Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 höhere Kosten der Unterkunft
und Heizung zu gewähren sind.
Der 1955 geborene Kläger zu 1) und die 1959 geborene Klägerin zu 2) beziehen seit Januar 2012 als Bedarfsgemeinschaft Leistungen
nach dem SGB II vom Beklagten. Sie bewohnen ein im Eigentum des Klägers zu 1) stehendes Einfamilienhaus, das in der A-Straße in A-Stadt gelegen
ist. Das Haus verfügt über eine Größe von 100 m² und ist massiv errichtet; die Grundstücksgröße beträgt 550 m². 1994 bestanden
noch Belastungen aus der Aufnahme eines Darlehens für die Hausfinanzierung in Höhe von etwa 30.000,00 DM. Am 26. Oktober 1994
nahm die Klägerin zu 2), die einer selbstständigen Tätigkeit nachging, ein Darlehen über 98.080,00 DM bei der Raiffeisenbank
eG A. auf, dessen Verwendungszweck die Umschuldung bestehender Darlehen vom 18. März 1993 und 19. August 1993 sowie eines
Kontokorrentkontos war. Diese Darlehen aus 1993 sind von der Klägerin zu 2) für ihre selbständige Tätigkeit aufgenommen worden.
Das neu aufgenommene Darlehen wurde über das dem Kläger zu 1) gehörende Grundstück dinglich gesichert. Aufgrund Zahlungsverzuges
kündigte die Raiffeisenbank dieses Darlehen mit Schreiben vom 1. Juli 1997. Am 8. März 2007 wurde über das Vermögen der Klägerin
zu 2) das Insolvenzverfahren eröffnet. Daraufhin übernahm der Kläger zu 1) zum 30. Juni 2007 im Wege der "Schuldübernahme
nach §
414 BGB und Teilzahlungsvereinbarung“ vom 30. April 2007 eine noch bestehende Zahlungsverpflichtung über einen Betrag von 65.722,46
EUR aus dem im Oktober 1994 geschlossenen Darlehensvertrag der Klägerin zu 2). Er verpflichtete sich außerdem, ab 1. Mai 2007
hierauf monatliche Zahlungen in Höhe von 255,65 EUR zu erbringen. Die Vereinbarung sieht außerdem vor, dass die geleisteten
Zahlungen zunächst auf die Kosten und dann auf die Hauptforderung verrechnet werden. Sofern der Kläger zu 1) bis zum 30. April
2017 einen Betrag von 53.316,76 EUR geleistet hat, wird der darüber hinaus gehende Forderungsbetrag von 12.405,70 EUR erlassen.
Per 19. März 2012 betrug die offene Forderung noch 50.637,91 EUR.
Aufgrund der Insolvenz des vom Kläger zu 1) betriebenen Gewerbes (Kurierdienst mit Verteilung der Amtsblätter für die damaligen
Landkreise O.) beantragten die Kläger im Januar 2012 beim Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Der Beklagte bewilligte den Klägern sodann fortlaufend entsprechende Leistungen, allerdings ohne die monatlich anfallenden
Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 255,65 € als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Hiergegen wandten sich die Kläger
jeweils mittels Widerspruch und nach deren Zurückweisung durch Erhebung der Klage vor dem Sozialgericht Neubrandenburg. Bei
diesem waren vor dem hiesigen Verfahren deshalb bereits die Leistungszeiträume von Januar 2012 bis Dezember 2015 in 9 Klagen
anhängig.
In einem am 26. Juli 2012 anhängig gemachten einstweiligen Rechtschutzverfahren begehrten die Kläger die vorläufige Übernahme
der Ratenzahlungsverpflichtung über 255,65 EUR als Kosten der Unterkunft. Nachdem der Antrag durch das Sozialgericht Neubrandenburg
abgelehnt worden war, legten die Kläger dagegen Beschwerde (Az.: L 10 AS 463/12 B ER) ein. Sie trugen zu deren Begründung vor, dass sie das von ihnen bewohnte Haus 1982 gekauft hätten und dieses im Jahr
1994 nur noch geringfügig, mit etwa 30.000 DM belastet gewesen sei. Es sei laufend weiter getilgt worden, bis der Kredit vollständig
abbezahlt gewesen sei. Mit Beschluss vom 22. Januar 2013 wies das Landessozialgericht die Beschwerde der Kläger zurück. Es
führte aus, dass ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sei. Zwar kämen bei Haus- und Wohnungseigentümern auch
die Kosten der Finanzierung für das selbstgenutzte Haus- und Wohneigentum als Unterkunftskosten in Betracht. Allerdings umfasse
dies nicht die Tilgungsraten. Anderes gelte nur, wenn die Finanzierung zum Zeitpunkt des Bezuges von Grundsicherungsleistungen
bereits weitgehend abgeschlossen ist. Daran fehle es hier, da die Kläger noch über einen Zeitraum von 15 Jahren Tilgungsraten
zu zahlen hätten. Die Finanzierung sei mithin nicht fast abgeschlossen. Hinzu komme, dass es sich nicht um Kreditkosten für
den Erwerb eines Hauses handeln dürfte. Vielmehr dürfte es sich um andere Darlehen handeln, die lediglich dinglich gesichert
worden seien.
In einem persönlichen Gespräch am 18. Dezember 2012 wies der Beklagte die Kläger darauf hin, dass die anfallenden Heizkosten
unangemessen hoch seien. Die für die Bemessung der Heizkosten zu berücksichtigende Wohnfläche betrage 60 qm. Für eine Ölheizung
liege die Grenze der Angemessenheit bei einem Verbrauch von 19,07 l/m² pro Jahr, was einem Wert von 1.144,20 EUR entspreche.
Der Kläger zu 1) unterzeichnete diese „Belehrung über unangemessenes Verbrauchsverhalten im Sinne des § 22 SGB II“.
Ab 13. Mai 2013 nahm die Klägerin zu 2) eine geringfügige Beschäftigung im Waschsalon S. auf, die zunächst bis zum 31. Oktober
2013 befristet war und später in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis umgewandelt wurde. Das monatliche Bruttoentgelt
belief sich auf 100,00 EUR. Der Kläger zu 1) nahm ab dem 15. Mai 2013 ebenfalls im Waschsalon S. eine geringfügige Beschäftigung
auf, die mit 80,00 EUR monatlich vergütet wurde. Jedenfalls seit Januar 2015 erhalten die Klägerin zu 2) und der Kläger zu
1) einen Bruttolohn von jeweils 102,00 EUR.
Unter dem 20. November 2015 übersandte der Schornsteinfeger Herr M. den Klägern die Jahresrechnung für 2015, die sich auf
einen Betrag von 153,71 EUR belief. Die Rechnung war sofort zur Zahlung fällig. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 wandte
sich die Prozessbevollmächtigte der Kläger wegen der Jahresrechnung an Herrn M.. Sie teilte hierin mit, dass der Kläger zu
1) entsprechend der heutigen Absprache folgende Ratenzahlung auf die Jahresrechnung anbiete: „1. Der Rechnungsbetrag in Höhe
von 153,71 EUR wird in zwei Raten von jeweils 50,00 EUR zum 10.01.2016 und 10.02.2016 sowie einer Schlussrate in Höhe von
53,71 EUR zum 10.03.2016 gezahlt. 2. Während der Laufzeit der Ratenzahlung werden Sie keine weiteren Kosten verursachenden
Maßnahmen zur Beitreibung der Forderung einleiten.“ Unter dem 4. Januar 2016 bestätigte Herr M. die so niedergelegte Absprache.
Auf ihren Fortzahlungsantrag bewilligte der Beklagte den Klägern bereits mit Bescheid vom 9. Dezember 2015 für die Zeit vom
1. Januar bis 31. Dezember 2016 erneut Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 724,80 EUR (362,40 EUR x 2) monatlich. Die aus der Schuldübernahme resultierende Zahlungsverpflichtung in Höhe
von 255,65 EUR berücksichtigte der Beklagte nicht als Kosten der Unterkunft. Nachdem die Kläger eine Rechnung über die Durchführung
von Sanierungsarbeiten am Haus in Höhe von 1.142,04 EUR vorgelegt hatten, änderte der Beklagte am 6. Januar 2016 die Bewilligungsentscheidung
ab und gewährte nunmehr für den Monat Januar 2016 Leistungen in Höhe von 1.866,84 EUR. Darüber hinaus verblieb es bei der
ursprünglichen Bewilligung.
Am 8. Januar 2016 legten die Kläger Widerspruch ein, mit dem sie die Übernahme der Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von
255,65 EUR monatlich als Kosten der Unterkunft begehrten.
Mit Änderungsbescheid vom 21. Januar 2016 änderte der Beklagte die Bewilligung wegen der Vorlage des Abgabenbescheides für
das Jahr 2016 und der Beitragsrechnung für die Wohngebäudeversicherung erneut ab und berücksichtigte die insoweit anfallenden
Beträge als Kosten der Unterkunft. Sodann reichten die Kläger die Heizölrechnung vom 19. Januar 2016 ein, die sich auf einen
Betrag von 1.114,76 EUR belief. Aufgrund dessen änderte der Beklagte die Bewilligungsentscheidung durch Änderungsbescheid
vom 1. Februar 2016 ab und gewährte den Klägern nunmehr Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der Kosten für das Heizöl für Januar 2016 in Höhe von insgesamt 3.004,24 EUR. Nach Vorlage der Verbrauchsabrechnung
für Wasser und Abwasser für das Jahr 2015 erließ der Beklagte am 10. Februar 2016 einen weiteren Änderungsbescheid, mit dem
er die zu leistenden Abschlagszahlungen von 43,00 EUR sowie die anfallende Nachzahlung berücksichtigte.
Den eingelegten Widerspruch wies der Beklagte in der Folgezeit durch Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2016 zurück. Zur Begründung
verwies er auf die Gründe des Beschlusses des Landessozialgerichts vom 22. Januar 2013 im durchgeführten einstweiligen Rechtsschutzverfahren
zum Az.: L 10 AS 463/12 B ER. Hiernach komme eine Übernahme der Ratenzahlungen in Höhe von 255,65 EUR nicht in Betracht, da es sich nicht um Kreditkosten
für den Erwerb des Hauses handeln dürfte, sondern um andere Darlehen, die dinglich gesichert worden seien. Der Beklagte führte
weiter aus, eine Übernahme der Heizkosten komme auf der Grundlage des Heizspiegels für das Jahr 2015 bis zum einem Betrag
von 1.182,00 EUR in Betracht. Hierin seien allerdings auch die anfallenden Kosten für Heiznebenkosten wie für Wartungsarbeiten,
Schornsteinfeger sowie die Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlage enthalten. Für Letztere könnten 5% der angemessenen
Brennstoffkosten berücksichtigt werden.
Ende Mai 2016 reichten die Kläger die Rechnung für die Gebäudeversicherung ein, die sich ab 1. Juli 2016 auf einen Betrag
von monatlich 23,02 EUR belief. Daraufhin änderte der Beklagte die Bewilligungsentscheidung für die Zeit ab dem 1. Juli 2016
ab und berücksichtigte diese Kosten bei der Leistungsbewilligung.
Ab Juli 2016 erhöhte sich der Lohn der Kläger zu 1.) und 2.) aus ihrer geringfügigen Beschäftigung auf 105,00 EUR monatlich.
Mit Bescheid vom 6. September 2016 hob der Beklagte daraufhin die Leistungsbewilligung für die Zeit Oktober bis Dezember 2016
jeweils in Höhe eines Betrages von 2,40 EUR für den Kläger zu 1.), wobei sich die Aufhebung auf die zu gewährende Regelleistung
bezog, auf.
Mit Wirkung ab 1. November 2016 vereinbarte der Kläger zu 1) mit der Volks- und Raiffeisenbank eine Reduzierung der Ratenhöhe
von 255,65 EUR auf 150,00 EUR monatlich. Die Hauptforderung aus der Schuldübernahme belief sich zu diesem Zeitpunkt noch auf
einen Betrag von 1.766,96 EUR, die Zinsforderung auf 24.811,40 EUR. Die Vereinbarung beinhaltete des Weiteren die Bestimmung,
dass die Zahlungen zunächst auf die Hauptforderung und sodann auf den Zinsbetrag – bis zu einem Betrag von 12.405,70 EUR -
angerechnet werden. An der Nichtberücksichtigung der monatlich anfallenden Raten als Kosten der Unterkunft durch den Beklagten
änderte die Reduzierung der Ratenhöhe nichts.
