Tatbestand
Die Klägerin wendet sich – nach Auffassung des Gerichts – noch gegen Beitragsforderungen für die Zeit vom 01.05.2010 bis zum
31.07.2011 (Zeitraum I), vom 01.12.2011 bis zum 10.05.2012 (Zeitraum II) und vom 25.08.2012 bis zum 31.01.2013 (Zeitraum III)
nebst Säumniszuschlägen und Mahngebühren.
Am 20.05.2010 meldete sich die 1972 geborene Klägerin nach einem Auslandsaufenthalt und vorübergehender Arbeitslosmeldung
(bis März 2010) bei der damaligen BKK Gesundheit, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte), und gab
an, nicht mehr arbeitslos gemeldet zu sein und von Erspartem zu leben. Sie bitte um Mitteilung, welche Beitragshöhe an die
Beklagte zu überweisen sei.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 16.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2011 die Versicherungspflicht
der Klägerin nach §
5 Abs.
1 Nr.
13 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (
SGB V) nebst Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung sowie die Beitragspflicht und die Beitragshöhe in der gesetzlichen
Kranken- und sozialen Pflegeversicherung – diesbezüglich wie stets in derartigen Zusammenhängen auch für die bei ihr eingerichtete
Pflegekasse handelnd – für die Zeit ab 01.01.2010 fest. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Sozialgericht (SG) München durch Gerichtsbescheid vom 10.07.2012 abgewiesen, die Berufung gegen diese Entscheidung vor dem Bayerischen Landessozialgericht
(LSG) blieb erfolglos (Urteil vom 11.11.2014 – L 5 KR 316/12), wobei das Verfahren hinsichtlich der Zeiträume vor dem 01.04.2010 (wegen Arbeitslosigkeit) und ab dem 01.08.2010 (wegen
der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ab diesem Tag) übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Über
die Wirksamkeit dieser Erledigungserklärung streiten die Beteiligten nach entsprechenden Entscheidungen des Bayerischen LSG
(Urteile vom 17.01.2017 – L 5 KR 544/16 – und vom 20.02.2018 – L 5 KR 666/17 ZVW) und Zurückverweisungen durch das Bundessozialgericht (BSG, Beschlüsse vom 10.10.2017 – B 12 KR 64/17 B – und vom 10.12.2019 – B 12 KR 69/19 B –) bis heute.
Auf die jeweiligen Anträge der Klägerin hin wurde sie unter anderem für die Zeit vom 01.09.2011 bis zum 14.05.2012 und vom
20.07.2012 bis zum 31.01.2013 als freiwilliges Mitglied auf Grundlage der maßgebenden beitragspflichtigen Mindesteinnahmen
krankenversichert sowie pflegepflichtversichert, und es wurden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung festgesetzt (bestandskräftige
Bescheide vom 08.12.2011, 27.02.2012, 01.03.2012, 18.10.2012, 07.01.2013 und 29.07.2013).
Die Mutter der Klägerin zahlte auf einen entsprechenden Vergleichsvorschlag hin rückständige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
in Höhe von 4685,35 Euro sowie Zusatzbeiträge in Höhe von 208 Euro an die Beklagte. Letztere buchte im Gegenzug Säumniszuschläge
und Gebühren für die Zeit vom 01.12.2010 bis zum 30.11.2012 in Höhe von 1.096,75 Euro aus. Über den Inhalt dieses Vergleiches
wurde die Klägerin mit Schreiben vom 21.12.2012 informiert, die Zahlung der Mutter der Klägerin erfolgte am 21.01.2013.
Im Dezember 2013 stellte die Klägerin einen Antrag auf Beitragsniederschlagung nach dem Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung
und wollte von der vergleichsweisen Zahlung durch ihre Mutter Abstand nehmen. Das Geld solle an diese zurückgezahlt werden.
Nach Korrekturmeldungen durch die Agentur für Arbeit sowie ehemalige Arbeitgeber der Klägerin berichtigte die Beklagte mit
Bescheiden vom 12.03.2014 die ursprünglichen, bestandskräftig festgestellten Zeiten der Versicherungspflicht bzw. freiwilligen
Versicherung, indem sie sie auf die im Eingangssatz des Tatbestands genannten Zeiträume I bis III verkürzte. Die Beklagte
teilte der Klägerin mit, dass das Guthaben aufgrund der Korrektur der Versicherungszeiten in Höhe von 517,73 Euro mit Beitragsrückständen
ab dem 01.02.2013 verrechnet werden würde.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 15.03.2014 Widerspruch ein und widerrief (erneut) den Vergleich. Ihre Mutter
sei nicht bevollmächtigt gewesen, und als Ärztin sei sie von der Pflichtversicherung befreit.
