Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Insolvenzgeld (Insg) für den Zeitraum 1. Juni 2009 bis 28. August 2009 streitig.
Die 1948 geb. Klägerin arbeitete ab 25. Dezember 1999 als Telefonoperator in einem Call-Center (T. GmbH). Der Betrieb wurde
im Jahr 2001 von der A. AG erworben und fortgeführt. Gegenstand des Betriebes war die Auskunft von Rufnummern.
Für den Zeitraum ab 1. März - 30. Juni 2009 gewährte die Beklagte der A. AG für 30 Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld (Kug), für
die Klägerin für Juni 2009 in Höhe von 76,35 € für 22,50 Kug-Ausfallstunden. Ab 1. August 2009 wurde die Gewährung von Kug
aufgehoben. Am 17. August 2009 haben sich ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten alle Mitarbeiter der Firma A. AG arbeitslos
gemeldet, da kein Lohn gezahlt wurde.
Durch Einwurfeinschreiben vom 26. August 2009, das die Klägerin nach eigenen Angaben am 28. August 2009 erhalten hat, wurde
ihr fristlos gekündigt. Hiergegen hat die Klägerin zunächst Kündigungsschutzklage erhoben, die mit Schreiben vom 20. Oktober
2009 zurückgenommen wurde. Zudem hat die Klägerin wegen ausstehender Lohnforderungen für Juni, Juli und August 2009 Klage
vor dem Arbeitsgericht Schwerin erhoben und unter dem 15. Dezember 2009 ein Versäumnisurteil gegen die Arbeitgeberin erwirkt.
Am 20. Oktober 2009 beantragte die Klägerin Insg für die Monate Juni - August 2009 und verwies insoweit auf die anhängige
Klage beim Arbeitsgericht Schwerin. Sie legte ein Schreiben der Arbeitgeberin vom 3. August 2009 vor, worin bestätigt wurde,
dass das fällige Gehalt der Klägerin für Juni und Juli 2009 aus wirtschaftlichen Gründen bislang nicht habe ausgezahlt werden
können. Die Zahlung erfolge, sobald der Liquiditätsengpass im Unternehmen überwunden sei, womit man in den nächsten Wochen
rechne.
Durch Bescheid vom 18. November 2009 lehnte die Beklagte den Insg-Antrag ab mit der Begründung, ein Insolvenzereignis liege
nicht vor. Weder sei ein Insolvenzantrag beim Amtsgericht gestellt worden noch die Zahlungsunfähigkeit der Firma festzustellen.
Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die Firma die Gehälter aller Mitarbeiter
in den letzten 3 Monaten vor Betriebsstilllegung nicht zur Auszahlung gebracht und dies mit ihrer Zahlungsunfähigkeit begründet
habe. Die fristlose Kündigung aller Mitarbeiter und die in diesem Zusammenhang abgegebene Erklärung, man könne mangels finanzieller
Mittel den Geschäftsbetrieb nicht aufrechterhalten, sei hinreichendes Indiz dafür, dass die Firma den Geschäftsbetrieb mangels
Masse eingestellt, das Gewerbe abgemeldet habe und darüber hinaus die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse nicht
in Betracht komme. Es bestünden hinreichende Verdachtsmomente, dass vorliegend der Vorstand entweder in Kenntnis der drohenden
Zahlungsunfähigkeit die Insolvenz verschleppt oder ausstehende Gehälter trotz entgegengenommener Arbeitsleistung nicht gezahlt
habe, um sich zu Lasten entweder der Bundesagentur für Arbeit oder der Arbeitnehmer zu bereichern. Offensichtlich habe der
Liquiditätsengpass zur Betriebseinstellung geführt. Über weitere Betriebe verfüge der Arbeitgeber nicht.
Am 22. März 2011 hat die Klägerin zunächst Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Schwerin (SG) erhoben.
Nach Ermittlungen der Beklagten u. a. zu Beitragsrückständen der Arbeitgeberin bei Krankenkassen und Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsakten wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2013 als unbegründet zurück.
