Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte die Bewilligung des Arbeitslosengeldes wegen des Wegfalls der Verfügbarkeit ab dem 23. Oktober
2019 aufheben durfte.
Die 1968 geborene Klägerin meldete sich bei fortdauerndem Arbeitsverhältnis am 22. August 2018 arbeitslos und beantragte die
Bewilligung von Arbeitslosengeld unter Hinweis auf ihre Epilepsie und Depression. Die Beklagte holte daraufhin eine sozialmedizinische
gutachterliche Stellungnahme von Frau L. ein, die feststellte, dass aus sozialmedizinischer Sicht ein sogenannter Nahtlosigkeitsfall
vorliege. Die Leistungsfähigkeit der Klägerin sei bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt voraussichtlich über sechs Monate,
aber nicht auf Dauer aufgehoben. Daraufhin bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 17. September 2018 Arbeitslosengeld
für 450 Kalendertage.
In der Zeit vom 15. Februar 2019 bis 5. April 2019 nahm die Klägerin auf Rechnung des Rentenversicherungsträgers an einer
stationären medizinischen Rehabilitation teil. Die Beklagte hob die Bewilligung des Arbeitslosengeldes mit Bescheid vom 16.
April 2019 ab 15. Februar 2019 auf und bewilligte gleichzeitig mit Änderungsbescheid vom gleichen Tag Arbeitslosengeld für
die Zeit vom 6. April 2019 bis 6. Januar 2020. Der Rentenversicherungsträger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 25. April
2019 mit, dass die letzte sozialversicherungspflichtige Tätigkeit sechs Stunden und mehr ausgeübt werden könne. Mit Bescheid
vom 13. Juni 2019 lehnte der Rentenversicherungsträger den Antrag der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ab,
weil sie die medizinischen Voraussetzungen nicht erfülle; nach der medizinischen Beurteilung könne die Klägerin noch mindestens
sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein.
Den Termin am 7. Juni 2019 zwecks Besprechung der aktuellen beruflichen Situation nahm die Klägerin ohne Angabe von Gründen
nicht war. Auf die Folgeeinladung vom 11. Juni 2019 zum 18. Juni 2019 teilte die Klägerin während eines Telefonats am 17.
Juni 2019 mit, den Termin nicht einhalten zu können, da sie sich gesundheitlich dazu nicht in der Lage fühle; sie habe auch
den Termin am 7. Juni 2019 wegen Krankheit nicht einhalten können. In einem Beratungsvermerk vom 24. Juni 2019 vermerkte die
zuständige Sachbearbeiterin, dass eine Abklärung der Verfügbarkeit mit der Klägerin nicht möglich sei, da die Klägerin Termine
in der Arbeitsagentur nicht wahrnehme und auch telefonisch nicht zu erreichen sei. Am 18. Juni 2019 sei auf die Mailbox gesprochen
und der Klägerin mitgeteilt worden, dass sie sich im Rahmen des Schreibens der Deutschen Rentenversicherung vom 25. April
2019 dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen müsse, da ansonsten die Zahlung des Arbeitslosengeldes eingestellt werde. Daraufhin
habe die Klägerin die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht.
