am 10. Juli 2018 einen Versagungsbescheid, mit dem er die beantragten Leistungen ab dem 1. März 2018 ganz
versagte. Dies begründete er damit, dass die Klägerin diverse, im Bescheid einzeln aufgelistete Unterlagen nicht eingereicht
habe.
Dem hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin vom 10. August 2018 half der Beklagte mit Bescheid vom 9. November 2018 ab
und hob den Versagungsbescheid vom 10. Juli 2018 auf.
Am 28. März 2019 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, die ab März 2018 beantragte Unterstützung nach dem SGB II endlich festzustellen und zu leisten.
Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Beklagte am 9. Juni 2020 einen Bewilligungsbescheid erlassen, mit welchem
er der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. März 2018 bis zum 30. April 2018 gewährt hat. Außerdem hat er mit gleichem Datum einen Bescheid erlassen,
mit dem er die beantragten Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis zum 30. September 2018 abgelehnt hat.
Die Klägerin hat sowohl gegen den Bewilligungsbescheid vom 9. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 18. August
2020, als auch gegen den Ablehnungsbescheid vom 9. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 18. August 2020 Klage
erhoben, welche unter den Aktenzeichen S 53 AS 2820/20 und S 53 AS 3779/20 geführt werden.
Nach entsprechender Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 8. Januar 2021 abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antrag der Klägerin als Untätigkeitsklage im Sinne des §
88 Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) auszulegen sei, da nach der Aufhebung des Versagungsbescheides der ursprünglich gestellte Antrag auf die Gewährung von Leistungen
nach dem SGB II wieder auflebe. Die so verstandene Klage sei jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (geworden), da sich das mit
der Untätigkeitsklage verfolgte Begehren der Klägerin mit dem Erlass der Bescheide vom 9. Juni 2020 erledigt habe. Zwar bestehe
grundsätzlich die Möglichkeit, dass eine Untätigkeitsklage im Wege der Klageänderung auf eine Klage gegen die erwirkte Entscheidung
umgestellt werde. Die Klägerin habe eine solche Klageänderung jedoch nicht erklärt, sondern nach Durchführung der Widerspruchsverfahren
separate Klagen gegen die Bescheide vom 9. Juni 2020 erhoben.
Gegen den abweisenden Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 15. Februar 2021 Berufung eingelegt und weist darauf hin, dass
sie bereits am 27. März 2018 einen formlosen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt habe. Im Übrigen wendet sie sich inhaltlich gegen die Entscheidungen vom 9. Juni 2020.
Die Klägerin beantragt,
das Verfahren nicht für erledigt zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er meint, dass nach der Entscheidung über den Leistungsantrag der Klägerin kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage mehr bestehe
und verweist insoweit auf die überzeugenden Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung.
Mit Beschluss vom 8. April 2021 ist die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gem. §
153 Abs.
5 SGG der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte
des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung, über die der Senat gemäß §
153 Abs.
5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, ist statthaft (§§
143,
144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§
151 SGG) erhoben. Die Berufung ist aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zutreffend als Untätigkeitsklage ausgelegt und nach der Entscheidung des Beklagten über den
Antrag der Klägerin auf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. März 2018 bis zum 30. September 2018 zu Recht als unzulässig abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen
nimmt der Senat nach §
153 Abs.
2 SGG auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug, denen er sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage vollumfänglich
anschließt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder 2
SGG nicht vorliegen.