Mit Schreiben vom 04.04.2014 teilte die Beklagte mit, dass durch den Widerruf des Vergleiches neben der Beitragsforderung
in Höhe von 4685,35 Euro die erlassenen Gebühren und Säumniszuschläge in Höhe von 1709,75 Euro wieder zur Zahlung fällig werden
würden. Eine Beitragsniederschlagung könne nur für die Zeit vom 10.03.2010 bis zum 31.07.2011 geprüft werden. Diese sei aber
nicht möglich, weil die Versicherte für die Zeit vom 10.03.2010 bis zum 31.07.2011 Leistungen in Anspruch genommen habe. Für
die Zeiträume vom 01.12.2011 bis zum 10.05.2012, vom 25.08.2012 bis zum 27.02.2013 sowie vom 23.04.2013 bis zum 31.08.2013
sei ein Beitragserlass nicht möglich, weil die Klägerin nicht zum Personenkreis der nach §
5 Abs.
1 Nr.
13 SGB V Versicherten gehöre. Die Mutter der Klägerin erklärte unter dem 07.05.2014, dass der von ihr entrichtete Betrag auf das von
ihr benannte Konto zurückgezahlt werden möge und dass ihr die Konsequenzen der Rückabwicklung des Vergleichs bewusst seien.
Entsprechend wurde dann verfahren. Mit Schreiben vom 26.08.2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihr Beitragskonto
nunmehr einen Rückstandsbetrag in Höhe von 6249,95 Euro aufweise.
Den Antrag der Klägerin auf Beitragserlass nach §
256a SGB V lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.09.2014 ab, wogegen die Klägerin Widerspruch erhob.
In einem Schreiben vom 15.11.2014 nahm die Klägerin ihre Anträge auf freiwillige Versicherung für die Zeit von 2011 bis 2013
zurück, legte hilfsweise Widerspruch gegen die freiwillige Mitgliedschaft ein und focht die freiwillige Mitgliedschaft weiter
hilfsweise an.
Mit Schreiben vom 25.11.2014 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Bescheide vom 12.03.2014. Sie sei nie freiwillig versichert
gewesen.
In weiteren Schreiben vom 10.03.2015, 15.04.2015, 20.04.2015, 03.05.2015, 07.05.2015, 15.05.2015, 19.05.2015, 31.05.2015 und
12.06.2015 hieß es im Wesentlichen, dass sie der Rückgängigmachung des Vergleiches widerspreche. Ihr sei zugesichert worden,
dass nur noch eine Beitragsschuld in Höhe von 303,26 Euro bestehe. Dieser Umstand sei auch Grundlage der teilweisen Erledigungserklärung
vor dem Bayerischen LSG gewesen. Die Vollstreckung sei auszusetzen.
Den Widerspruch gegen die Bescheide vom 12.03.2014 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2015 als unzulässig
zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert sei, da sie die
bestandskräftigen Bescheide vom 08.12.2011, 18.10.2012 und 29.07.2013 nur insoweit abänderten, als sie Zeiträume, in denen
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten seien, reduzierten. Der Widerspruch werde als Überprüfungsantrag
hinsichtlich der bestandskräftig gewordenen Bescheide nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) gewertet.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 10.03.2015 hat die Klägerin am 10.04.2015 Klage beim SG Hamburg erhoben (S 48 KR 487/15).
Mit Bescheid vom 30.06.2015 lehnte die Beklagte eine Aufhebung der bestandskräftig gewordenen Bescheide und Neufeststellung
nach § 44 SGB X ab. Zur Begründung hieß es, dass die Beklagte die von der Klägerin eingereichten Beitrittserklärungen bzw. Wahlerklärungen
zur freiwilligen Mitgliedschaft in der Vergangenheit mehrfach auf ihren eigenen Wunsch zur Verfügung gestellt habe. Auf Grundlage
der Meldungen der Agentur für Arbeit und von Arbeitgebern seien sowohl der Beginn der Pflichtmitgliedschaft nach §
