Tatbestand
Die Kläger begehren Kinderzuschlag von der Beklagten.
Die Klägerin zu 2. ist Mutter dreier 2012, 2014 und 2019 geborener Kinder, für die sie Kindergeld bezieht. Sie lebt mit dem
Kläger zu 1., dem Ehemann und Vater der Kinder, in einem gemeinsamen Haushalt. Für die jüngste Tochter beantragte die Klägerin
zu 2. Elterngeld, welches ihr im August 2019 rückwirkend bewilligt wurde. Der Kläger zu 1. geht einer selbständigen Tätigkeit
nach.
Die Familie erhielt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom Jobcenter. Ab dem 1. Juni 2019 verzichteten sie gegenüber
dem Jobcenter auf die gewährten Leistungen und die Klägerin zu 2. beantragte stattdessen im Juni 2019 bei der Beklagten Kinderzuschlag
für ihre drei Kinder. Der Kläger zu 1. bezifferte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens seine Betriebseinnahmen für den Zeitraum
Dezember 2018 bis Mai 2019 auf 2.060,00 Euro, Ausgaben für diesen Zeitraum gab er nicht an. Außerdem wies er darauf hin, dass
ab Juni 2019 mit höheren Einnahmen zu rechnen sei sowie mit quartalsweisen Ausgaben für ein betriebliches Kfz.
Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 11. September 2019 für den Monat Juni 2019 Kinderzuschlag. Mit einem weiteren Bescheid
vom 11. September 2019 lehnte sie den Antrag auf Kinderzuschlag jedoch im Übrigen ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus,
dass kein Anspruch auf den Kinderzuschlag bestehe, da das Bruttoeinkommen im maßgeblichen Bemessungszeitraum Januar 2019 bis
Juni 2019 die Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro monatlich nicht erreiche.
Die Kläger widersprachen dem Bescheid und baten um Berücksichtigung der aktuellen Zahlen aus der betriebswirtschaftlichen
Auswertung für die Monate Juni bis August 2019. Aus der beigefügten Einnahmen-Überschussrechnung ergab sich für Juni 2019
ein Gewinn in Höhe von 1.663,25 Euro, für Juli 2019 ein Gewinn in Höhe von 1.915,29 Euro und für August 2019 ein Gewinn in
Höhe von 2.062,49 Euro.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2019 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zu 2. als unbegründet zurück.
Entsprechend des neu in Kraft getretenen Starke-Familien-Gesetzes sei das durchschnittliche Einkommen aus den vorherigen sechs
Monaten vor Antragstellung zugrunde gelegt worden. Selbst bei Verschiebung des Bemessungszeitraums auf März bis August 2019
würde sich kein Anspruch ergeben, weil mit dem Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nicht vermieden werden könne.
Gegen den Widerspruchsbescheid haben die Kläger am 22. Oktober 2019 Klage erhobenen. Sie machen geltend, dass die Monate Januar
bis Mai 2019 bei der Berechnung ihres Anspruchs auf Kinderzuschlag nicht berücksichtigt werden dürften, da sie in diesem Zeitraum
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezogen hätten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass für Juni 2019 Kinderzuschlag gewährt wurde, dieser jedoch für die
Folgemonate mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass die Mindesteinkommensgrenze nicht erreicht werde, obwohl sie in
den Folgemonaten höheres Einkommen erzielt hätten.
Nach entsprechender Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 6. April 2020 abgewiesen.
