Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens
Verfristung der Klageerhebung
Absolute Ausschlussfrist
Verfassungsbeschwerde
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um eine Entschädigung infolge einer von dem Kläger geltend gemachten unangemessenen Dauer eines gerichtlichen
Verfahrens, und zwar das Verfahren vor dem Hessischen Landessozialgericht (HLSG).
Der 1970 geborene Kläger erlitt im Jahr 1991 einen Schulsportunfall und 1994 einen Autounfall. Er leidet an verschiedenen
Behinderungen und Gesundheitsstörungen unter anderem funktionelle Blindheit des rechten Auges und Kniegelenksbeschwerden.
Nach dem Abitur 1991 nahm er ein Studium auf zunächst für das Lehramt (Geografie und Chemie), dann studierte er Chemie und
Politik bis zum Abbruch 1996/1997, um Rechtswissenschaften zu studieren, dieses Studium schloss er nicht ab.
Seit dem 1. Januar 2005 bezieht der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - Grundsicherung für Arbeitsuchende
- Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Am 21. Januar 2005 beantragte der Kläger bei dem Landkreis Marburg-Biedenkopf die Gewährung "einer 36-monatigen Ausbildung
im Berufsförderungswerk (BFW) C-Stadt zum Diplom Betriebswirt (FH) beginnend zum WS 2005/2006", die Gewährung eines persönlichen
Budgets zur Deckung des Lebensunterhaltes, der Ausbildungskosten, der Unterkunftskosten, der Reisekosten usw. und "die Anmeldung
in der genannten Bildungseinrichtung zur Abklärung der persönlichen Eignung und der Erforderlichkeit eines eventuell notwendigen
6-monatigen Praktikums vor Beginn der Ausbildung". Mit weiterem Schreiben vom 31. Januar 2005 forderte er den Landkreis Marburg-Biedenkopf
auf, ihn unverzüglich im BFW C-Stadt anzumelden. Mit Schreiben (Bescheid) vom 3. März 2005 teilte der Landkreis Marburg-Biedenkopf
mit, dass die Agentur für Arbeit für ihn zuständig sei. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Die weiteren Ermittlungen
ergaben, dass der Kläger bereits einen Antrag auf Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben bei der Agentur für Arbeit am 9.
Juli 2001 gestellt hatte, der mit Bescheid vom 9. Januar 2004 wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt worden war. Widerspruch
und Klage blieben ohne Erfolg. Die Berufung vor dem Hessischen Landessozialgericht (L 6 AL 98/10 ZVW) nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2011 zurück. Zwischenzeitlich bestand Streit über die Zuständigkeit
für den Kläger zwischen der Agentur für Arbeit und dem Landkreis Marburg-Biedenkopf. Der Kläger stellte neue Anträge auf Fortzahlung
der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Zwischenzeitlich stellte der Kläger auch einen Antrag auf die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, worauf er amtsärztlich
am 27. April 2005 untersucht wurde. Mit Schreiben vom gleichen Tag forderte der Kläger den Beklagten erneut auf, ihn für die
Ausbildung zum Betriebswirt unverzüglich beim BFW C-Stadt anzumelden. Mit weiteren Schreiben vom 20. Juli 2005 äußerte der
Kläger, der Landkreis Marburg-Biedenkopf habe seinen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht unverzüglich
an die Agentur für Arbeit weitergeleitet. Der Landkreis Marburg-Biedenkopf vertrat die Auffassung, dass er kein Reha-Träger
nach dem SGB II sei.
Mit Bescheid vom 7. Juni 2005 bewilligte der Landkreis Marburg-Biedenkopf Leistungen nach dem SGB II. Hiergegen legte der Kläger wiederum Widerspruch ein.
Am 5. September 2005 erhob der Kläger Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht Marburg. Mit Bescheid vom 21. November 2005
bewilligte der Landkreis Marburg-Biedenkopf Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger erhob Widerspruch und begehrte wiederum Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Der Landkreis Marburg-Biedenkopf
wies mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2005 den Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Juni 2005 und mit Widerspruchsbescheid
vom 18. Januar 2006 den Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. November 2005 zurück. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom
18. Januar 2006 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 3. März 2005 zurück und führte aus, die
Weiterleitung des Antrages des Klägers auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sei zu Recht erfolgt.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Marburg (S 5 AS 82/05) beantragte der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 29. Oktober 2007 ausdrücklich:
-
den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Ausbildung zum Diplom Betriebswirt (FH) im BFW C-Stadt vollumfänglich
zu gewähren,
-
den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unverzüglich im BFW C-Stadt für die Ausbildung zum Diplom Betriebswirt (FH) anzumelden,
-
den Beklagten zu verpflichten, den Zustand im Wege des Herstellungs- und Folgebeseitigungsanspruchs herbeizuführen, der bei
sach- und rechtmäßiger Beratung und Leistungserbringung seit 1996 eingetreten wäre,
-
festzustellen, dass der Beklagte auch Träger für Leistungen zur Teilhabe im Sinne des §
6 Abs.
1 SGB IX ist und verpflichtet ist, umfassend Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen zu erbringen,
-
den Bescheid für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 7. Juni 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 7. November 2005, zugestellt am 10. November 2005, aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, antragsgemäß Leistungen
zu erbringen,
-
den Beklagten zu verpflichten, es künftig zu unterlassen, geschützte Sozialdaten widerrechtlich an Dritte weiterzuleiten,
-
den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger denjenigen Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, zu ersetzen,
-
festzustellen, dass der Beklagte widerrechtlich geschützte Daten an die Staatsanwaltschaft am Landgericht Marburg und das
Gesundheitsamt des Landkreises Marburg-Biedenkopf weitergeleitet hat,
-
festzustellen, dass die Einholung eines Gutachtens durch das Kreisgesundheitsamt des Beklagten rechtwidrig ist und jenes Gutachten
in den wesentlichen Punkten nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.Mit Urteil vom 29. Oktober 2007 wies das Sozialgericht
Marburg die Klage ab, weil der Landkreis Marburg-Biedenkopf für die Gewährung der vom Kläger gewünschten Ausbildung nicht
zuständig sei.Gegen dieses Urteil legte der Kläger am 5. Dezember 2007 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht ein.Zum
26. August 2009 wurde der Rechtsstreit zur mündlichen Verhandlung geladen. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers
wurde er wieder aufgehoben. Am 29. März 2010 fand ein Erörterungstermin statt. In der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli
2011 gab der Landkreis Marburg-Biedenkopf ein Teilanerkenntnis bezüglich des Anspruches des Klägers auf Leistungen der beruflichen
Rehabilitation dem Grunde nach ab, welches der Kläger annahm.Mit Urteil vom 13. Juli 2011 wies das Hessische Landessozialgericht
die Berufung des Klägers, soweit es sich nicht durch Teilanerkenntnis der Beklagten erledigt hat, zurück. Das Urteil wurde
dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25. August 2011 zugestellt. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde
wurde mit Beschluss vom 27. Juni 2012 vom Bundessozialgericht (BSG) als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss wurde vom BSG am 12. Juli 2012 abgesandt. Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Klägers wurden mit Beschluss vom 13. August 2012 zurückgewiesen.Der
sich anschließende Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln beim Sozialgericht Marburg (S 8 AS 82/05) mit der Begründung, die Behörde sei der ihr aufgelegten Verpflichtungen nicht nachgekommen, wurde mit Beschluss vom 25.
Februar 2016 abgelehnt.Am 4. März 2013 hat der Kläger Klage auf Entschädigung erhoben und einen Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe gestellt. Er begehrt Ersatz eines Nichtvermögensschadens wegen überlanger Verfahrensdauer vor dem 6. Senat
des Hessischen Landessozialgerichts. Mit Verfügung vom 21. Mai 2013 wurde der Verfahrensteil, der das Verfahren (HLSG) betrifft,
in die Zuständigkeit des 5. Senates übertragen.Der Kläger ist der Ansicht, dass er Anspruch auf Entschädigung habe, weil das
Gericht zu lange für die Entscheidung gebraucht habe, obwohl weder ein Sachverständigengutachten einzuholen war noch Zeugen
zu hören. Er trägt vor, dass er am 24. Februar 2012 Verfassungsbeschwerde eingelegt habe. Er weist darauf hin, dass es die
Rechtsauffassung gäbe, dass die Rechtskraft erst eintrete, wenn keine Restitutionsklage mehr möglich sei.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger mindestens 1.200,00 € als Entschädigung für das überlange Verfahren vor dem Hessischen
Landessozialgericht zu zahlen, nebst dem gesetzlichen Zinsanspruch,
hilfsweise die Revision zum Bundessozialgericht zuzulassen, weil der Kläger davon ausgeht, dass eine Rechtswegerschöpfung
im Sinne des BVerfGG eine andere Art der Verfahrenserledigung im Sinne des §
198 Abs.
5 Satz 2 2. Halbsatz
GVG darstelle.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Entschädigungsklage zu spät erhoben worden sei. Die Rechtskraft sei am 12. Juli 2013
eingetreten und der Kläger habe erst am 4. März 2013 Klage eingereicht und damit die 6-Monatsfrist nicht eingehalten. Im Übrigen
sei die Klage unbegründet. Das Verfahren sei nicht überlang.
Wegen der weiteren Einzelheiten und Vorbringen der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen
wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Beklagtenakten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist abzuweisen.
Materielle Rechtsgrundlage des von dem Kläger gegen die Beklagte verfolgten Zahlungsanspruchs ist §
198 Abs.
1 Satz 1
GVG. Danach wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter
einen Nachteil erleidet. Gerichtsverfahren im Sinne dieser Vorschrift ist jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen
Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskotenhilfe;
ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer
Entscheidung als Gerichtsverfahren (§
198 Abs.
6 Nr.
1 GVG).
§
198 GVG findet aufgrund der Übergangsregelung des Art. 23 Satz 1 ÜGRG vom 24. November 2011 (BGBl. I 2302) auf den vorliegenden Fall Anwendung. Nach Art. 23 Satz 1 ÜGRG gilt dieses
Gesetz unter anderem auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten (gemäß Art. 24 ÜGRG am 3 Dezember 2011) bereits anhängig
waren (zeitlicher Anwendungsbereich der Vorschrift).
Als das ÜGRG am 3. Dezember 2011 in Kraft trat, war die Instanz, für die wegen Überlänge Entschädigung verlangt wird, durch
Urteil vom 13. Juli 2011 abgeschlossen. Damit war für den Kläger auch als Voraussetzung keine Verzögerungsrüge notwendig.
Der Kläger kann keinen Anspruch auf Entschädigung haben, weil er die Klagefrist von 6 Monaten nach §
198 Abs.
5 Satz 2
Gerichtsverfassungsgesetz (
GVG) versäumt hat. Gemäß §
198 Abs.
5 Satz 2
GVG muss die Klage spätestens 6 Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer
anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden.
Es handelt sich dabei um eine Klagefrist mit materieller Ausschlusswirkung. Eine zu spät erhobene Klage führt dazu, dass der
materiell-rechtliche Anspruch auf Entschädigung erlischt (vgl. Marx, Roderfeld: Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und
Ermittlungsverfahren, § 198 Rdnr. 161 mit weiteren Nachweisen). Bei der Klagefrist nach §
198 Abs.
5 Satz 2
GVG handelt es sich also um eine absolute Ausschlussfrist, das heißt, eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist grundsätzlich
nicht möglich (vgl. Steinbeiß-Winkelmann, Ott: Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 Rdnr. 255 mit weiteren
Nachweisen, HLSG, Beschluss vom 16. Februar 2016 - L 6 SF 56/15 PKH).
Entgegen der Ansicht des Beklagten findet das ÜGRG keine Anwendung, denn es gilt alleine §
160a Abs.
4 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG), wonach mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht die Rechtskraft des Urteils eintritt. Das Bundessozialgericht
hat die Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde) abgelehnt, wenn es seinen Beschluss aus dem Gericht heraus an die Post gibt
(vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl. 2014, §
160a Rdnr. 23; Karamanski in: Roos/Wahrendorf,
SGG, 1. Aufl. 2014, §
160a Rdnr. 99 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, Beschlüsse vom 25. Juli 2012 - B 5 R 24/12 BH und vom 18. Januar 2012 - B 5 R 41/11 BH).
Im vorliegenden Rechtsstreit wurde der Beschluss des Bundessozialgerichts vom 27. Juni 2012, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde
des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. Juli 2011 als unzulässig verworfen wurde, am 12.
Juli 2012 zur Post gegeben. Das Bundessozialgericht hat dies mit Schreiben vom 9. September 2016 selbst mitgeteilt. Damit
lag ein rechtskräftiges Urteil vor und die Frist war spätestens am Samstag, den 12. Januar 2013 und damit am Montag, den 14.
Januar 2013 abgelaufen. Die Entschädigungsklage hätte spätestens am 14. Januar 2013 vom Kläger erhoben sein müssen. Der Kläger
hat aber erst am 4. März 2013 und damit zu spät Klage erhoben und einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für das vorliegende
Verfahren beim Hessischen Landessozialgericht gestellt. Da es sich um eine absolute Ausschlussfrist handelt, sind weitere
Erwägungen nicht notwendig.
Die Frist war auch nicht zu verlängern, da weder die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht noch
eine Restitutionsklage im Sinne von §
586 ZPO die Rechtskraft hemmen kann. Das Verfahren ist mit der Beschwerde vor dem BSG in der Sozialgerichtsbarkeit abgeschlossen. Dies ergibt sich aus §
198 Abs.
6 Nr.
1 GVG. Das Gerichtsverfahren findet sein Ende durch den rechtskräftigen Abschluss. Entscheidend ist die formelle Rechtskraft, die
in dem Verfahren vor den Sozialgerichten eintritt. Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf. Vor dem
Bundesverfassungsgericht beginnt ein eigenes Verfahren nach eigenen Regeln. Entscheidend ist die Rechtskraft des Ausgangsverfahrens
und diese wird durch die Vorschriften des
SGG geregelt. §
198 Abs.
5 Satz 2
GVG führt zu keiner Verlängerung der Frist. Denn Zweck der Klagefrist in Sinne von §
198 Abs.
5 Satz 2
GVG ist, dem Fiskus einen alsbaldigen umfassenden Überblick über die denkbaren Entschädigungspflichten zu verschaffen. Die Regelung
orientiert sich deshalb alleine an §12 Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG (vgl. Anmerkung von Prof. Dr. H. Loytved zu HLSG, Urteil vom 29. Juni 2016 - L 6 SF 5/14 EK AL - ausdrücklich die Gesetzesbegründung, vgl. BT-Drucksache 17/3802, S. 22). Die Verfassungsbeschwerde als auch eine
Restitutionsklage ändern nichts an der formellen eingetretenen Rechtskraft (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig, a.a.O., § 141 Rdnr.
2d mit weiteren Nachweisen).
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG entgegen der Ansicht des Klägers nicht vorliegen, denn es liegt weder die Voraussetzung der grundsätzlichen Bedeutung vor,
noch weicht die Entscheidung von Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab.
Die Entscheidung zur Festsetzung des Streitwerts beruht auf §
197 a Abs.
1 Satz 1
SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 3, § 47 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert entspricht der von dem Kläger geltend gemachten Entschädigungssumme.