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LSG Hessen, Urteil vom 03.02.2012 - 9 U 109/10
Anerkennung von Erkrankungen durch ionisierende Strahlen als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung für ehemalige NVA-Soldaten
1. Ein Soldat, der sich vornehmlich als Planzeichner sowohl an einem großen Radarbildschirm als auch an denjenigen für die Tochtersichtgerät, jedoch am Radargeräte selbst nur am Wochenende, wenn kein Flugbetrieb stattfand, aufgehalten hat, sowie keine Wartungsarbeiten an laufenden Radargeräten durchgeführt hat, erfüllt nicht die arbeitstechnischen Voraussetzungen einer BK 2402.
2. Für qualifizierende Arbeiten im Sinne des Radarkommissionsberichtes genügt nämlich nicht jede Tätigkeit in der Nähe von Radargeräten, sondern es ist erforderlich, dass tatsächlich Arbeiten an strahlenaussendenden Radargeräten (sog. Störstrahler) ausgeführt worden sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BKV Anl. 1 Nr. 2402
,
SGB VII § 215 Abs. 1 S. 2
,
SGB VII § 9 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Kassel 10.03.2010 S 4 U 56/05
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 10. März 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: