LSG Hessen, Beschluss vom 29.09.2005 - 5 B 148/05
Kostenübernahme für ein gemäß § 109 SGG erstattetes Sachverständigengutachten auf die Staatskasse, Verwirkung des Anspruchs
Der Antrag auf Übernahme der Gutachtenskosten auf die Staatskasse ist nicht an die Einhaltung bestimmter gesetzlicher Fristen
gebunden. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 JVEG, wonach der Anspruch eines Zeugen oder Sachverständigen auf Vergütung oder Entschädigung
erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend
gemacht wird, ist auf den Kostenübernahmeanspruch aus §
109 SGG nicht anwendbar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: JVEG § 2 Abs. 1
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ZuSEG § 15 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Kassel 14.07.2005 S 2 RA 146/00