Tatbestand
Streitig ist das Ruhen eines Krankengeldanspruchs im Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 4. Dezember 2016.
Die 1972 geborene Klägerin bezog ab dem 12. März 2016 bis zum 28. September 2016 Arbeitslosengeld, anschließend Arbeitslosengeld
II. Ab dem 28. Juli 2016 bestand Arbeitsunfähigkeit. Die Beklagte gewährte Krankengeld ab dem 29. September 2016 in Höhe von
39,59 Euro netto kalendertäglich, das wegen bestehender Erstattungsansprüche nicht zur Auszahlung gelangte.
Nachdem die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Internisten Dr. von R. für die Zeit bis zum 30. September 2016 am 29. September
2016 bei der Beklagten eingegangen war, folgten zunächst die Bescheinigungen vom 6. Oktober 2016 für den Zeitraum bis zum
12. Oktober 2016 (Dr. H., Eingang bei der Beklagten am 11. Oktober 2016), vom 7. November 2016 für den Zeitraum bis zum 14.
November 2016 (Dr. M., Eingang bei der Beklagten am 16. November 2016), vom 21. November 2016 für den Zeitraum bis zum 25.
November 2016 (Dr. M., Eingang bei der Beklagten am 28. November 2016), vom 24. November 2016 für den Zeitraum bis zum 2.
Dezember 2016 (Dr. P., Eingang bei der Beklagten am 5. Dezember 2016 mit Angabe eines Beginns der Arbeitsunfähigkeit am 28.
Juli 2016) und anschließend nahtlos weitere für den Monat Dezember 2016 bei auch 2017 fortbestehender Arbeitsunfähigkeit.
Mit Bescheid vom 25. November 2016 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Krankengeld für ab dem 6. Oktober 2016 als arbeitsunfähig
bescheinigte Zeiträume ab, weil nach dem 30. September 2016 mangels durchgehender Arbeitsunfähigkeit bei beendetem Arbeitslosengeldbezug
kein Versicherungsschutz mit Krankengeldanspruch mehr bestanden habe.
Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und beantragte beim Sozialgericht (SG) Hamburg die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (S 48 KR 2696/16 ER = L 1 KR 33/17 B ER). Am 27. Januar 2017 reichte sie beim SG u.a. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 28. September 2016 für den Zeitraum bis zum 7. Oktober 2016 (Dr. von R.) sowie
weitere ein, mit denen eine bis Ende des Jahres 2016 und darüber hinaus nahtlos festgestellte Arbeitsunfähigkeit belegt werden
konnte. Diese Unterlagen wurden der Beklagten vom SG am 30. Januar 2017 per Telefax übermittelt.
Daraufhin nahm die Beklagte mit Bescheid vom 17. Februar 2017 den Bescheid vom 25. November 2016 zurück und stellte fest,
dass bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der Leistungsgewährung die Krankengeldzahlung ab dem 1. Oktober 2016 wieder
aufgenommen werde. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag stellte sie das Ruhen des Krankengeldanspruchs für die Zeit
vom 1. Oktober 2016 bis zum 29. Januar 2017 fest und gab zur Begründung an, dass der „vollständige Antrag“ auf Krankengeld
mit der Weiterleitung der restlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch das SG an sie am 30. Januar 2017 verspätet bei ihr eingegangen sei.
Auch hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und beantragte die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (S 48 KR 660/17 ER = L 1 KR 34/17 B ER). Mit Schriftsatz vom 11. April 2017 erkannte die Beklagte einen Krankengeldanspruch für die Zeit vom 5. Dezember 2016
bis zum 29. Januar 2017 an, weil ihr der Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit über den 30. September 2016 hinaus bereits am
5. Dezember 2016 durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 24. November 2016 nachgewiesen worden sei.
Nachdem die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Ruhensbescheid vom 17. Februar 2017 mit Widerspruchsbescheid vom
18. Mai 2017 im Übrigen zurückgewiesen hatte, hat die Klägerin am 31. Mai 2017 Klage beim SG Hamburg erhoben, die von diesem
nach entsprechender Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 25. November 2020 als unbegründet abgewiesen worden
ist.