5 Abs.
1 Nr.
13 SGB V als auch der Beginn der freiwilligen Mitgliedschaften zu ihren Gunsten abgeändert worden. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit
der Versicherung nach §
5 Abs.
1 Nr.
13 SGB V verwies die Beklagte auf die bereits ergangenen Entscheidungen des SG München und des Bayerischen LSG. Ein Beitragserlass
für die Zeit vom 10.03.2010 bis zum 31.08.2010 scheitere daran, dass die Klägerin keine Erklärung über einen Leistungsverzicht
für diesen Zeitraum eingereicht habe. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass die Klägerin sei darüber informiert worden
sei, dass durch die Rückerstattung der Beiträge an ihre Mutter der Vergleich vom 21.12.2012 seine Rechtswirksamkeit verlöre
und damit die Beitragsforderungen einschließlich der darauf entfallenden Säumniszuschläge zu entrichten seien.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch meinte die Klägerin, dass dem Antrag auf Beitragserlass durch die Mitteilung der
Beklagten mit dem Inhalt, es bestünden nur noch Beitragsschulden in Höhe von 303,26 Euro, stattgegeben worden sei.
Diesen Widerspruch – und inhaltlich zugleich auch denjenigen gegen den den Erlass von Beitragsschulden ablehnenden Bescheid
vom 24.09.2014 – wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.2015 zurück. Der Einwand, die von der Mutter der Klägerin
zunächst gezahlten und dann an diese zurückerstatteten Beiträge seien bei der Ermittlung des Beitragsrückstandes zu berücksichtigen,
gehe ins Leere. Die Klägerin sei darüber informiert worden, dass die Erstattung des Beitrages zur Folge habe, dass die erstatteten
Beiträge und Nebenforderungen erneut fällig würden und somit von ihr zu entrichten seien. Auch führe der Hinweis in der Forderungsmitteilung
vom 29.04.2014 in Höhe von 303,23 Euro zu keiner anderen Beurteilung bezüglich des aktuellen Beitragsrückstandes. Des Weiteren
handele es sich bei der Forderungsmitteilung vom 29.04.2014 nicht um einen Bescheid, sondern um eine Mahnung, die keinen Verwaltungsakt
darstelle, sondern lediglich eine Erinnerung an das Leistungsverhalten des Zahlungspflichtigen. Ein Erlass der Beitragsschulden
nach §
256a SGB V komme nicht in Betracht, da nach der Intention des Gesetzgebers die durch die verspätete Anzeige entstehenden erheblichen
Beitragsansprüche für die Vergangenheit begrenzt bzw. beseitigt werden sollten. Daher seien Beitragserhebungen für relativ
kurze Zeiträume von dieser Zielsetzung nicht erfasst, weil sie für das Mitglied zumutbar seien. Diese Frist sei daher vom
Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf drei Monate festgesetzt worden. Auf die seitens der Beklagten erfolgte Anfrage zur
Klärung des Versicherungsschutzes vom April 2010 habe die Klägerin am 18.05.2010 die Fortführung der Mitgliedschaft beantragt.
Die Fortführung der Mitgliedschaft sei dann mit Wirkung vom 10.03.2010, mithin innerhalb von drei Monaten hergestellt worden.
Neben der Tatsache, dass die Klägerin im zu beurteilenden Zeitraum vom 10.03.2010 bis zum 31.07.2010 Leistungen in Anspruch
genommen habe, erfülle sie bereits die Grundvoraussetzungen für einen Erlass nach §
256a SGB V nicht. Der zu beurteilende Erlasszeitraum gemäß §
256 a SGB V i. V. m. den Einheitlichen Grundsätzen zur Beseitigung finanzieller Überforderung der Beitragsschulden umfasse nur die Zeit
vom Beginn der Beitragspflicht bis zum Ende des Monats, der dem Tag der Anzeige vorhergehe, mithin die Zeit vom 10.03.2010
bis zum 30.04.2010.
Hiergegen hat die Klägerin am 29.09.2015 Klage beim SG Hamburg erhoben (S 48 KR 1646/15).
Bereits am 27.07.2015 hat die Klägerin darüber hinaus Klage beim SG Hamburg gegen die Forderungsmahnung der Beklagten vom
26.08.2014 erhoben (S 48 KR 1126/15). Sie habe im Juli und Dezember 2014 eine Schuldenniederschlagung beantragt, die ihr im Schreiben vom 29.04.2014 bestätigt
worden sei.
Das SG hat alle drei Klageverfahren (S 48 KR 487/15, S 48 KR 1126/15 und S 48 KR 1646/15) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte zum einen die Beitragsforderungen gegen die Klägerin für die Zeit vom 10.03.
bis zum 30.04.2010 nach Hinweis des Gerichtes erlassen und dies mit Bescheid vom 26.10.2016 geregelt.
Darüber hinaus hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2016 hat die Beklagte die Widersprüche der Klägerin gegen
die Forderungsmahnung vom 26.08.2014 zurückgewiesen. Soweit das Schreiben eine Zahlungsaufforderung enthalte, handele es sich
lediglich um ein Hinweisschreiben und keinen mit dem Widerspruch anfechtbaren Verwaltungsakt. Soweit sich der Widerspruch
gegen die Forderung der Säumniszuschläge und Mahngebühren richte, sei er unbegründet. Diese rechtfertigten sich aus §
24 Abs.
1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB IV) bzw. §
19 Abs.
2 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (
VwVG).
Das SG hat den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage mit Beschluss vom 12.07.2017
abgelehnt, der erkennende Senat hat die hiergegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 21.09.2017 zurückgewiesen (L 1 KR 58/17 B PKH) und dabei insbesondere ausgeführt, dass die Behauptung der Klägerin, ihr sei mündlich erklärt worden, ihr würden ihre
Beitragsschulden erlassen, rechtlich nicht von Belang sei. Eine entsprechende Zusicherung bedürfe nach § 34 SGB X der Schriftform. Die Klägerin falle nicht in den Schutzbereich des §
256a SGB V. Aus dessen teleologischer Auslegung folge, dass diese Vorschrift nur so verstanden werden könne, dass ein Erlass von Beitragsschulden
nur bis zur ersten Anzeige des Mitglieds in Betracht komme. Die Regelung sei klar als Stichtags- und Übergangsregelung konzipiert.
Schon daraus werde deutlich, dass der Gesetzgeber eine einmalige Meldung und einen einmaligen Beitragserlass vor Augen gehabt
habe, als er die Regelung eingefügt habe. Sie betreffe damit dem Sinn und Zweck nach Personen, die bis zum Stichtag über einen
längeren Zeitraum unversichert ohne Kenntnis der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen seien und wegen der hohen Beitragsrückstände
keinen Anreiz mehr gehabt hätten, sich überhaupt zu melden. Um diesen Umstand nicht zu verfestigen und damit de facto einen
krankenversicherungslosen Personenkreis zu etablieren, habe ein einmaliger Erlass ohnehin kaum zu realisierender Beiträge
erfolgen sollen (Hinweis auf BT-Drs. 17/13947, S. 28). Keineswegs sei beabsichtigt gewesen, Personen, die sich beim ständigen
Wechsel zwischen Erwerbstätigkeit, Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug und Zeiten ohne Tätigkeit und Leistungsbezug nicht
rechtzeitig wieder bei ihrer Krankenversicherung meldeten, immer wieder erneut von der Beitragslast freizustellen. Diese Auslegung
entspreche auch dem Wortlaut „die Anzeige“ in Abs. 2 der Vorschrift, die im Singular und nicht im Plural formuliert sei.
Das SG hat die Klage nach diesbezüglicher Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 23.08.2018 als unbegründet abgewiesen.
Soweit die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden die Versicherungspflicht nach §
5 Abs.
1 Nr.
13 Buchst. a
SGB V für die Zeit vom 01.05.2010 bis zum 31.07.2011 feststelle, werde auf die Gründe des Urteils des Bayerischen LSG vom 11.11.2014
– L 5 KR 316/12 – verwiesen, in denen deren Rechtmäßigkeit bestätigt werde.
1. Ein über den in der mündlichen Verhandlung gewährten hinausgehender Erlass der Beitragsschulden komme für den Zeitraum
vom 01.05.2010 bis zum 31.07.2011 nicht in Betracht.
Rechtsgrundlage der Entscheidung sei §
256 a Abs.
2 S. 2
SGB V in Verbindung mit S. 1, für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung verweise §
60 Abs.
1 Satz 1 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch (
SGB XI) auf §
256a SGB V. §
256 a Abs.
