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LSG Hessen, Urteil vom 22.11.2010 - 9 SO 7/09
Anspruch auf Sozialhilfe; Hilfe zur angemessenen Schulbildung beim Besuch einer anthroposophischen Privatschule
Nur wenn feststeht, dass eine angemessene Schulbildung im Rahmen der allgemein vorgehaltenen kostenfreien Beschulungsmöglichkeiten nicht zu erlangen ist, kann im Rahmen der Eingliederungshilfe auch die Übernahme von Kosten für den Besuch einer Privatschule in Betracht kommen (hier: Besuch einer schulgeldpflichtigen Privatschule mit anthroposophischer Ausrichtung). Der durch den Besuch der gewünschten Privatschule entstehende Kostenaufwand kann nur übernommen werden, wenn im konkreten Fall eine angemessene Schulbildung anders nicht erreicht werden kann, weil andernfalls der Grundsatz des Nachrangs von Sozialhilfeleistungen gemäß § 2 SGB XII entgegensteht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BSHG§47V § 12 Nr. 2
,
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1
,
SchulG HE (2005) § 54
,
SchulG HE (2005) § 60 Abs. 4
,
SchulG HE (2005) § 61
,
SchulG HE (2005) § 66
,
SGB XII § 2 Abs. 1
,
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB XII § 60
,
SGB XII § 9 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Gießen 11.11.2008 S 18 SO 79/06
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 11. November 2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: