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LSG Hessen, Urteil vom 12.05.2021 - 6 SF 24/18
Anspruch auf Entschädigung für ein überlanges sozialgerichtliches Verfahren Anforderungen an die Überlänge eines Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahrens und an einen Anspruch auf Entschädigung in Geld
1. Die Verfahrensdauer mit einer gerichtlichen Inaktivität von 38 Monaten ist bei einem Kostenfestsetzungsverfahren mit dem Ziel, die außergerichtlichen Kosten des Klägers feststellen zu lassen, unangemessen lang.
2. Die Annahme eines zu entschädigenden Nachteils in einem geringen Ausmaß erscheint als gerechtfertigt, wenn der Kläger durch sein Verhalten nicht zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen hat, das Kostenfestsetzungsverfahren in seiner Dauer das Hauptsacheverfahren deutlich übertraf und die Überlänge des Verfahrens auf strukturelle gerichtliche Defizite zurückzuführen ist.
3. Ein Entschädigungsbetrag von 20,00 Euro pro Monat der Verzögerung erscheint dem Senat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles als angemessen.
Normenkette:
SGG § 202 S. 2
,
GVG § 198 Abs. 1 S. 1-2
,
GVG § 198 Abs. 2 S. 1-4
,
GVG § 198 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Hs. 1
,
GVG § 198 Abs. 4 S. 1 und S. 3 Hs. 2
,
GVG § 198 Abs. 5 S. 1-2
,
GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1
,
GVG § 200 S. 1
,
GG Art. 2 Abs. 1
,
GG Art. 19 Abs. 4
,
GG Art. 20 Abs. 3
,
EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1
,
EMRK Art. 13
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Kassel unter dem Aktenzeichen S 5 SF 55/15 E geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 480 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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