Unter dem 23. November 2016 stellte der Schornsteinfeger einen Betrag von 67,62 EUR für Messtätigkeiten in Rechnung. Die Rechnung
war sofort zur Zahlung fällig. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2016 bewilligte der Beklagte den Klägern daraufhin unter vollständiger
Berücksichtigung der eingereichten Rechnung höhere Leistungen nach dem SGB II für den Monat November 2016.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2016 beantragten die Kläger unter anderem die Überprüfung sämtlicher das Jahr 2016 betreffender
Bewilligungs- und Änderungsbescheide.
Durch Bescheid vom 16. Januar 2017 lehnte der Beklagte die Überprüfung ab. Er führte zur Begründung aus, dass § 44 SGB X bei noch laufenden Rechtsbehelfsfristen nur für die Behörde von Amts wegen im Zugunstenverfahren anwendbar sei. Bereits die
Statthaftigkeit des Überprüfungsantrags sei im Hinblick auf dessen Ziele, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung
eines Verwaltungsaktes und materieller Gerechtigkeit zugunsten von letzterer aufzulösen, zweifelhaft. Im Übrigen sei ein Klagverfahren
anhängig, weshalb es am Rechtsschutzbedürfnis fehle. In der Rechtsfolgenbelehrung führte der Beklagte aus, dass der Bescheid
Gegenstand des Klagverfahrens werde.
Bereits am 10. Juni 2016 haben die Kläger Klage vor dem Sozialgericht Neubrandenburg erhoben. Zur Begründung haben sie vorgetragen,
dass die anfallenden Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlage (Pumpe), die Kosten der Wartung der Heizungsanlage und
die voraussichtlich zum Jahresende anfallenden Kosten für den Schornsteinfeger streitig seien. Außerdem sei die Ratenzahlungsverpflichtung
von 255,65 EUR als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Höchstrichterlich sei bereits entschieden, dass bei zeitnah auslaufenden
Darlehen die Schuldzinsen erstattungsfähig seien. Ein Vermögensaufbau werde durch die Übernahme der Ratenzahlungsverpflichtung
nicht gefördert. Das abzuzahlende Darlehen könne nicht als Kaufpreisteil gesehen werden und diene auch nicht der Werterhöhung.
Die Kläger haben beantragt,
den Beklagten unter Abänderung seines Bewilligungsbescheides vom 9. Dezember 2015 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 6.
Januar 2016, 21. Januar 2016, 1. Februar 2016 und 10. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2016
und des Änderungsbescheides vom 2. Juni 2016 zu verurteilen, für den Zeitraum Januar bis Dezember 2016 im Rahmen der Kosten
der Unterkunft auch die Tilgungsleistungen in Höhe von 255,65 EUR monatlich zu erstatten.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat bezüglich der Ratenzahlungsverpflichtung die Ausführungen im Widerspruchsbescheid wiederholt. Außerdem hat der Beklagte
darauf verwiesen, dass Heizkosten bei Vorlage weiterer Nachweise (Stromkosten für die Heizung, Schornsteinfeger, Wartungskosten)
noch in Höhe eines Betrages von maximal 67,24 EUR übernahmefähig seien.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 3. August 2016 hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger erklärt, dass die Klage im
Hinblick auf die Heizkosten zurückgenommen werde und allein die Frage der „Tilgungsleistungen“ noch streitgegenständlich sei.
