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LSG Hessen, Urteil vom 12.05.2021 - 6 SF 21/19
Anspruch auf Entschädigung für ein überlanges sozialgerichtliches Verfahren Anforderungen an die Überlänge eines PKH-Festsetzungsverfahrens und an einen Anspruch auf Entschädigung in Geld
1. Bei dem PKH-Festsetzungsverfahren handelt es sich im ein Gerichtsverfahren nach § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG.
2. Für die Entscheidung, ob eine überlange Verfahrensdauer vorliegt, sind aktive und inaktive Zeiten der Bearbeitung gegenüberzustellen. In einen PKH-Festsetzungsverfahren eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von sechs Monaten als angemessen anzusetzen.
3. Es besteht ein Entschädigungsanspruch in Geld, wenn nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer nicht ausreichend für die erforderliche Wiedergutmachung ist.
4. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles erscheint dem Senat ein Entschädigungsbetrag von 20,00 Euro pro Monat der Verzögerung als angemessen.
Normenkette:
GVG § 198 Abs. 1 S. 1-2
,
GVG § 198 Abs. 2 S. 1-4
,
GVG § 198 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Hs. 1
,
GVG § 198 Abs. 4 S. 1 und S. 3 Hs. 2
,
GVG § 198 Abs. 5 S. 1-2
,
GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1
,
SGG § 202 S. 2
,
GG Art. 2 Abs. 1
,
GG Art. 19 Abs. 4
,
GG Art. 20 Abs. 3
,
EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1
,
EMRK Art. 13
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Kassel unter dem Aktenzeichen S 6 AS 279/16 geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 220 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3 zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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