Tatbestand:
Im Streit ist ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach §§
56 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III) in der mit Änderungen seit 1. April 2012 geltenden Fassung vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) für die Dauer einer mittlerweile abgeschlossenen Ausbildung dem Grunde nach.
Die 1969 in M. geborene und über eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland verfügende Klägerin absolvierte im Zeitraum vom
3. September 2012 bis zum 13. Dezember 2013 in H. erfolgreich ihrem damals geäußerten Wunsch entsprechend eine durch das Jobcenter
geförderte Qualifizierungsmaßnahme zur staatlich anerkannten Gesundheits- und Pflegeassistentin. Der Ausbildungsberuf "Gesundheits-
und Pflegeassistentin" ist durch Hamburgisches Landesrecht staatlich anerkannt (§ 1 Abs. 1 Hamburgisches Gesetz über die Ausbildung
in der Gesundheits- und Pflegeassistenz (HmbGPAG) vom 21. November 2006, HmbGVBl. 2006, S. 554). Die in Lernortkooperation
(§ 5 Abs. 1 HmbGPAG) von Berufsschulen und Ausbildungsbetrieben durchgeführte Ausbildung, für die die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes gelten (§ 3 HmbGPAG), dauert zwei Jahre (§ 2 Abs. 3 HmbGPAG), kann jedoch um bis zu ein Jahr verkürzt werden (§ 9 Abs. 1 HmbGPAG). Der Ausbildungsabschluss kann auch
im Rahmen einer Umschulungs- oder Nachqualifikationsmaßnahme mit einer Dauer von 16 Monaten erreicht werden (www.hamburg.de/gesundheits-und-pflegeassistenz).
Zum 1. Januar 2014 nahm die Klägerin eine weitere Ausbildung auf, diesmal eine solche zur Pflegefachkraft mit einer Dauer
bis 31. Juli 2016 bei der S. GmbH als Ausbildungsbetrieb.
Am 18. Februar 2014 beantragte die allein lebende Klägerin hierfür bei der Beklagten die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe.
Sie hatte Unterkunftskosten in Höhe von 450,00 Euro monatlich, Fahrtkosten in Höhe von monatlich 45,00 Euro und bezog eine
Bruttoausbildungsvergütung in Höhe von zunächst 730,00 Euro monatlich, im Zeitraum von August 2014 bis Juli 2015 in Höhe von
780,00 Euro und danach in Höhe von 860,00 Euro.
Mit Bescheid vom 20. März 2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Klägerin habe bereits eine berufliche Ausbildung abgeschlossen.
Nachvollziehbare Aktivitäten oder Bemühungen zur beruflichen Eingliederung in den Arbeitsmarkt seien mit der ersten Ausbildung
nicht erfolgt. Die Förderung einer zweiten Ausbildung sei nach §
57 Abs.
2 SGB III somit nicht möglich.
Nach einem Streit zwischen der Klägerin und der Beklagten, ob erstere im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Jobcenter
am 15. April 2014 zumindest konkludent gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt hatte oder nicht sowie nach dem erfolglosen
Betreiben eines gerichtlichen Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz (Antrag auf vorläufige Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe
im Wege der einstweiligen Anordnung vom 7. August 2014, ablehnender Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 14. August 2014
- S 17 AL 491/14 ER, die hiergegen sowie gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingelegten Beschwerden zurückweisender
Beschluss des erkennenden Senats vom 18. September 2014 - L 2 AL 52/14 B ER bzw. L2 AL 53/14 B PKH) erließ die Beklagte auf einen erneuten Antrag der Klägerin vom 10. Dezember 2014 hin unter dem
19. Dezember 2014 einen weiteren Ablehnungsbescheid, in dem sie ergänzend ausführte, die Förderung einer Zweitausbildung nach
§
57 Abs.
2 SGB III sei nur möglich, wenn eine dauerhafte berufliche Eingliederung auf keine andere Weise als durch diese Zweitausbildung erreicht
werden könne und wenn sich die Integrationschancen in den Arbeitsmarkt durch diese Zweitausbildung erheblich verbesserten.
Die durch die zuständige Arbeitsvermittlung durchgeführte Arbeitsmarktprüfung habe jedoch ergeben, dass die Klägerin mit ihrem
ersten Berufsabschluss gut in den Arbeitsmarkt vermittelbar wäre.
Hiergegen legte die Klägerin am 23. Dezember 2014 Widerspruch ein, mit dem sie die Ansicht vertrat, dass es sich bei der von
ihr zuvor absolvierten 15-monatigen Ausbildung zur Gesundheits- und Pflegeassistentin nicht um eine Erstausbildung im Sinne
der §§
56 ff.
