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LSG Hessen, Beschluss vom 06.09.2021 - 6 AS 381/21
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Anrechnung von Kindergeld bei Unterbringung eines Jugendlichen in einer Jugendhilfeeinrichtung Anforderungen an das Vorliegen eines regelungsfähigen Rechtsverhältnisses im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG aus einem Überprüfungsantrag oder aus einem Abänderungsantrag wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse
1. Im Falle der Unterbringung eines Jugendlichen in einer Jugendhilfeeinrichtung kann das für diesen gezahlte Kindergeld weder bei diesem selbst noch bei dem kindergeldberechtigten Elternteil bedarfsmindernd auf einen Leistungsanspruch nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch angerechnet werden, wenn der kindergeldberechtigte Elternteil nach § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einen entsprechenden Betrag auf Grund einer Heranziehung zu den Kosten der Jugendhilfeleistungen an den Jugendhilfeträger zu zahlen verpflichtet ist und zahlt.
2. Zum einstweiligen Rechtsschutz in Anknüpfung an einen Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X (i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II) einerseits und einen Abänderungsantrag wegen einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X (i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II und § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III) andererseits.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 3
,
SGB II § 7 Abs. 4 S. 1
,
SGB III § 330 Abs. 3 S. 1
,
SGB VIII a.F. § 94 Abs. 3 S. 1-2
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Darmstadt 22.07.2021 S 1 AS 264/21 ER
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 22. Juli 2021 teilweise aufgehoben und die im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Erbringung (höherer) Leistungen – unter Ablehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutzes insoweit – zeitlich beschränkt, und zwar
- soweit die einstweilige Anordnung zu Gunsten der Antragstellerin zu 1. wirkt: auf die Zeit vom 16. April 2021 bis zum 30. Juni 2021,
- soweit sie zu Gunsten der Antragsteller zu 2. und 3. wirkt: auf die Zeit vom 24. Juni 2021 bis zum 30. Juni 2021 und
- soweit sie zu Gunsten des Antragstellers zu 4. wirkt: auf die Zeiten des Bestehens einer temporären Bedarfsgemeinschaft mit den übrigen Antragstellern im Zeitraum vom 24. Juni 2021 bis zum 31. August 2021.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin zu 1. fünf Neuntel, dem Antragsteller zu 4. die Hälfte und den Antragstellern zu 2. und 3. jeweils ein Zehntel zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander Kosten nicht zu erstatten.
Der Antragstellerin zu 1. wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt E., A-Stadt, bewilligt.

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