Mit Urteil vom selben Tag hat das Sozialgericht Neubrandenburg sodann die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte es aus,
dass es sich der Rechtsauffassung des Beklagten sowie den Gründen des Beschlusses des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern
vom 22. Januar 2013 zum Az.: L 10 AS 463/12 B ER anschließe. Der Beklagte habe in seinen Entscheidungen ausgeführt, dass die geltend gemachten Tilgungsleistungen nicht
zu den nach § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmenden Kosten der Unterkunft gehören. Leistungen nach dem SGB II sollten nicht der Vermögensbildung dienen. Eine Ausnahme hiervon sei nur zu machen, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum
gehe, dessen Finanzierung zum Zeitpunkt des Bezuges von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen sei. Unter
Berücksichtigung des noch bestehenden Gesamtsaldos des Darlehens sei davon auszugehen, dass die Tilgung bei konstant hohen
Raten noch mehr als 15 Jahre benötige. Ein Ausnahmefall, in dem Tilgungsleistungen zu übernehmen wären, liege deshalb nicht
vor. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen konkret bevorstünden. Das klägerische Vorbringen
rechtfertige keine andere Beurteilung. Denn die Entscheidung des Beklagten stehe mit der maßgeblichen höchstrichterlichen
Rechtsprechung, die zuletzt durch Entscheidung vom 3. Dezember 2015 zum Az.: B 4 AS 49/14 R bestätigt worden sei, in Einklang. Danach seien Tilgungsleistungen regelmäßig keine Kosten der Unterkunft. Ausnahmen hiervon
seien im Hinblick auf den Schutz des Grundbedürfnisses „Wohnen“ allerdings dann zu machen, wenn es nur noch um die Tilgung
einer Restschuld gehe und die Vermögensbildung deshalb weitgehend abgeschlossen sei. Es fehle bereits an einer zum Zeitpunkt
des Leistungsbezuges weitgehend abschlossen Finanzierung. Die Frage, ob es vorliegend überhaupt um die Sicherung des Grundbedürfnisses
„Wohnen“ gehe oder die Sicherung anderer Schulden, könne deshalb dahinstehen.
Gegen das am 12. August 2016 zugestellte Urteil haben die Kläger am 8. September 2016 Berufung eingelegt. Zur Begründung verweisen
sie auf ihren bisherigen Vortrag und führen ergänzend aus, dass die monatliche Tilgung von 255,65 EUR nicht einmal annährend
dem Betrag entspreche, er anderenfalls durch die Kläger für die Kaltmiete einer anzumietenden Wohnung aufzubringen wäre. Da
es bei Nichtzahlung der Raten zur Zwangsversteigerung des Grundstücks käme, diene das hier gegenständliche Darlehen auch der
Sicherung des Wohnbedarfs. Es sei von einer Ablösung des Darlehens am 30. Juli 2017 auszugehen, weshalb ein auch von der Rechtsprechung
anerkannter Ausnahmefall für die Übernahme von Tilgungszahlungen vorliege. Da die Kläger 2018 bzw. 2022 in Rente gingen, sei
dem Beklagten auch unter diesem Aspekt eine Übernahme der Ratenzahlungen zuzumuten. Darüber hinaus habe der Beklagte die Rechnung
des Schornsteinfegers Herrn M. vom 22. November 2015 über 153,17 EUR als Kosten der Unterkunft zu übernehmen. Der Rechnungsbetrag
sei aufgrund der getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung in drei Raten im Januar, Februar und März 2016 beglichen worden.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgericht Neubrandenburg vom 3. August 2016 aufzuheben sowie den Bewilligungsbescheid vom 9. Dezember 2015
in Gestalt der Änderungsbescheide vom 6. Januar 2016, 21. Januar 2016, 1. Februar 2016 und 10. Februar 2016 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2016 und die Änderungsbescheide vom 2. Juni 2016 sowie 6. Dezember 2016 abzuändern
und
den Beklagten zu verurteilen, den Klägern für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 2016 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung weiterer Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 255,65 Euro und vom 1. November bis 31. Dezember
2016 in Höhe von 150,00 Euro sowie weitere Heizkosten für die Monate Januar bis März 2016 in Höhe von insgesamt 153,71 Euro
ausgehend von der Begleichung der Schornsteinfegerrechnung vom 20. November 2015 in Raten zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte tritt der Berufung entgegen. Er weist darauf hin, dass allein eine dingliche Sicherung von Forderungen nicht
ausreiche, um eine Verpflichtung zur Übernahme von Tilgungsraten zu begründen. Es sei vielmehr zu fordern, dass Tilgung und
evtl. Schuldzinsen aus einem Kredit stammen, der der Finanzierung des Wohneigentums diene. In seiner Entscheidung vom 7. Juli