1 und
2 SGB V lauteten: (1) Zeigt ein Versicherter das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 erst nach einem
der in § 186 Abs. 11 S. 1 und 2 genannten Zeitpunkte an, solle die Krankenkasse die für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht
nachzuzahlenden Beiträge angemessen ermäßigen; darauf entfallende Säumniszuschläge nach §
24 des
Vierten Buches sind vollständig zu erlassen . (2) Erfolgt die Anzeige nach Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2013, soll die Krankenkasse den für die Zeit seit dem Eintritt
der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beitrag und die darauf entfallenden Säumniszuschläge nach §
24 des
Vierten Buches erlassen . Satz 1 gilt für bis zum 31. Juli 2013 erfolgte Anzeigen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 für noch ausstehende
Beiträge und Säumniszuschläge entsprechend.
Die Vorschrift trage dem Umstand Rechnung, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die mit dem 01.04.2007 eingeführte Auffang-Versicherungspflicht
nach §
5 Abs.
1 Nr.
13 SGB V häufig nicht oder verspätet angezeigt worden sei und daher im Falle einer nachträglichen Erfassung solcher Mitgliedschaften
hohe Beitragsrückstände und Säumniszuschläge aufgelaufen seien. Im vorliegenden Fall seien nach Anerkenntnis der Beklagten
keine Beiträge mehr im Nacherhebungszeitraum erhoben worden. Die Klägerin habe nämlich auf die Anfragen der Beklagten hin
bereits mit Schreiben vom 18.05.2010 erklärt, sie sei seit März 2010 nicht mehr arbeitslos gemeldet, lebe von Erspartem, und
habe um Mitteilung der Beitragshöhe gebeten. Ab Mai 2010 habe sie mithin ihre Verpflichtung zur Beitragsentrichtung nach §
5 Abs.
1 Nr.
13 Buchst. a
SGB V gekannt und sei somit nicht unter den Schutzbereich der Norm gefallen.
Die Möglichkeit des Erlasses noch nicht gezahlter Säumniszuschläge nach §
256a Abs.
3 SGB V, wonach die Säumniszuschläge, welche aufgrund des bisherigen, aber mit Wirkung vom 01.08.2013 durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.07.2013 aufgehobenen Abs. 1a des 24
SGB IV (i.d.R. 5 % der Forderung pro Monat) für die Zeit bis zum 31.07.2013 angefallen seien und den Säumniszuschlag des Abs.
1 des §
24 SGB IV (i.d.R. 1 % der Forderung pro Monat) überstiegen, entsprechend zu erlassen seien, habe die Beklagte berücksichtigt. Die überhöht
geforderten Säumniszuschläge für den maßgeblichen Zeitraum seien bereits erlassen und die Säumniszuschläge entsprechend berechnet
(vgl. Anhang des Schriftsatzes der Beklagten vom 20.06.2017, S. 2).
2. Die Beitragserhebung zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung sei auch für die Zeit vom 01.12.2011 bis 10.05.2012
sowie für die Zeit vom 25.08.2012 bis zum 31.01.2013 zu Recht erfolgt.
Die freiwillige Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten sei durch ihre Beitrittserklärung im Sinne einer schriftlichen
empfangsbedürftigen Willenserklärung nach §
188 Abs.
3 SGB V vom 28.11.2011 zum 01.12.2011 nach §
9 SGB V begründet worden.
Hieran sei die Klägerin nach §
175 Abs.
4 S. 1
SGB V mindestens 18 Monate gebunden gewesen. Eine Kündigung der Mitgliedschaft sei zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich,
gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erkläre (§
175 Abs.
4 S. 2
SGB V). Die Kündigung werde erst wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen
Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweise
(§
175 Abs.
4 S. 4
SGB V). Eine Kündigung der freiwilligen Versicherung durch die Klägerin sei nicht erfolgt.
Eine rückwirkende Beseitigung der Wirksamkeit der Beitrittserklärung ergebe sich nicht daraus, dass die Klägerin den Beitritt
angefochten habe. Zwar könnten verwaltungsrechtliche Willenserklärungen unter Umständen angefochten werden. Vorliegend fehle
es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen der §§
119 ff des
Bürgerlichen Gesetzbuches (
BGB). Nach §
119 Abs.
1 BGB könne derjenige, der bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum gewesen sei oder eine Erklärung dieses
Inhalts überhaupt nicht habe abgeben wollen, die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen sei, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage
und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
Die Erklärung der Klägerin, im Gegensatz zur Mitgliedschaft in der freiwilligen Versicherung eröffne ihr die Versicherung
nach §
5 Abs.
1 Nr.
13 SGB V die Möglichkeit des Erlasses, stelle keinen beachtlichen Inhaltsirrtum dar. Es liege vielmehr ein unbeachtlicher Rechtsfolgen-
oder Motivirrtum vor, nämlich die irrige Annahme, dass bei einer Versicherung nach §
5 Nr. 13
SGB V – wegen fehlender anderweitiger Absicherung – andere Rechtsfolgen eingetreten wären.