SGB III gehandelt habe. Bei dem
SGB III handle es sich um ein Bundesgesetz, sodass auch der Bundesgesetzgeber letztlich zu bestimmen habe, welche Kriterien erfüllt
sein müssten, damit die Auszubildende ihren Anspruch auf eine geförderte erste Berufsausbildung verwirkt habe. Soweit das
Land H. festlege, dass eine 15-monatige Umschulung hinreichend sei, um das Tatbestandsmerkmal der ersten Berufsausbildung
zu erfüllen, verstoße H. mit einer solchen Regelung gegen das
Grundgesetz (
GG). In anderen Ländern werde die H. Ausbildung nicht anerkannt, sodass die Freizügigkeit der Klägerin beschränkt und Art.
12 GG verletzt sei, weil das Recht der Klägerin auf Berufsausübung ausgehöhlt werde. Die Stadtresidenz in Ahrensburg habe seinerzeit
die Klägerin als Pflegehelferin abgelehnt, weil das Land S1 die H. Umschulungsmaßnahme nicht als Berufsausbildung anerkenne
und selbst nach einer solchen weiterhin Förderung gemäß §§
56 ff.
SGB III gewähre. Von der Stadtresidenz sei ihr dann ein Ausbildungsvertrag angeboten worden, damit sie nach bestandener Prüfung dort
ihren Beruf als Altenpflegehelferin ausüben könne.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2015 als unbegründet zurück. Mit der geförderten
Ausbildung zur Gesundheits- und Pflegeassistentin habe die Klägerin eine Erstausbildung im Sinne des §
57 Abs.
2 Satz 1
SGB III absolviert, auch wenn die Umschulung lediglich 16 Monate gedauert habe. Es handle sich um eine nach hamburgischem Landesrecht
anerkannte Ausbildung von zweijähriger Dauer. Mit diesem Berufsabschluss sei die Klägerin sehr gut auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar,
sodass eine Zweitausbildung für eine dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht erforderlich sei.
Hiergegen hat die Klägerin, die während der Ausbildung zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts jedenfalls zeitweise darlehensweise
monatliche Zahlungen in Höhe von insgesamt mehreren Tausend Euro von Rechtsanwalt S2 erhielt, am 18. Februar 2015 Klage vor
dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Sie hat die Ausbildung zur Pflegefachkraft während des Klageverfahrens erfolgreich abgeschlossen
und ist im Anschluss ein Arbeitsverhältnis mit der S. GmbH eingegangen. Sie hat vorgetragen, dass ihre Erfahrungen im Nachhinein
gezeigt hätten, dass der größere Bedarf jedenfalls in seriösen Einrichtungen auf der Ebene der Altenpflegerinnen zu suchen
sei. Wie bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat sie ergänzend darauf hingewiesen, dass ihr vom Jobcenter die Förderung
der Ausbildung zur qualifizierten Altenpflegerin für den Fall zugesagt worden sei, dass die Beklagte den Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe
ablehne.
Das Sozialgericht hat die Klage nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13. März 2018 mit Urteil vom selben Tag
als unbegründet abgewiesen. Der Zulässigkeit der Klage stehe nicht entgegen, dass die Beklagte bereits mit Bescheid vom 20.
März 2014 über den Anspruch der Klägerin auf Berufsausbildungsbeihilfe entschieden und das Verwaltungsverfahren damit bestandskräftig
abgeschlossen habe. Sie habe jedenfalls erneut mit Ablehnungsbescheid vom 19. Dezember 2014 über den Antrag der Klägerin entschieden.
Der Bescheid vom 19. Dezember 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2015 sei rechtmäßig und verletze
die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie habe keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§
56 ff.
SGB III für die am 1. Januar 2014 begonnene Ausbildung zur Pflegefachkraft. Die Beklagte habe im Widerspruchsbescheid vom 3. Februar
2015 die Sach- und Rechtslage zutreffend gewürdigt. Das Gericht nehme hierauf ausdrücklich Bezug und sehe insoweit von einer
eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§
136 Abs.
3 SGG). Des Weiteren beziehe sich das Gericht auf den Beschluss des Sozialgerichts vom 14. August 2014 (S 17 AL 491/14 ER) und auf den im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) vom 18. September 2014 (L 2 AL 51/14 B ER), in welchen bereits ausgeführt worden sei, dass gemäß §
57 Abs.
2 Satz 1
SGB III grundsätzlich nur die erste Ausbildung förderungsfähig sei. Die Klägerin habe aber bereits eine Berufsausbildung zur staatlich
anerkannten Pflegeassistentin erfolgreich absolviert. Dabei handle es sich um eine solche Erstausbildung im Sinne des §
