LSG Hessen, Urteil vom 15.03.2006 - 4 KA 8/05
Rechtscharakter der Erweiterten Honorarverteilung Hessen, Vertrauensschutz bei Rückforderung
1. In ihrem Rechtscharakter bleibt die "weitere Teilnahme" der inaktiven Vertragsärzte an der hessischen Erweiterten Honorarverteilung
Honorarverteilung, obwohl sie einer Sozialleistung zur Alterssicherung ähnelt.
2. Die Vorschriften des Vertragsrechtes verdrängen für die sachlich-rechnerische Richtigstellung und Rückforderungen fehlerhafter
Zahlungen aus der Erweiterten Honorarverteilung die Vorschriften des SGB X. Die Vertrauensschutzregelungen des SGB X sind bei einer individuell fehlerhaften Anwendung von Rechtsvorschriften der Grundsätze der Erweiterten Honorarverteilung
bei der Rückforderung entsprechend anzuwenden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BMV-Ä § 45 Abs. 2 S. 1
,
EKV-Ä § 34 Abs. 4 S. 1
,
SGB X § 31 § 45 Abs. 2 S. 3 § 45 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Frankfurt 10.11.2004 S 5 KA 2900/02