Für eine Anfechtung des Beitritts zur freiwilligen Krankenversicherung nach §
123 BGB wegen arglistiger Täuschung fehle es ebenfalls an ausreichenden Anhaltspunkten. Unter Täuschen werde die Erregung eines Irrtums
durch Vorspiegeln unwahrer oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen verstanden. Sie könne durch aktives Tun oder durch Unterlassen
geschehen, wenn eine Aufklärungspflicht bestehe. Soweit der Klägerin von der Beklagten zugesichert worden sei, dass ihr durch
eine Mitgliedschaft in der freiwilligen Versicherung keine Nachteile entstehen würden, wie in der mündlichen Verhandlung vom
06.10.2016 von ihr erklärt worden sei, sei diese Auskunft richtig. Denn wie bereits gezeigt, sei ein Erlass von Beiträgen
auch bei der Versicherung nach §
5 Abs.
1 Nr.
13 Buchst. a
SGB V nur vorgesehen, wenn die Versicherungspflicht verspätet angezeigt werde. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen,
wie der Beklagten zum Zeitpunkt der Beratung bekannt gewesen sei.
Die Klägerin könne auch nicht verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sie ihren Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung
nicht ausgeübt. Eine Rücknahme der Erklärung oder deren Widerruf seien hinsichtlich des freiwilligen Beitritts nicht möglich,
sobald die Krankenkasse hierüber rechtskräftig entschieden habe. Treffe der Versicherte anschließend die Entscheidung, nicht
mehr Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sein zu wollen, müsse er seinen Austritt unter Beachtung der im Gesetz
bzw. der Satzung genannten Fristen erklären (Hinweis auf Gerlach in: Hauck/Noftz, SGB, 10/12, §
9 SGB V Rn. 84).
Hinsichtlich des begehrten Erlasses nach §
256a SGB V für den Zeitraum vom 01.12.2011 bis 10.05.2012 sowie für die Zeit vom 25.08.2012 bis zum 31.01.2013 gelte, dass diese Vorschrift
in ihren Absätzen 1 und 2 allein im Zusammenhang mit §
5 Abs.
1 Nr.
13 SGB V stehe und auf den Erlass bzw. die Ermäßigung von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen im Zusammenhang mit der daraus resultierenden
Versicherungspflicht beschränkt sei (Hinweis auf Felix in jurisPK-
SGB V, §
256a Rz. 4). Dies könne aber letztendlich dahingestellt bleiben, weil es sich bei den Beitragsschulden im streitgegenständlichen
Zeitraum nicht um solche handele, die wegen einer verspäteten Anzeige der Versicherungspflicht entstanden seien.
Die Vorschrift des §
256a Abs.
3 SGB V habe die Beklagte auch für den weiteren Zeitraum beachtet.
Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte nach Abschluss des Vergleiches mit der Mutter der Klägerin
in einer Forderungsmitteilung einen Beitragsrückstand in Höhe von 303,25 Euro mitgeteilt habe. Wie die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid
vom 08.09.2015 richtig ausgeführt habe, handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Diese stelle somit auch keine Zusicherung
nach § 34 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) im Sinne einer von der zuständigen Behörde erteilten Zusage dar, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder
zu unterlassen. Aber auch für den hier nicht vorliegenden Fall einer schriftlichen Zusicherung wäre die Beklagte nach § 34 Abs. 3 SGB X nicht mehr an die Zusicherung gebunden, weil sich nach Abgabe der Zusicherung durch den Widerruf des Vergleiches die Sach-
oder Rechtslage derart geändert habe, dass sie bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht
gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen. Auf Vertrauen könne sich die Klägerin deshalb nicht berufen.
Vielmehr sei die Klägerin mit Schreiben vom 21.12.2012 über den Inhalt des Vergleiches und mit Schreiben vom 04.04.2014 über
die Folgen des von ihr vorgenommenen Widerrufs des Vergleichs informiert worden.
