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LSG Hessen, Urteil vom 12.05.2021 - 6 SF 22/18
Anspruch auf Entschädigung für ein überlanges sozialgerichtliches Verfahren Anforderungen an die Überlänge eines Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahrens und an einen Anspruch auf Entschädigung in Geld
1. Von der Verfahrenslaufzeit des Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren am Sozialgericht sind die Zeiten der aktiven Verfahrensförderung durch das Gericht in Abzug zu bringen; des Weiteren ist sie um die allgemein akzeptierte Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten zu bereinigen.
2. Es besteht ein Entschädigungsanspruch in Geld, wenn nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer nicht ausreichend für die erforderliche Wiedergutmachung ist.
3. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles erscheint dem Senat ein Entschädigungsbetrag von 20,00 Euro pro Monat der Verzögerung als angemessen.
Normenkette:
GVG § 198 Abs. 1 S. 1-2
,
GVG § 198 Abs. 2 S. 1-4
,
GVG § 198 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Hs. 1
,
GVG § 198 Abs. 4 S. 1 und S. 3 Hs. 2
,
GVG § 198 Abs. 5 S. 1-2
,
GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1
,
SGG § 202 S. 2
,
GG Art. 2 Abs. 1
,
GG Art. 19 Abs. 4
,
GG Art. 20 Abs. 3
,
EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1
,
EMRK Art. 13
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Kassel unter dem Aktenzeichen S 5 SF 74/15 E geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 480 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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