Nachdem die Beklagte durch Bescheid vom 25. Juni 2019 die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 7. Juni 2019 wegen Wegfalls
der Verfügbarkeit aufgehoben und die Klägerin hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, meldete sich die Klägerin am 2. Juli
2019 erneut arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Sie gab in dem Antragsformular an, alle Möglichkeiten
zu nutzen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Sie sei voraussichtlich bis 31. Juli 2019 krankgeschrieben. Sie könne
aus gesundheitlichen Gründen bestimmte Beschäftigungen nicht mehr ausüben oder müsse sich zeitlich einschränken; sie sei aber
bei einer ärztlichen Begutachtung bereit, sich im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung
zu stellen. Die Frage, ob sie ohne zwingenden Grund nur noch zeitlich eingeschränkt arbeiten wolle, verneinte sie ebenso wie
die Frage, ob sie noch andere Leistungen bezogen bzw. beantragt habe oder bereits beziehe. Hierzu reichte sie einen undatierten
ärztlichen Entlassungsbericht der Deutschen Rentenversicherung ein, in welchem das Leistungsvermögen der Klägerin u. a. als
vollschichtig sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiterin als auch für den allgemeinen Arbeitsmarkt für
leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung mit weiteren qualitativen Einschränkungen bewertet wurde;
die Klägerin sei als arbeitsunfähig entlassen worden, sei jedoch innerhalb von vier bis sechs Monaten für ihre zuletzt ausgeübte
Tätigkeit sowie für den allgemeinen Arbeitsmarkt wieder leistungsfähig. In einem Beratungsvermerk vom 2. Juli 2019 notierte
die Beklagte u.a., der Klägerin den Sachverhalt zu §
145 SGB III ausführlich erläutert zu haben. Die Klägerin stelle sich dem Arbeitsmarkt im Rahmen des Schreibens der Deutschen Rentenversicherung
vom 25. April 2019 in Vollzeit und Teilzeit als Büroassistentin ab 7. Juni 2019 zur Verfügung. Die Erkrankung schränke die
Klägerin sehr ein; sie sei in laufender ärztlicher Behandlung. Sodann bewilligte die Beklagte der Klägerin durch Änderungsbescheid
vom 2. Juli 2019 Arbeitslosengeld über den 6. Juni 2019 hinaus.
Am 2. Oktober 2019 reichte die Klägerin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom gleichen Tag mit einer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit
bis voraussichtlich 14. Januar 2020 ein. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 verschickte die Beklagte eine Einladung zu einem
Termin am 23. Oktober 2019 zwecks Besprechung der aktuellen beruflichen Situation der Klägerin. In der Rechtsfolgenbelehrung
wurde die Klägerin u. a. darauf hingewiesen, dass eine Sperrzeit eintrete, wenn sie ohne wichtigen Grund der Aufforderung
nicht nachkomme. Nachdem die Klägerin den Termin am 23. Oktober 2019 ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen hatte, hob
die Beklagte mit Bescheid vom 23. Oktober 2019 die Bewilligung des Arbeitslosengeldes ab 23. Oktober 2019 wegen des Wegfalls
der Verfügbarkeit auf. In einem Telefonat mit der Beklagten am 24. Oktober 2019 teilte die Klägerin laut Beratungsvermerk
vom selben Tage mit, weiterhin arbeitsunfähig zu sein und nicht arbeiten zu können. Sie bitte um Rücksprache mit dem Hauptbetreuer
zur Klärung des weiteren Vorgehens. Mehrere Versuche der Beklagten, die Klägerin telefonisch zu erreichen, blieben erfolglos.
Die zuständige Arbeitsvermittlerin wies die Klägerin mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 darauf hin, dass sie dem Arbeitsmarkt
nicht zur Verfügung stehe, wenn sie sich darauf berufe, arbeitsunfähig zu sein und nicht arbeiten zu können. Mit ihrem Widerspruch
gegen den Aufhebungsbescheid vom 23. Oktober 2019 machte die Klägerin geltend, auf dem Weg zu dem Termin sehr starkes Nasenbluten
gehabt zu haben. Es sei ihr trotz mehrfacher Versuche nicht gelungen, jemanden zu erreichen. Erst am Donnerstag habe sie unter
der Servicenummer mitteilen können, weshalb sie nicht erschienen sei. Einen Arzt habe sie nicht besuchen können, da es mittwochnachmittags
gewesen sei. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass diese dem Arbeitsmarkt nicht
zur Verfügung stehe, solange sie sich darauf berufe, arbeitsunfähig zu sein und nicht arbeiten zu können. Für die Agentur
für Arbeit sei allein das Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 25. April 2019 maßgebend, nicht aber das eingereichte
Attest. Der Sachverhalt sei bereits am 2. Juli 2019 während des Beratungsgesprächs in der Arbeitsvermittlung ausführlich erläutert
worden. Während des Meldetermins bei der Arbeitsvermittlung am 19. November 2019 informierte die Beklagte die Klägerin vom
selben Tage über den Ablauf des Antragsverfahrens nach §
145 SGB III. Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, sei Voraussetzung, dass sich die Klägerin im Rahmen des Schreibens der DRV Bund
vom 25. April 2019 dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stelle. In diesem Beratungsvermerk hieß es weiter, die Klägerin fühle sich
nach eigenen Angaben heute schon überfordert und nicht in der Lage, diesbezüglich eine Aussage zu treffen. Daraufhin sei vereinbart
worden, dass die Klägerin in den nächsten Tagen erneut persönlich in der Arbeitsvermittlung vorspreche. In einem weiteren
Termin bei der Arbeitsvermittlung am 4. Dezember 2019 erklärte die Klägerin, ihre Ärztin halte sie nach wie vor für arbeitsunfähig.
