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LSG Hamburg, Urteil vom 26.01.2017 - 1 KR 51/15
Gesamtsozialversicherungsbeiträge Ermittlung des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts Entstehungsprinzip
1. Grundsätzlich ist bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts auf das sogenannte Entstehungsprinzip abzustellen; danach ist nicht entscheidend, welches Arbeitsentgelt tatsächlich gezahlt wurde, sondern welches aus rechtlichen Gründen geschuldet wurde.
2. Dabei ist zunächst auf eine tarifliche Regelung abzustellen, soweit diese besteht; ist eine solche nicht vorhanden, gilt das einzelvertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt.
3. Entscheidend ist damit das Entgelt, welches sich bei arbeitsrechtlicher Betrachtung als geschuldet ergibt: In diesem Sinne knüpft das Sozialrecht akzessorisch an die arbeitsrechtliche Lage an.
4. Grundsätzlich führt der Umstand, dass die Parteien eines Vertragsverhältnisses bei dessen Abschluss davon ausgegangen sind, dass eine selbständige Tätigkeit geregelt werde, obwohl tatsächlich eine abhängige Beschäftigung vorliegt, nicht dazu, dass der geschlossene Vertrag seine Wirksamkeit verliert.
5. Die für eine selbständige Tätigkeit getroffene Vereinbarung ist nur dann für eine tatsächlich abhängige Beschäftigung nicht anwendbar, wenn sie - unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage - für einen Beteiligten nicht zumutbar ist oder aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten für eine abhängige Beschäftigung unzulässig und damit unwirksam ist.
Normenkette:
SGB IV § 28h Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Hamburg S 2 KR 1043/10
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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