2011 zum Az.: B 14 AS 79/10 R stelle das Bundessozialgericht nämlich darauf ab, dass eine Übernahme von Tilgungskosten nur angezeigt sei, wenn es um
die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezuges von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend
abgeschlossen ist. Auch in seiner Entscheidung vom 4. Juni 2014 (Az.: B 14 As 42/13 R), wo es um eine Leibrentenzahlung ging,
habe das Bundessozialgericht darauf abgestellt, dass ein Bezug zum Finanzierungskredit des Wohneigentums notwendig sei. Vorliegend
handele es sich weder um einen Kredit für die Finanzierung des Wohneigentums noch um eine weitgehend abgeschlossene Finanzierung.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Gerichtsakte und die die Kläger betreffenden Verwaltungsakten
des Beklagten Bezug genommen. Ihr Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung des
Senats gewesen.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Hiernach werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen
sind. Bezogen auf die Übernahme der Ratenzahlungsverpflichtung von 255,65 EUR monatlich bzw. 150,00 EUR ab 1. November 2016
liegt bereits kein Bedarf für die Unterkunft vor. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen bei selbstgenutztem Wohneigentum
gehören die zur Finanzierung des Eigentums aufzuwendenden Schuldzinsen, grundsätzlich aber nicht die Tilgungsleistungen (vgl.
Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. März 2009, Az.: B 4 AS 38/08 R). Der der Ratenzahlungsverpflichtung ursprünglich zugrundliegenden Darlehnsvertrag vom 26. Oktober 1994 diente schon nicht
der Finanzierung des Wohneigentums. Für die Berücksichtigungsfähigkeit als Kosten der Unterkunft ist es erforderlich, dass
ein direkter Bezug zwischen den als Kosten der Unterkunft zu übernehmenden Schuldzinsen - und im Ausnahmefall den Tilgungsleistungen
– und dem Darlehen zum Erwerb oder zum Auf- bzw. Ausbau des Wohneigentums besteht (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen
vom 9. April 2019, Az.: L 2 AS 1817/17). Insoweit formuliert das Bundessozialgericht ausdrücklich, dass zu den anzuerkennenden Aufwendungen für die Unterkunft bei
Eigenheimen insbesondere die zu deren Finanzierung geleisteten Schuldzinsen zählen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom
3. März 2009, Az.: B 4 AS 38/08 R; Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Dezember 2019, Az.: B 14 AS 26/18). Danach muss also der zu bedienende Darlehensvertrag abgeschlossen worden sein, um den Erwerb des Wohneigentums zu finanzieren,
was vorliegend nicht der Fall ist. Der von der Klägerin zu 2) abgeschlossene Darlehensvertrag war nach den Angaben der Kläger
zur Aufnahme bzw. Weiterführung der selbständigen Tätigkeit der Klägerin zu 2) bestimmt. Ein innerer Bezug des gewährten Darlehens
zur Finanzierung des Hauseigentums war damit von Anfang an nicht gegeben. Dieser wird auch nicht durch die erfolgte dingliche
Sicherung vermittelt. Denn durch die dingliche Sicherung verliert das gewährte Darlehen nicht seinen Charakter als Geschäftsdarlehen.
Darüber hinaus sind die anfallenden Ratenzahlungen nicht mehr als Schuldzinsen zu bewerten, sondern als reine Tilgungsleistungen,
nachdem der Kläger 1) die bestehende Restschuld sowie die aufgelaufenen Zinsen nach der Kündigung des Darlehens im Wege der
Schuldübernahme zum 30. Juni 2007 übernommen hat. Tilgungsleistungen sind indes nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als Kosten
der Unterkunft zu übernehmen. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Fall, wenn es um die Erhaltung
von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen
ist (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 4. Juni 2014, Az.: B 14 AS 42/13 R; Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. Juli 2011, Az.: B 14 AS 79/10 R; Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Februar 2012, Az.: B 4 AS 14/11 R). Vorliegend fehlt es bereits an der danach notwendigen Verknüpfung zwischen dem Erhalt des Wohneigentums und der Finanzierung
desselben. Die Finanzierung des Wohneigentums der Kläger war zum Zeitpunkt der Entstehung der Ratenzahlungsverpflichtung bereits
abgeschlossen. Die vom Kläger zu 1) zu entrichtenden Ratenzahlungen dienen also gerade nicht der Finanzierung des Hauses selbst,
sondern tragen lediglich mittelbar aufgrund der erfolgten dinglichen Sicherung des ursprünglich gewährten Darlehens dem Erhalt
des Hauses der Kläger zu Wohnzwecken bei.