Gegen diesen ihr am 6. September 2018 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 12. September 2018 eingelegte Berufung
der Klägerin, mit der sie wegen Verfahrensfehlern die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG begehrt, um dort mündlich verhandeln zu können. Einen Sachantrag wolle sie vor dem erkennenden Senat ausdrücklich nicht stellen.
Ebenso wenig habe sie vor dem SG einen Sachantrag gestellt und dies auch ausdrücklich so mitgeteilt (Hinweis auf ein Schreiben aus der Antragsaufnahme des
SG Hamburg vom 18.05.2018, das offenbar versehentlich nicht in der hiesigen Prozessakte, sondern in der PKH-Nebenakte <L 1 KR 58/17 B PKH> abgeheftet worden ist), ohne dass die Kammervorsitzende dies beachtet habe. Die Anträge, über die das SG entschieden habe, seien ihr gegen ihren ausdrücklichen Willen in den Mund gelegt worden. Die Klägerin stimmt – anders als
die Beklagte – einer vom Senat angeregten Erweiterung des Passivrubrums um die Pflegekasse der Beklagten nicht zu.
In der Sache wiederholt und vertieft die Klägerin ihren vorgerichtlichen und erstinstanzlichen Vortrag und betont, sie sei
davon überzeugt gewesen, nicht versicherungspflichtig zu sein, sodass die Voraussetzungen des §
256a SGB V vorlägen. Die Klägerin beantragt einerseits, ihre Mutter als Zeugin dazu zu hören, dass unrichtig sei, dass diese den öffentlich-rechtlichen
Vergleichsvertrag mit der Beklagten heimlich abgeschlossen habe, und stellt andererseits klar, dass es nicht richtig sei,
dass sie vorab von dem Vergleichsvertrag zwischen ihrer Mutter und den Rechtsanwälten der DAK gewusst habe, und es sei auch
nicht richtig, dass sie den Vergleich widerrufen habe.
Die Klägerin ergänzt, dass ihr in der Öffentlichen Rechtsauskunft (ÖRA) von dem dortigen Berater nach längerem Studium von
Gerichtsprotokollen und Urteilen aus München bzw. des Bayerischen LSG mitgeteilt worden sei, dass für Zeiten, für die eine
Erledigungserklärung ausgesprochen worden sei, keine Beiträge mehr erhoben werden dürften. Insoweit liege eine Verwirkung
vor.
Schließlich weist die Klägerin darauf hin, dass nach der Anhörung im Oktober 2016 Verwaltungsakte durch die Beklagte erlassen
worden seien, die nach §
96 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden seien.
Der Berichterstatter hat im ersten von drei Terminen zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass nach Lektüre der
Akte seiner Auffassung nach Folgendes Gegenstand dieses Rechtsstreits sein dürfte:
- Anfechtung der Bescheide vom 12. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2015. Diese Widersprüche
wurden als unzulässig verworfen, weil diese nur begünstigende Regelungen gegenüber bestandskräftigen Vorbescheiden zur freiwilligen
Versicherung beinhalteten.
- Schreiben vom 26. August 2014 (Forderungsmahnung) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2016, mit dem
der allein zulässige Widerspruch gegen die Festsetzung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen zurückgewiesen wurde.
- Bescheid vom 24. September 2014 über die Ablehnung eines Erlasses von Beitragsschulden, der wohl im Widerspruchsbescheid
vom 8. September 2015 mitbeschieden worden sein dürfte, wie sich aus Blatt 353 der Verwaltungsakte ergibt, in der Fassung
des Bescheides vom 26. Oktober 2016, mit dem nach einem entsprechenden Teilanerkenntnis ein Teilerlass für die Zeit vom 10.
März bis 30. April 2010 ausgesprochen wurde.
- Bescheid vom 30. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2015, mit dem der im Widerspruchsbescheid
vom 10. März 2015 unterstellte Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X der Klägerin abgelehnt wurde. Abgelehnt worden dürfte sein die Neufeststellung der bestandskräftig gewordenen Bescheide über
das Bestehen der Pflichtversicherung bis 31. Juli 2011 (Bescheid vom 16. November 2010, 1. Dezember 2010, Widerspruchsbescheid
vom 11. April 2011 <Gegenstand des bayerischen Verfahrens>) sowie der Bescheide über die freiwillige Versicherung vom 8. Dezember
2011, 27. Februar 2012, 1. März 2012, 18. Oktober 2012, 7. Januar 2013 und 29. Juli 2013.