Aus diesem Grunde stelle sie sich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Sie sei die ganze Zeit arbeitsunfähig gewesen und
habe vor einiger Zeit nur etwas unterschrieben, um Arbeitslosengeld zu erhalten. Was genau sie unterschrieben habe, könne
sie nicht sagen.
Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2019 als unbegründet zurückgewiesen. Anspruch auf Arbeitslosengeld
habe nur, wer arbeitslos sei. Hierfür sei auch Voraussetzung, dass ein Arbeitsloser bereit sei, eine versicherungspflichtige,
mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht
kommenden Arbeitsmarktes anzunehmen und auszuüben und bereit sei, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben
teilzunehmen. Arbeitslosigkeit liege im Falle der Klägerin seit dem 23. Oktober 2019 nicht mehr vor. Die Klägerin habe eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht, aus welcher hervorgehe, dass sie zum 14. Januar arbeitsunfähig erkrankt sei.
Sie stehe daher den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung, da sie eine versicherungspflichtige,
mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht
kommenden Arbeitsmarktes nicht ausüben könne. Die Klägerin sei aufgrund ihrer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit objektiv gehindert,
eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt auszuüben.
Darüber hinaus habe die Klägerin anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 4. Dezember 2019 erneut erklärt, nach wie vor
arbeitsunfähig erkrankt zu sein und sich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin habe wissen müssen
oder zumindest wissen können, dass aufgrund ihrer fehlenden Verfügbarkeit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld
weggefallen seien.
Hiergegen hat die Klägerin am 29. Januar Klage beim Sozialgericht Hamburg eingereicht. Bis auf den Termin am 19. November
2019 sei sie der Aufforderung der Beklagten, sich persönlich zu melden trotz Krankheit stets nachgekommen. Ein neuer Termin
sei nicht angeboten worden, sondern entgegen der Abrede mit der Beklagten sei eine sofortige Leistungsstreichung erfolgt.
Derzeit werde ein Gutachten eingeholt. Erst dann stehe abschließend fest, ob die Klägerin arbeitsunfähig sei. Die einmalige
Verhinderung eines Termins aufgrund Erkrankung berechtige nicht zur Leistungsaufhebung. Die Klägerin habe nicht erklärt, dem
Arbeitsmarkt überhaupt nicht zur Verfügung zu stehen, sondern nur in dem eingeschränkten Maß von 15 Stunden wöchentlich. Entsprechende
Angebote der Beklagten hätten diesen Vorgaben jedoch nicht entsprochen, so dass die Klägerin erklärt habe, dass sie „so“ nicht
arbeiten könne. Zu keinem Zeitpunkt habe die Beklagte ein Arbeitsangebot unter den Vorgaben des Gesundheitszustandes der Klägerin
gemacht.
Die Beklagte hat ergänzend ausgeführt, dass in dem Meldetermin am 23. Oktober 2019 habe geklärt werden sollen, ob die Klägerin
sich im Rahmen des festgestellten Restleistungsvermögens zur Verfügung stelle. Die Klägerin habe aber im Telefonat am 24.
