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LSG Hessen, Urteil vom 26.01.2017 - 8 KR 332/14
Apotheke; Arzneilieferungsvertrag; Retaxierung; Ausschlussfrist
Zum Vergütungsanspruch eines Apothekers gegen eine Krankenkasse wegen der Abgabe eines Medikaments aufgrund einer gefälschten ärztlichen Verordnung. Die in § 17 Abs. 1 des Arzneilieferungsvertrags vom 21.8.2008 zwischen dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. und dem Deutschen Apothekerverband e.V. (ALV) normierte Frist von 12 Monaten für die Beanstandung von Apothekenrechnungen ist eine absolute Ausschlussfrist, nach deren Ablauf der Retaxierungsanspruch der Kasse erlischt. Eine nach Fristablauf durch die Ersatzkasse unzulässig erhobene Beanstandung löst keine Pflicht des Apothekers aus, zur Vermeidung von Rechtsnachteilen Einspruch gegen die Beanstandung einzulegen.
Normenkette:
Vorinstanzen: SG Kassel 03.09.2014 S 5 KR 314/12
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 3. September 2014 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 4.564,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Februar 2012 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten beider Instanzen zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: