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LSG Hessen, Urteil vom 27.01.2017 - 5 SF 19/13
Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens Verfristung der Klageerhebung Absolute Ausschlussfrist Verfassungsbeschwerde
1. Eine zu spät erhobene Untätigkeitsklage führt dazu, dass der materiell-rechtliche Anspruch auf Entschädigung erlischt.
2. Bei der Klagefrist nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG handelt es sich also um eine absolute Ausschlussfrist, das heißt, eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist grundsätzlich nicht möglich.
3. Eine Verfassungsbeschwerde als auch eine Restitutionsklage ändern nichts an einer formellen eingetretenen Rechtskraft.
Normenkette:
GVG § 198 Abs. 1 S. 1
,
GVG § 198 Abs. 5 S. 2
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
IV.
Der Streitwert wird auf 1200,- Euro festgesetzt.

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