Oktober 2019 erklärt, nicht arbeiten zu können und habe dies auch in einem Gespräch am 4. Dezember 2019 wiederholt. Damit
fehle es an der subjektiven Verfügbarkeit als Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Weiterhin habe die Bevollmächtigte
der Klägerin in ihrem Schreiben vom 17. Juli 2019 an die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Klägerin nicht arbeitsfähig
sei, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits der Rentenablehnungsbescheid vorgelegen habe. Hierzu hat die Beklagte ergänzend eine
Stellungnahme der Arbeitsvermittlerin vom 22. Juni 2020 vorgelegt, wonach die Behauptung der Klägerin, nicht gesagt zu haben,
gar nicht arbeiten zu können, schlichtweg falsch sei. Gesundheitliche Einschränkungen der Klägerin seien berücksichtigt worden.
Nur wenn ein Kunde gar keine Bereitschaft zeige, sich für irgendeine leidensgerechte Tätigkeit zur Verfügung zu stellen, würden
keine Vermittlungsbemühungen der Arbeitsvermittlung unternommen. Die Klägerin habe nicht den Eindruck gemacht, den Sachverhalt
nicht verstanden zu haben. Sie habe sich dem Arbeitsmarkt komplett nicht zur Verfügung gestellt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. März 2021 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig.
Es sei eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die bei Erlass des Bewilligungsbescheids vom 2. Juli 2019 vorgelegen
hätten, eingetreten. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, die Bewilligung des Arbeitslosengeldes ab 23. Oktober 2019 aufzuheben,
da die Voraussetzungen für die Bewilligung des Arbeitslosengeldes mangels Vorliegens von Arbeitslosigkeit i.S.d. §§
136 Abs.
1 Nr.
1,
137 Abs.
1 Nr.
1,
138 Abs.
1 SGB III nicht mehr gegeben gewesen seien. Ab dem 23. Oktober 2019 habe die Beklagte davon ausgehen können, dass die Klägerin den
Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Arbeitslos sei, wer Arbeitnehmer sei
und u.a. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehe. Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für
Arbeit stehe zur Verfügung wer u.a. bereit sei, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende
zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben
und bereit sei, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen (§
138 Abs.
5 Nr.
3,
4 SGB III). Eine Arbeitsbereitschaft der Klägerin in diesem Sinne habe ab dem 23. Oktober 2019 nicht mehr vorgelegen.
Die Klägerin sei der Meldeaufforderung der Agentur für Arbeit Hamburg zum 23. Oktober 2019 ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen.
Zwar erlaube das einzelne Meldeversäumnis regelmäßig nicht die Entziehung von Arbeitslosengeld wegen Verneinung der Verfügbarkeit.
Im Falle der Verletzung der Meldepflicht (§
309 SGB III) sei grundsätzlich nur die Sanktion einer Sperrzeit (§
159 Abs.
1 Satz 2 Nr.
8 SGB III) zulässig. Auf Grund der mit der persönlichen Arbeitslosmeldung und den Angaben im Antrag auf Arbeitslosengeld regelmäßig
dokumentierten Arbeitsbereitschaft lasse sich erst in vielen Fällen in einem persönlichen Gespräch feststellen, ob der Arbeitslose
tatsächlich den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht mehr zur Verfügung stehe, weil die innere Tatsache der
Arbeitsbereitschaft entfallen sei. Aber bei wiederholten Versäumnissen ohne Angabe von Gründen könne aus dem Verhalten des
oder der Arbeitslosen auf eine fehlende Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Eingliederung i.S.d §
138 Abs.
5 Nr.
4 SGB III und damit auf die fehlende Verfügbarkeit geschlossen werden. Dies sei hier der Fall gewesen.
Anders als die Bevollmächtigte der Klägerin meine, sei die Klägerin wiederholt der Meldeaufforderung der Beklagten nicht nachgekommen.
