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LSG Hessen, Urteil vom 03.02.2012 - 9 U 267/08
Anspruch auf Gewährung von Übergangsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Aufgabe einer gefährdenden Tätigkeit
1. Die Einstellung der gefährdenden Tätigkeit aufgrund einer Schwangerschaft stellt noch kein "Unterlassen der gefährdenden Tätigkeit" im Sinne des § 3 BKV dar. Bei einer vorübergehenden Unterbrechung der gefährdenden Tätigkeit ist ein nach außen klar erkennbarer Entschluss erforderlich, wegen einer drohenden Berufskrankheit auf Dauer keine Arbeit mehr auf einem gefährdenden Arbeitsplatz zu verrichten.
2. Der Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung über die Zuerkennung eines Rechts auf eine Übergangsleistung entsteht zudem erst dann, wenn der Versicherte nach der durch die (drohende) Berufskrankheit bedingten Aufgabe seiner bisherigen gefährdenden Tätigkeiten deswegen einen geringeren oder keinen Verdienst erlangt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BKV § 3 Abs. 1
,
BKV § 3 Abs. 2 S. 1
,
BKV Anl. 1 Nr. 5101
Vorinstanzen: SG Kassel 06.10.2008 S 4 U 47/05
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 6. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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