57 Abs.
2 Satz 1
SGB III. Nach §
2 Abs.
3 Satz 1 HmbGPAG dauere diese Ausbildung zwei Jahre. Demgemäß könne die zweite Ausbildung nur gefördert werden, wenn zu erwarten
sei, dass nur mit der zweiten Ausbildung eine berufliche Eingliederung in den Arbeitsmarkt erreicht werden könne. Der Umstand,
dass tatsächlich die Umschulung der Klägerin zur Pflegeassistentin nur 16 Monate gedauert habe, ändere an der Qualifizierung
als Erstausbildung nichts. Es sei die Ablehnung der Förderung der Zweitausbildung nicht zu beanstanden, da der Beklagten nicht
ausreichend Gelegenheit gegeben worden sei, die Klägerin nach Abschluss der Ausbildung zur Pflegeassistentin in ein Beschäftigungsverhältnis
zu vermitteln. Diese im einstweiligen Verfahren erfolgten gerichtlichen Ausführungen gölten auch für das Hauptsacheverfahren,
da der Anordnungsanspruch der materiellen Anspruchsgrundlage entspreche, die die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
bestimme. Lediglich ergänzend zu den bereits gemachten Ausführungen weise das Gericht in Auseinandersetzung mit der Ansicht
der Klägerin, die Würdigung der gut einjährigen Ausbildung zur Pflegeassistentin als Erstausbildung verstoße gegen Bundesrecht,
auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 - hin, in der das BVerfG anschaulich die Notwendigkeit einer bundesgesetzlichen Regelung und daher auch für die Regelungskompetenz
des Bundes für die Ausbildung zur Altenpflegerin / zum Altenpfleger begründet, hingegen für die dahinter zurückbleibende Berufsausbildung
zur Altenpflegehelferin / zum Altenpflegehelfer (Altenpflegegehilfe/-gehilfin) die Einbeziehung in den Regelungskomplex eines
Altenpflegegesetzes aus verfassungsrechtlichen Gründen verneint. Die von der Klägerin in H. absolvierte Umschulung zur Pflegeassistentin mit
einer faktischen Ausbildungsdauer von 15 Monaten, die allerdings als zweijährige Ausbildung nach Landesrecht (§ 2 Abs. 3 Satz
1 HmbGPAG) gelte, bleibe qualitativ hinter der dann von ihr in S1 durchlaufenen Ausbildung zurück. Letztere sei dem Bundesgesetz
über die Altenpflege zuzuordnen, während es sich bei der Gesundheits- und Pflegeassistentin um eine Gehilfentätigkeit handle.
Mit dem Erreichen des Ausbildungsziels "Gesundheits- und Pflegeassistentin" habe aber die Klägerin eine erste Berufsausbildung
im Sinne des §
57 Abs.
2 Satz 1
SGB III bereits erreicht, denn für die Anwendung des §
57 Abs.
2 Satz 1
SGB III reiche es aus, dass die Klägerin einen auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Abschluss erworben habe, der dem einer Ausbildung
nach §
57 Abs.
1 SGB III entspreche. Dass die Ausbildung zur Pflegeassistentin eben nicht eine nach dem Altenpflegesetz, das ausdrücklich in §
57 Abs.
1 SGB III genannt sei, gewesen sei, hindere die Wertung als Erstausbildung nicht, denn eine Erstausbildung liege auch vor, wenn sie
auf landesrechtlichen Vorschriften beruhe (Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. Januar 2008 - B 7/7a AL 68/06 R). Auch erfordere die Qualifizierung als Erstausbildung nach §
57 Abs.
2 Satz 1
SGB III nicht, dass diese - wie aber im Fall der Klägerin erfolgt - im Sinne des §
57 Abs.
1 SGB III förderungsfähig wäre (Hinweis auf BSG, a.a.O). Aus dem Vorbringen der Klägerin, mit der Ausbildung zur Pflegeassistentin sei sie nicht in den Arbeitsmarkt integrierbar
gewesen, denn die S. habe den Abschluss nicht anerkannt und sie nur erneut als Auszubildende - wenn auch unter der Möglichkeit
der Ausbildungszeitverkürzung - für die qualifiziertere Tätigkeit als Pflegefachkraft eingestellt, sei zu sagen, dass diese
Schilderung zwar glaubhaft sei, aber nicht den Anforderungen einer belastbaren Feststellung der Aussichtslosigkeit auf Beschäftigung
genüge. Wie die Klägerin selbst vorgetragen habe, hätte sie mit der Ausbildung zur Gehilfin bei ambulanten Pflegediensten
eine Chance auf Beschäftigung gehabt. Aber unabhängig davon spreche rein der faktische Ablauf im vorliegenden Fall dagegen,
eine negative Prognose für die Aufnahme des Arbeitsmarktes im Bereich der Pflegeassistenz anzustellen, denn die Klägerin habe
unmittelbar nach Beendigung der Umschulungsmaßnahme am 31. Dezember 2013 schon gleich am 1. Januar 2014 die weiterführende
Ausbildung zur Pflegefachkraft aufgenommen. Soweit die Klägerin vortrage, dass sie von Anfang an die Ausbildung zur Pflegefachkraft
habe durchlaufen wollen, ihr dies aber vom Jobcenter - womöglich aus abwertender Einschätzung ihrer Fähigkeit, einen qualifizierteren
Berufsabschluss überhaupt erreichen zu können - nicht ermöglicht worden sei, sei zu sagen, dass dieser Verlauf im vorliegenden
Verfahren nicht zu ändern oder im Sinne der Klägerin zu berichtigen sei. Es ergebe sich auch unter Berücksichtigung einer
möglicherweise unzureichenden Erfassung des Arbeitsmarktprofils der Klägerin und der daraus ggf. entstandenen unzureichenden
Unterstützung zur Erreichung eines dauerhaften Beschäftigungsverhältnisses im Erwerbsleben kein Anspruch gegen die Beklagte,
die zweifelsohne anspruchsvollere und mit größeren Vergütungs- wie beruflichen Entwicklungsaussichten verbundene Ausbildung
zur Pflegefachkraft mit Berufsausbildungsbeihilfe zu fördern. Ein solcher Anspruch erwachse auch nicht aus dem Rechtsinstitut
des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Tatbestandlich setze der sozialrechtliche Herstellungsanspruch voraus, dass der
Sozialleistungsträger eine dem Betroffenen gegenüber obliegende Pflicht, insbesondere zu Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch) verletze und dem Betroffenen dadurch einen rechtlichen Nachteil zufüge (Hinweis auf BSG, Urteil vom 25. Januar 1994 - 7 Rar 50/98). Auf seiner Rechtsfolgenseite sei der Herstellungsanspruch auf Vornahme einer
Amtshandlung gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der Versicherungsträger die ihm gegenüber dem Versicherten obliegenden
Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte. Voraussetzung sei also - abgesehen vom Erfordernis der Pflichtverletzung im Sinne einer
fehlenden oder unvollständigen bzw. unrichtigen Beratung -, dass der dem Versicherten entstandene Nachteil mit verwaltungskonformen
Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung
ausgeglichen werden könne. Umgekehrt bedeute dies: In Fällen, in denen der durch pflichtwidriges Verwaltungshandeln eingetretene
Nachteil nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden könne, bleibe für die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs
kein Raum. Begebenheiten tatsächlicher Art ließen sich durch den Herstellungsanspruch nicht ersetzen (Hinweis auf Hassel,
in: Brand, Kommentar zum
SGB III, 7. Auflage 2015, §
323 Anh. Rn. 38). Im vorliegenden Fall müsste durch eine Amtshandlung das tatsächlich aufgenommene Ausbildungsverhältnis zur
Pflegeassistentin beseitigt werden. Dieses sei durch eine Amtshandlung nicht herbeizuführen. Daher könne dahingestellt bleiben,
ob die Beklagte oder ein anderer Leistungsträger, dessen Verhalten der Beklagten zuzurechnen wäre, eine ihr aufgrund Gesetzes
oder eines bestehenden Sozialrechtsverhältnisses der Klägerin gegenüber obliegende Pflicht verletzt und ihr dadurch Schaden
zugefügt habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Herstellungsanspruch den Leistungsträger nicht zu einer Gesetz und Recht
widersprechenden Handlung verpflichten könne (Hinweis auf Hassel, a.a.O., Rd. 29). Im vorliegenden Fall handelte die Beklagte
gegen das Gesetz, wenn sie wegen einer falschen Berufsberatung verpflichtet wäre, der Klägerin Berufsausbildungsbeihilfe zu
gewähren, denn eine Erstausbildung im Sinne des §
57 Abs.
2 Satz 1
SGB III habe bereits vorgelegen und die Voraussetzungen für die Förderung einer Zweitausbildung seien nicht gegeben.
Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 4. Mai 2018 zugestellte Urteil richtet sich die am 7. Mai 2018 eingelegte Berufung
der Klägerin, mit der sie unter Wiederholung ihres bisherigen Vortrags ihr Begehren weiter verfolgt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. März 2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2014 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2015 aufzuheben und die Beklagte dem Grunde nach zu verurteilen, ihr Berufsausbildungsbeihilfe
für die Dauer der vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Juli 2016 absolvierten Ausbildung zur Pflegefachkraft zu gewähren, hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, ihren Antrag auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest und weist vertiefend und unter Bezugnahme auf den Beschluss des erkennenden Senats
in dem Verfahren L 2 AL 52/14 B ER darauf hin, dass die Klägerin gar nicht versucht habe, mit dem Abschluss der ersten Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt
eine Anstellung zu bekommen. Wie der vorgelegte Gesprächsvermerk eines Jobcenter-Mitarbeiters belege, sei sie nach der Ausbildung
zur Gesundheits- und Pflegeassistentin am 23. Dezember 2013 erstmals wieder zum Jobcenter gekommen, habe das Angebot der zweiten
Ausbildungsstätte in der Hand gehabt und sei entschlossen gewesen, die Ausbildung in Ahrensburg zu absolvieren.
Der Senat hat über die Berufung am 30. Januar 2019 mündlich verhandelt. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Sitzungsniederschrift
sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und der ausweislich der Sitzungsniederschrift beigezogenen Akten Bezug genommen.
Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 Abs. 1 Nr.
1 in Verbindung mit §
57 Abs.
1, Abs.
2 Satz 1
SGB III scheitert daran, dass die Ausbildung zur Pflegefachkraft nicht die erste Berufsausbildung der Klägerin ist. Die vorherige
Umschulung zur Gesundheits- und Pflegeassistentin stellt einen auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Abschluss dar, der einer
Ausbildung nach §
57 Abs.
1 SGB III nach Ausbildungsdauer und Status gleichwertig ist. Diese Voraussetzung erfüllt - wie vorliegend - eine auf landesrechtlichen
Vorschriften beruhende und landesrechtlich anerkannte Ausbildung (BSG, Urteil vom 29. Januar 2008 - B 7/7a AL 68/06 R, BSGE 100,6 m.w.N.; BSG, Urteil vom 29. Oktober 2008 - B 11 AL 34/07 R, EzB
SGB III §§
60-
62 Nr. 2; LSG Hamburg, Urteil vom 5. April 2017 - L 2 AL 63/16, juris; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 22. Juli 2005 - L 3 AL 92/04, juris). Die vom Kläger gesehene Verfassungswidrigkeit vermag der Senat nicht zu erkennen. An der Gesetzgebungskompetenz
der Länder - wie hier der Freien und Hansestadt Hamburg -unterhalb der Schwelle der Ausbildung zur Pflegefachkraft, die Gegenstand
der konkurrierenden Bundesgesetzgebung nach Art.
72,
74 Abs.
1 Nr.
19 GG ist, bestehen keine Zweifel, wie das BVerfG in seinem bereits vom Sozialgericht zitierten Urteil vom 24. Oktober 2002 (2 BvF 1/01, BVerfGE 106, 62) überzeugend ausgeführt hat. Dass das Recht der Klägerin auf Freizügigkeit oder gar auf Freiheit der Berufswahl nach Art.
2,
12 GG verletzt wäre, vermag der Senat schon deshalb nicht nachzuvollziehen, weil §
57 Abs.
2 Satz 3
SGB III auch eine Förderungsmöglichkeit der zweiten Berufsausbildung für den Fall vorsieht, dass zu erwarten ist, dass eine berufliche
Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung
erreicht wird, auch wenn diese im Ermessen der Beklagten steht.
Der diesbezügliche Hilfsantrag der Klägerin auf Neubescheidung ist jedoch ebenfalls unbegründet. Die Beklagte durfte den Antrag
auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe schon deshalb ermessensfehlerfrei ablehnen, weil sie angesichts der zeitlichen
Abläufe nicht die Gelegenheit hatte, eine belastbare negativen Vermittlungsprognose zu stellen, die sich in der Regel erst
treffen lässt, wenn bereits eine gewisse Zeit lang vergebliche Vermittlungsbemühungen stattgefunden haben (LSG Hamburg, Urteil
vom 5. April 2017, a.a.O., m.w.N.). Im Übrigen ist nach Überzeugung des Senats davon auszugehen, dass mit der Ausbildung zur
Gesundheits- und Pflegeassistentin, wenn auch nicht in allen, so doch in einer großen Vielzahl von Einrichtungen insbesondere
auch der ambulanten Pflege Beschäftigungsmöglichkeiten bestünden, was die Klägerin letztlich auch selbst einräumt.
Schließlich hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass und aus welchen Gründen ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
nicht in Betracht kommt.