Nachdem die Rentenversicherung die Beklagte mit Schreiben vom 25. April 2019 über das vollschichtige Leistungsvermögen der
Klägerin für den allgemeinen Arbeitsmarkt informiert habe, habe sich die Klägerin mehrfach der Prüfung der Verfügbarkeit für
den allgemeinen Arbeitsmarkt entzogen. Die Klägerin sei bereits am 7. Juni 2019, am 18. Juni 2019 und sodann am 23. Oktober
2019 den Meldeaufforderungen nicht nachgekommen, jeweils am 7. Juni 2019 und 23. Oktober 2019 zunächst ohne Angaben von Gründen.
Für die versäumten Termine am 7. Juni 2019 und 18. Juni 2019 habe die Klägerin dann – verspätet – eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
für die Zeit bis 31. Juli 2019 eingereicht, wobei eine allgemeine Arbeitsunfähigkeit an sich nicht daran hindere, Meldetermine
wahrzunehmen. Für die Versäumung des Termins am 23. Oktober 2019 fehle hingegen ein Nachweis. Dafür habe die am 2. Oktober
2019 vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ausgereicht, wonach die Klägerin bis voraussichtlich zum 14. Januar
2020 arbeitsunfähig erkrankt sei. Der Termin am 23. Oktober 2019 habe gerade angesichts der vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
der Klärung gedient, ob weiterhin eine Verfügbarkeit der Klägerin für den allgemeinen Arbeitsmarkt bestanden habe.
Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin gegenüber einer Sachbearbeiterin der Beklagten in dem Telefonat vom
24. Oktober 2019 bekundet habe, nicht arbeiten zu können. Dies habe sie erklärt, obwohl ihr Antrag auf Erwerbsminderungsrente
durch Bescheid der Rentenversicherung vom 13. Juni 2019 mit dem Hinweis auf ihr vollschichtiges Leistungsvermögen für den
allgemeinen Arbeitsmarkt abgelehnt worden sei. Auch den wiederholten Hinweis der Arbeitsvermittlerin, z. B. in ihrem Schreiben
an die Klägerin vom 30. Oktober 2019, solange die Klägerin sich darauf berufe, arbeitsunfähig zu sein und nicht arbeiten zu
können, stehe sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, habe die Klägerin nicht zum Anlass genommen, ihre Arbeitsbereitschaft
für zumutbare Tätigkeiten entsprechend dem ablehnenden Rentenbescheid zu erklären. Im Gegenteil habe die Klägerin sowohl in
ihrer Nachricht vom 20. November 2019 als auch während des persönlichen Gesprächs am 4. Dezember 2019 auf die Einschätzung
ihrer behandelnden Ärztin und schließlich darauf verwiesen, dass sie die ganze Zeit arbeitsunfähig gewesen sei und sich deshalb
auch dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stelle; gleichzeitig habe sie erklärt, nur etwas unterschrieben zu haben, um Arbeitslosengeld
zu erhalten.
Die Behauptung der Bevollmächtigten der Klägerin, die Klägerin habe nicht erklärt, dem Arbeitsmarkt überhaupt nicht zur Verfügung
zu stehen, sondern in eingeschränktem Maße, spreche nicht dagegen. Negative Auswirkungen auf den Arbeitslosengeldanspruch
ergäben sich auch, wenn eine Arbeitslose sich der Arbeitsvermittlung nur unterhalb ihrer tatsächlichen Leistungsfähigkeit
zur Verfügung stelle. Dies sei hier der Fall gewesen, da der Rentenversicherungsträger ein vollschichtiges Leistungsvermögen
für den allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt habe. Auch deute der wiederholte Hinweis der Klägerin auf ihre fehlende Arbeitsfähigkeit
trotz grundsätzlich bestehenden vollschichtigen Leistungsvermögens und die fortlaufende Vorlage von neuen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
auf das Fehlen der erforderlichen subjektiven Verfügbarkeit hin.