Einer Übernahme der Zahlungen aufgrund der Ratenzahlungsvereinbarung steht schließlich auch das im Rahmen des SGB II geltende Bedarfsprinzip entgegen; bei den Ratenzahlungen handelt es sich nicht um einen aktuellen Bedarf. Unterkunftsbedarfe
sind danach als Bedarf in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zur Zahlung fällig sind (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts
vom 12. Dezember 2019, Az.: B 14 AS 26/18 R). Infolge dessen sind bei Haus- bzw. Wohnungseigentümern nur solche Zahlungsverpflichtungen für den jeweiligen Monat als
Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II anzuerkennen, die in diesem Monat als fällige Forderung in Bezug auf das selbstgenutzte Wohneigentum zu erfüllen sind. Daran
fehlt es vorliegend. Bei der Ratenzahlungsverpflichtung handelt es sich nicht um im streitgegenständlichen Zeitraum anfallende
aktuelle Bedarfe. Vorliegend resultiert die bestehende Zahlungsverpflichtung aus einer Vereinbarung, die aufgrund des gegenüber
der Klägerin zu 2) gekündigten Darlehensvertrages zwischen dem Kläger zu 1) und der kreditgebenden Bank geschlossen wurde.
Inhalt dieser Zahlungsvereinbarung ist die ratenweise Rückzahlung der durch die Kündigung fällig gestellten Restschuld sowie
der aufgelaufenen Zinsen. Die monatlich zu leistenden Zahlungen dienen mithin nicht mehr der laufenden Verpflichtung aus dem
ursprünglichen Darlehensvertrag, sondern der Tilgung bestehender Schulden (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Dezember
2019, B 14 AS 26/18 R).
Die von den Klägern außerdem begehrten Kosten aus der Schornsteinfegerrechnung vom 22. November 2015 sind nicht als Kosten
der Unterkunft im streitgegenständlichen Zeitraum übernahmefähig. Es handelt sich hierbei nicht um einen aktuellen, im streitgegenständlichen
Zeitraum anfallenden Bedarf. Als Unterkunftsbedarf im jeweiligen Monat sind alle unterkunftsbezogenen Zahlungsverpflichtungen
anzuerkennen, denen die leistungsberechtigte Person in diesem Monat als dem maßgeblichen Leistungszeitraum ausgesetzt ist,
die also ungeachtet der tatsächlichen Zahlung in diesem Monat als fällige Forderung zu erfüllen sind (ständige Rechtsprechung,
vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. März 2009, Az.: B 4 AS 37/08 R; Urteil des Bundessozialgerichts vom 8. Mai 2019, Az.: B 14 AS 20/18 R; Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Dezember 2019, Az.: B 14 AS 26/18 R). Die Schornsteinfegerrechnung war nicht in den Monaten Januar, Februar und März 2016 zur Zahlung fällig. Sie datiert vom
22. November 2015 und bestimmte als Fälligkeit eine sofortige Fälligkeit. Die Ende Dezember 2015 auf Betreiben der Kläger
vereinbarte Ratenzahlung bewirkte kein Hinausschieben der schon eingetretenen Fälligkeit auf die in der Vereinbarung vorgesehenen
Zahlungstermine. Vielmehr beschränkte sich die Wirkung der getroffenen Abrede darauf, dass die Kläger den bereits fälligen
Rechnungsbetrag nachträglich in Raten begleichen dürfen und der Schornsteinfeger Herr M. während dieser Zeit keine Vollstreckungsmaßnahmen
einleitet.