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 4. Dezember
2016. Die diesbezüglich das Ruhen des Krankengeldanspruchs feststellenden Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und verletzten
die Klägerin nicht in deren Rechten.
Nach §
44 Abs.
1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (
SGB V) hätten Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig mache oder sie auf Kosten der Krankenkasse
in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt würden. Der Anspruch auf Krankengeld entstehe
nach §
46 S. 1
SGB V in der vom 23. Juli 2015 bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-VSG) vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S.1211) im Falle der Krankenhausbehandlung oder der Behandlung in
einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an (Nr. 1), im Übrigen von dem Tage der ärztlichen Feststellung
der Arbeitsunfähigkeit an (Nr. 2). Der Anspruch auf Krankengeld bleibe nach §
46 S. 2
SGB V jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt werde,
wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit
erfolge; Samstage gälten insoweit nicht als Werktage. Werde das Krankengeld jeweils aufgrund der von einem Vertragsarzt ausgestellten
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entsprechend der dort angegebenen voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit gezahlt,
liege hierin eine zeitlich befristete Bewilligung (Hinweis auf BSG, Urteile vom 25. Oktober 2018 – B 3 KR 23/17 R –, vom 4. März 2014 – B 1 KR 17/13 R – und vom 22. März 2005 – B 1 KR 22/04 R –). Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit, aber abschnittsweiser Krankengeldbewilligung sei jeder Bewilligungsabschnitt eigenständig
zu prüfen. Für die Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs sei es deshalb erforderlich, dass die Arbeitsunfähigkeit vor
Ablauf des Krankengeldbewilligungsabschnitts erneut ärztlich festgestellt werde (Hinweis auf st. Rspr. des BSG, u.a. Urteile vom 8. November 2005 – B 1 KR 30/04 R – und vom 16. Dezember 2014 – B 1 KR 19/14 R –).
Die Klägerin sei im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Beklagten mit Anspruch auf Krankengeld versichert und arbeitsunfähig
gewesen.
Nach §
49 Abs.
1 Nr.
5 SGB V in der vom 23. Juli 2015 bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung des GKV-VSG vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S.1211) ruhe der Anspruch
auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet werde; dies gelte nicht, wenn die Meldung
innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolge. Hieraus folge, dass den Versicherten hinsichtlich der die
begehrten Krankengeldleistungen auslösenden Arbeitsunfähigkeit eine grundsätzlich strikt zu handhabende Meldeobliegenheit
gegenüber der Krankenkasse treffe. Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkasse sei eine Tatsachenmitteilung, die
nicht an die Einhaltung einer bestimmten Form gebunden sei und die den Versicherten als Obliegenheit treffe. Die Ruhensvorschrift
des §
49 Abs.
1 Nr.
5 SGB V solle die Krankenkassen zum einen davon freistellen, die Voraussetzungen eines verspätet gemeldeten Krankengeldanspruchs
im Nachhinein aufklären zu müssen, um Missbrauch und praktische Schwierigkeiten zu vermeiden, zu denen die nachträgliche Behauptung
der Arbeitsunfähigkeit und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen könnten. Überdies solle es den Krankenkassen auch ermöglicht
werden, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung überprüfen zu lassen, um Leistungsmissbräuchen
entgegenzutreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können (Hinweis auf BSG, Urteil vom 8. August 2019 – B 3 KR 18/18 R –). Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkasse sei entsprechend §
130 Abs.
1 und
3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs erst dann erfolgt, wenn sie der Krankenkasse zugegangen sei (Hinweis auf BSG, Urteil vom 8. August 2019 – B 3 KR 18/18 R –).