Ebenso wenig sei der Hinweis der Bevollmächtigten der Klägerin auf den bekannten Gesundheitszustand der Klägerin und ein ggf.
noch nicht abgeschlossenes Widerspruchsverfahren gegenüber dem Rentenversicherungsträger relevant. Die Agentur für Arbeit
sei verpflichtet, die Voraussetzungen der Nahtlosigkeitsregelung selbst und zeitnah im Rahmen einer Prognose zu prüfen, so
dass es auf nachträgliche Ergebnisse aufgrund der Begutachtung anderer Stellen nicht ankomme. Die fehlende Bereitschaft zur
Aufnahme einer zumutbaren, der Leistungsfähigkeit entsprechenden Beschäftigung sei keine Frage der Nahtlosigkeitsregelung,
sondern liege im eigenen Verantwortungsbereich des Arbeitslosen. In diesem Zusammenhang sei die Beklagte nicht nur berechtigt,
sondern auch verpflichtet, eine eigene Beurteilung der subjektiven Verfügbarkeit der Klägerin vorzunehmen.
Gegen den ihr am 22. März 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 22. April 2021 Berufung eingelegt. Es sei
zwar richtig, dass die Klägerin ausweislich des Befundberichtes vom 27. Juli 2018 nur eingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei.
Dieses sei allerdings seit Antragstellung bekannt gewesen. Die Klägerin sei auch der Meldeaufforderung der Beklagten nachgekommen.
Die Klägerin habe nur erklärt, dem Arbeitsmarkt in eingeschränktem Maße zur Verfügung zu stehen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 17. März 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid
vom 23. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2019 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte weist darauf hin, dass die Klägerin sich nach dem Aufhebungsbescheid vom 23. Oktober 2019 nicht erneut persönlich
arbeitslos gemeldet habe, sondern Arbeitslosengeld II beantragt habe.
Im Parallelverfahren L 2 AL 11/21 beim LSG Hamburg hat die Klägerin Klage gegen die Meldeaufforderung zum 19. November 2019 erhoben. Diese hat sie damit begründet,
dass das Rentenverfahren noch nicht abgeschlossen sei, so dass ein Meldetermin unter keinen denkbaren Umständen angezeigt
gewesen sei. In der Berufungsbegründung hat die Klägerin vorgetragen, dass aufgrund ihrer fortlaufenden Arbeitsunfähigkeit
hätte aufgeklärt werden müssen, ob sie überhaupt in der Lage gewesen sei, zu einem Meldetermin zu erscheinen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte sowie die Sitzungsniederschrift
vom 13. April 2022 ergänzend Bezug genommen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die erforderliche Anhörung im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden ist. Hinsichtlich
der Frage der subjektiven Verfügbarkeit der Klägerin kann vollumfänglich auf die Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen
werden. Hervorzuheben ist hier vor allem der Aktenvermerk der Sachbearbeiterin, dass die Klägerin am 4. Dezember 2019 erklärt
hat, ihre Ärztin halte sie nach wie vor für arbeitsunfähig. Aus diesem Grunde stelle sie sich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung.
Sie sei die ganze Zeit arbeitsunfähig gewesen und habe vor einiger Zeit nur etwas unterschrieben, um Arbeitslosengeld zu erhalten.
Darüber hinaus spricht gegen eine subjektive Verfügbarkeit der Klägerin, dass sie sich im Parallelverfahren L 2 AL 11/21 gegen eine Meldeaufforderung zum 19. November 2019 wendet. Sie trägt dort vor, dass aufgrund des noch laufenden Rentenverfahrens
ein Meldetermin unter keinen Umständen angezeigt gewesen sei. Die Klägerin sei durchgehend arbeitsunfähig gewesen, so dass
sie nicht zu einem Meldetermin hätte erscheinen können. Diese Erklärungen im Parallelverfahren sprechen nicht dafür, dass
sich die Klägerin entsprechend ihrer jetzigen Angaben im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt
hat. Vielmehr hat sie jegliche Form der Arbeitsvermittlung abgelehnt und sich aus gesundheitlichen Gründen schon nicht in
der Lage gesehen, zu einem Meldetermin zu erscheinen.