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LSG Hessen, Urteil vom 12.05.2021 - 6 SF 14/19
Anspruch auf Entschädigung für ein überlanges sozialgerichtliches Verfahren Unangemessenheit der Verfahrensdauer eines Kostenfestsetzungsverfahrens Anforderungen an die Annahme eines zu entschädigenden Nachteils in einem geringen Ausmaß
1. Die Verfahrensdauer mit einer gerichtlichen Inaktivität von 39 Monaten ist bei einem Kostenfestsetzungsverfahren mit dem Ziel, die außergerichtlichen Kosten des Klägers feststellen zu lassen, unangemessen lang.
2. Die Annahme eines zu entschädigenden Nachteils in einem geringen Ausmaß erscheint als gerechtfertigt, wenn der Kläger durch sein Verhalten nicht zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen hat, das Kostenfestsetzungsverfahren in seiner Dauer das Hauptsacheverfahren deutlich übertraf und die Überlänge des Verfahrens auf strukturelle gerichtliche Defizite zurückzuführen ist.
Normenkette:
SGG § 202 S. 2
,
GVG § 198 Abs. 1 S. 1-2
,
GVG § 198 Abs. 2 S. 1-4
,
GVG § 198 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Hs. 1
,
GVG § 198 Abs. 4 S. 1 und S. 3 Hs. 2
,
GVG § 198 Abs. 5 S. 1
,
GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1
,
GVG § 200 S. 1
,
GG Art. 2 Abs. 1
,
GG Art. 19 Abs. 4
,
GG Art. 20 Abs. 3
,
EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1
,
EMRK Art. 13
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Kassel unter dem Aktenzeichen S 5 SF 56/15 E geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 340,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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