Die Klägerin erklärt, dass sie all diese Anträge nie gestellt habe. Das Gericht dürfe nicht über das Klagebegehren hinausgehen
(„ne ultra petita“). Sie hält daran fest, dass sie stattdessen die Zurückverweisung an das Sozialgericht begehre.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie teilt die Auffassung des Berichterstatters zum Streitgegenstand, hält die angefochtene Entscheidung des SG für richtig, nimmt hierauf Bezug und gibt an, dass über die vom Berichterstatter genannten Bescheide hinaus lediglich Forderungsmitteilungen
erlassen worden seien, jedoch keine Verwaltungsakte, die nach §
96 SGG Gegenstand des Verfahrens hätten werden können.
Der erkennende Senat hat durch Beschluss vom 8. Januar 2020 die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit
den ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§
153 Abs.
5 SGG).
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften vom 4. Juni 2020, 26. November 2020 und
7. Juni 2021, die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der hiesigen Prozessakte und der ausweislich
der Sitzungsniederschriften beigezogenen weiteren Akten und Unterlagen.
Würde man dem ihrem eigentlichen Ziel der Nichtzahlung von Beitragsrückständen widersprechenden Vortrag, sie wolle keinerlei
Sachantrag stellen, entsprechen, wäre die Berufung der Klägerin unbegründet, weil die Klage mangels schutzwürdigen Rechtsschutzbedürfnisses
unzulässig wäre.
Soweit die Klägerin der Erweiterung des Passivrubrums um die bei der Beklagten errichtete Pflegekasse nicht zustimmt, bliebe
die Klage betreffend die Feststellungen von Versicherungs-und Beitragspflicht in der sozialen Pflegeversicherung allein deshalb
ohne Erfolg, weil sie sich mit der Beklagten als gesetzlicher Krankenkasse gegen die falsche Klagegegnerin richtete. Die Klage
ist deshalb als auch gegen die bei der Beklagten eingerichtete Pflegekasse auszulegen und der angefochtene Gerichtsbescheid
als auch diese betreffend anzusehen.
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 6. September 2018 aufzuheben und
1. die Bescheide vom 12. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2015 aufzuheben,
2. den Bescheid vom 26. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2016 aufzuheben,
3. den Bescheid vom 24. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2015 in der Fassung des Bescheides
vom 26. Oktober 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr ihre Beitragsschulden zu erlassen,
4. den Bescheid vom 30. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2015 aufzuheben und die Beklagte
zu verpflichten, die Bescheide vom 16. November 2010 und 1. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.
April 2011 sowie die Bescheide vom 8. Dezember 2011, 27. Februar 2012, 1. März 2012, 18. Oktober 2012, 7. Januar 2013 und
29. Juli 2013 aufzuheben.
Die Widersprüche gegen die Bescheide vom 12. März 2014 wurden zu Recht als unzulässig verworfen, weil diese nur begünstigende
Regelungen gegenüber bestandskräftigen Vorbescheiden zur freiwilligen Versicherung beinhalteten.
Der Widerspruch gegen die Forderungsmahnung vom 26. August 2014 war in Bezug auf die bloße Forderungsaufstellung unzulässig,
weil dieser keine Verwaltungsaktqualität zukommt, und in Bezug auf die Festsetzung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen
unbegründet, weil beides angesichts der Rückstände zu Recht festgesetzt worden war. Die Rückstände wurden im Übrigen auch
zutreffend festgestellt. Insbesondere kommt es auf die genauen Umstände des Abschlusses und der Rückabwicklung des Vergleichs
zwischen der Beklagten und der Mutter der Klägerin nicht an, weshalb auch die von der Klägerin angestrebte Beweisaufnahme
unerheblich ist. Es kommt rechtlich nicht darauf an, ob die Mutter der Klägerin den öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrag
heimlich abgeschlossen hat oder nicht. Mit dem Widerspruch der Klägerin gegen die Zahlung der fremden Schuld und mit der Erklärung
der Mutter selbst, wohin das Geld zurückzuzahlen sei unter Bestätigung der Kenntnis aller daraus folgenden Konsequenzen ist
der Vergleich ohnehin nicht mehr als wirksam anzusehen, sodass alle bis dahin entstandenen Forderungen wieder auflebten und
zwischenzeitlich ergangene Auskünfte zum Forderungsbestand keine Wirkung mehr entfalteten.