Vorliegend habe die Klägerin die am 28. September 2016 attestierte Arbeitsunfähigkeit von Dr. Y. (gemeint: von R.) erst im
Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens zum Az. S 48 KR 2696/16 ER der Beklagten erstmals am 30. Januar 2017 angezeigt. Eine vorherige Meldung sei nicht aktenkundig und von der Klägerin
auch nicht behauptet worden. Zu Gunsten der Klägerin habe die Beklagte das Ruhen des Krankengeldanspruchs bereits zum 5. Dezember
2016 beendet, ohne hierzu verpflichtet gewesen zu sein, denn Dr. P. habe die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin erst am 24. November
2016 festgestellt. Eine lückenlose Arbeitsunfähigkeit über den 30. September 2016 habe er also nicht bescheinigen können.
Auch die in den Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien vorgesehene Möglichkeit, den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zurückzudatieren,
wirke sich auf das Entstehen des Anspruchs nicht aus (Hinweis u.a. auf BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 – B 1 KR 8/07 R –).
Die Rechtsfolgen des Verstoßes gegen §
49 Abs.
1 Nr.
5 SGB V träten unabhängig davon ein, ob den Versicherten ein Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der
Meldung treffe. Auch eine vom Versicherten rechtzeitig zur Post gegebene, aber auf dem Postweg verloren gegangene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
oder eine Verzögerung der Übermittlung durch die Post könne den Eintritt der Ruhenswirkung daher selbst dann nicht verhindern,
wenn die Meldung unverzüglich nachgeholt werde oder wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Krankengeld im
Übrigen zweifelsfrei gegeben seien (Hinweis auf BSG, Urteile vom 8. August 2019 – B 3 KR 18/18 R –, vom 25. Oktober 2018 – B 3 KR 23/17 R – sowie vom 5. Dezember 2019 – B 3 KR 5/19 R –).
Gegen diesen ihr am 27. November 2020 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 30. November 2020 eingelegte Berufung
der Klägerin, mit der sie rügt, dass das SG diesen schwierigen Fall entschieden habe, ohne dass sie sich habe äußern können.
Die Klägerin beantragt sinngemäß (Auslegung nach §
123 des
Sozialgerichtsgesetzes <SGG> unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes <s. hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl. 2020, §
123 Rn. 3 m.N.>),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 25. November 2020 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids
vom 17. Februar 2017 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 11. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
18. Mai 2017 zu verurteilen, ihr – der Klägerin –Krankengeld auch für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 4. Dezember 2016
zu gewähren.
Die Beklagte hat auf Hinweis Senats den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch teilweise dahingehend anerkannt, dass
sie jener Krankengeld für die Zeit vom 6. Oktober 2016 bis 12. Oktober 2016 sowie für die Zeit vom 21. November 2016 bis 25.
November 2016 gewähre. Im Übrigen beantragt die Beklagte,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt, soweit sie nicht den Anspruch teilweise anerkannt hat, Bezug auf die Begründung des angefochtenen Gerichtsbescheids.
Der erkennende Senat hat durch Beschluss vom 8. April 2021 die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit
den ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§
153 Abs.
5 SGG).
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 7. Juni 2021, die vorbereitenden Schriftsätze
der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der hiesigen Prozessakte und der ausweislich der Sitzungsniederschrift beigezogenen
weiteren Akten und Unterlagen.
Auch der nach Aufruf der Sache und vor Beginn der Verhandlung gestellte weitere Ablehnungsantrag gegen den Berichterstatter
(siehe bereits entsprechende Gesuche ablehnende Beschlüsse des Senats vom 25. Mai 2021 – L 1 SF 12/21 AB –, vom 3. Juni 2021 – L 1 SF 13/21 AB – sowie erneut vom 3. Juni 2021 – L 1 SF 14/21 AB) hat einer Verhandlung und Entscheidung nicht im Wege gestanden, denn eine Entscheidung der übrigen Berufsrichter des
Senats hat hierüber nicht ergehen müssen. Der Ablehnungsantrag ist offensichtlich unzulässig gewesen, weil er rechtsmissbräuchlich
gestellt worden ist. Der vorgebrachte Ablehnungsgrund hat sich auf ein behauptetes Verhalten des Berichterstatters in der
letzten mündlichen Verhandlung des mit Urteil vom 26. November 2020 erledigten Rechtsstreits derselben Beteiligten (L 1 KR 91/18) und unmittelbar danach bezogen. Das gerügte angebliche Verhalten ist der Klägerin mithin seit Längerem bekannt, die angeblich
bis dahin unbekannte Notwendigkeit der Stellung eines Beweisantrags zu Protokoll spätestens bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung ist der aktuell und in der Vergangenheit eine Vielzahl von Verfahren insbesondere vor den Gerichten der hamburgischen
und bayerischen Sozialgerichtsbarkeit führenden Klägerin spätestens seit dem Beschluss des BSG vom 29. April 2021 – B 12 KR 1/21 BH – bewusst, mit dem jenes den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil abgelehnt hat.
Dass sie diesen Ablehnungsgrund dennoch erst nach Aufruf der Sache und vor Beginn der mündlichen Verhandlung und nicht bereits
im Vorfeld, spätestens im Zusammenhang mit den drei vom Senat bereits schriftlich vorab beschiedenen Ablehnungsanträgen gegen
den Berichterstatter vorgebracht hat, belegt, dass die Klägerin in bloßer Verschleppungsabsicht gehandelt hat. Sie hat offensichtlich
die im Vorfeld der hiesigen Verhandlung von ihr beantragte (eine Vorgehensweise wie bereits vor der Verhandlung des erkennenden
Senats am 26. November 2020 in mehreren anderen zwischen den Beteiligten an anhängigen Rechtsstreiten und auch vor dem Bayerischen
Landessozialgericht <LSG> <s. die von der Beklagten im Verfahren L 1 KR 90/18 eingereichten Entscheidungen des Bayerischen LSG sowie des BSG, dortige PA Bl. 280 ff>) und vom Senat abgelehnte Terminverlegung erzwingen wollen. In derartigen Fällen darf der abgelehnte
Richter ausnahmsweise über das Befangenheitsgesuch mitentscheiden, und es ist in der Regel keine gesonderte Entscheidung über
das Befangenheitsgesuch erforderlich, sondern die Gründe, warum eine solche Fallgestaltung gegeben ist, sind in der Entscheidung
über die Sache, die mit dem abgelehnten Richter ergeht, darzulegen (Keller, a.a.O., § 60 Rn. 10e i.V.m. Rn. 10d und 10c, jeweils
m.N.).
Die so verstandene Berufung der Klägerin ist statthaft (§§
105 Abs.
2 Satz 1,
143, 144
SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht (§§
105 Abs.
2 Satz 1,
151 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch nur in dem Umfang des auf gerichtlichen Hinweis von der Beklagten mit Schriftsatz
vom 3. Juni 2021 abgegebenen, von der Klägerin nicht angenommenen und daher in ein Teilanerkenntnisurteil zu kleidenden Teilanerkenntnisses
begründet. Da im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum die Voraussetzungen für eine Krankengeldzahlung dem Grunde nach
vorlagen, ruhte der Anspruch der Klägerin in den Zeiträumen nicht, für die die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb
der Frist des §
49 Abs.
1 Nr.
5 SGB V von einer Woche nach der den Anspruch entstehen lassenden ärztlichen Feststellung (§
46 S. 1 Nr. 2
SGB V) bei der Beklagten einging. Dies waren der Zeitraum vom 6. bis 12. Oktober 2016 (Feststellung vom 6. Oktober 2016, Eingang
bei der Beklagten am 11. Oktober 2016) und derjenige vom 21. bis 25. November 2016 (Feststellung vom 21. November 2016, Eingang
bei der Beklagten am 28. November 2016). Im Übrigen hat das SG die Klage mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen
Bezug genommen wird, abgewiesen.
Mit der Berufung hat die Klägerin nichts vorgetragen, was Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung geben könnte.