Hinsichtlich des Klägers zu 1. sei die Klage bereits unzulässig, da der Kläger zu 1. nicht klagebefugt sei. Antragstellerin
und Adressatin des Ablehnungsbescheides und des Widerspruchsbescheides sei allein die Klägerin zu 2. Der Kläger zu 1. sei
daher durch den Ablehnungsbescheid nicht unmittelbar betroffen, auch wenn die Ablehnung für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt
eine wirtschaftliche Einbuße bedeute. Hinsichtlich der Klägerin zu 2. sei die Klage unbegründet, da der Bescheid vom 11. September
2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2019 rechtmäßig sei und die Klägerin zu 2. nicht in ihren Rechten
verletze. Sie habe keinen Anspruch auf Kinderzuschlag für die Zeit ab Juli 2019. Ein Anspruch auf Kinderzuschlag setze nach
§ 6a Abs. 1 Nr. 2
Bundeskindergeldgesetz (
BKGG) in der seit dem 1. Juli 2019 geltenden Fassung insbesondere voraus, dass neben Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag Einkommen
im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II in Höhe von mindestens 900 Euro erzielt werde. Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens sei der
Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich (§ 6a Abs. 8
BKGG). Dies sei wegen der Antragstellung im Juni 2019 der Zeitraum Dezember 2018 bis Mai 2019. In dieser Zeit habe die Familie
neben dem nicht zu berücksichtigenden Kindergeld und Wohngeld lediglich über die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit
des Klägers zu 1. verfügt. Das Elterngeld sei erst im August 2019 nachgezahlt worden und daher nicht im Bemessungszeitraum
zugeflossen. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, welche die Familie bis Mai 2019 bezogen habe, seien kein Einkommen in diesem Sinne (vgl. § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II). Da der Kläger zu 1. im maßgeblichen Bemessungszeitraum einen betrieblichen Gewinn in Höhe von 2.060,00 Euro erzielt habe,
betrage das durchschnittliche Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II 343,00 Euro (2.060,00 Euro : 6 Monate) und liege somit unterhalb der Mindesteinkommensgrenze von 900,00 Euro. Selbst wenn
man, wie die Beklagte, von einem Bemessungszeitraum Januar 2019 bis Juni 2019 ausgehen würde, erreiche das Einkommen in diesem
Zeitraum nicht die Mindesteinkommensgrenze. Denn in diesem Fall würde der im Juni 2019 erzielte Gewinn in Höhe von 1.663,25
Euro zu einem Gesamteinkommen im Bemessungszeitraum in Höhe von 3.663,25 Euro und einem durchschnittlichen Einkommen in Höhe
von 610,54 Euro führen, welches ebenfalls unter der Mindesteinkommensgrenze liege. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die
Beklagte für den Juni 2019 Kinderzuschlag bewilligt habe. Nach der bis zum 30. Juni 2019 maßgeblichen Rechtslage habe, wie
im SGB II, das Monatsprinzip gegolten, so dass für die Bewilligung des Kinderzuschlags allein maßgeblich gewesen sei, ob in dem jeweiligen
Monat das Einkommen die Mindesteinkommensgrenze erreicht habe und mit dem Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden werden
konnte. Zum 1. Juli 2019 wurde § 6a
BKGG jedoch neu gefasst und der Absatz 8 eingefügt, wonach nunmehr als Berechnungsgrundlage der Zeitraum vor der Antragstellung maßgeblich sei. Der Umstand, dass
die Kläger ab Juni 2019 deutlich höheres Einkommen erzielten, habe daher keinen Einfluss auf den Anspruch auf Kinderzuschlag
ab Juli 2019. § 6a Abs. 7 Satz 3
BKGG sehe nämlich insoweit vor, dass Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des laufenden Bewilligungszeitraums
nicht zu berücksichtigen seien, es sei denn, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der Höchstbetrag des Kinderzuschlags
ändere sich.
Mit ihrer am 29. April 2020 eingelegten Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
Ihrem Vorbringen ist nach Aktenlage der Antrag zu entnehmen,
den Gerichtsbescheid vom 6. April 2020 sowie den Ablehnungsbescheid vom 11. September 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 17. Oktober 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen auch Kinderzuschlag für die Monate Juli bis November
2019 zu gewähren.
Dem Vorbringen der Beklagten ist der Antrag zu entnehmen,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 25. Juni 2020 ist die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gem. §
153 Abs.
5 SGG der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte
der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.