Zur Begründung führte sie aus, ein – allein in Betracht kommendes - Insolvenzereignis nach §
183 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB III liege nicht vor. Es hätten sich keine ausreichenden Tatsachen feststellen lassen, die hinreichend für den Anschein der Masselosigkeit
im Sinne der Vorschriften sprechen würden, wie zB Beitragsrückstände in nennenswertem Umfang, Steuerrückstände, Verbindlichkeiten
des Arbeitgebers gegenüber anderen Gläubigern, offene Arbeitsentgeltansprüche mehrerer Arbeitnehmer oder das Vorliegen von
Unpfändbarkeitsprotokollen. Zudem stehe im Raume, dass sich der Arbeitgeber u. U. nur in Folge von Arbeitsrechtsstreiten bestehenden
Forderungen durch Zahlungsunwille und Verlagerung des Firmensitzes habe entziehen wollen.
Nach Erlass des Widerspruchsbescheides hat die Klägerin die Klage umgestellt und als Anfechtungs- und Leistungsklage fortgeführt
(Schreiben vom 15. Oktober 2013) und geltend gemacht, dass sich die offensichtliche Masselosigkeit auch daraus ergebe, dass
ausweislich des beigefügten Handelsregisterauszugs die Hauptversammlung der A. AG am 2. Februar 2010 eine Änderung der Satzung
und damit Änderung der Firma beschlossen habe und seit diesem Zeitpunkt unter dem Namen Q. AG firmiere. Außerdem sei mit der
Eintragung vom 11. Juli 2013 angekündigt worden, die Gesellschaft von Amts wegen nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zu löschen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 18. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2013 aufzuheben und die Beklagte
zu verurteilen, an die Klägerin Insolvenzgeld für den Zeitraum 1. Juni - 28. August 2009 auf der Basis des sich aus 3.446,05
€ brutto ergebenden Nettobetrages zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 22.
Oktober 2009 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat darauf hingewiesen, dass neben nicht nachgewiesenen Beitragsrückständen bei den Sozialversicherungsträgern nicht erwiesen
sei, dass die Firma A. AG allen Arbeitnehmern kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt haben, da von zuletzt 30 Arbeitnehmer/ nur
12 einen Antrag auf Insg gestellt hätten.
Das SG hat die Akten der Staatsanwaltschaft Schwerin (155 Js 6726/10 (257) und 175 Js 9621/13 (176/177)) beigezogen. Hieraus ergibt sich zusammengefasst, dass am 31. August 2009 vier geschädigte Frauen, darunter die
vormalige Vorstandsvorsitzende G., in ihrer Strafanzeige angaben, dass ihnen von der Fa. A. AG in den Monaten Juni, Juli und
August 2009 keine Gehälter mehr gezahlt worden seien. Ihnen sei am 26. August 2009 die Kündigung geschickt worden, jeweils
von einem Verwaltungssitz in der S..
Die Geschädigte Kloth teilte mit, die Einstellung der Gehaltszahlungen betreffe alle Mitarbeiter der Firma. Auf wiederholte
Nachfragen beim Callcenter-Manager H. habe sie verschiedene Antworten erhalten: auf den Geschäftskonten sei kein Geld, die
Insolvenz werde vorbereitet, das Callcenter werde geschlossen bzw. Mitarbeiter, die gegen die Fa. klagen, müssten mit einer
Kündigung rechnen. Nachdem das Bundesarbeitsgericht am 10. Dezember 2008 aufgrund von Klagen einiger Mitarbeiter der Fa. entschieden
habe, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeldzahlungen zu Unrecht ab 2006 ersatzlos gestrichen worden seien, und diese Mitarbeiter
Nachzahlungen erhalten hätten, habe auch sie diese Nachzahlung eingefordert und sei vor dem Arbeitsgericht erfolgreich gewesen.
Wiederholt sei der Hinweis durch Herrn H. erfolgt, sie solle ihre Klage zurückziehen bzw. zuletzt, dass evtl. Gehaltszahlungen
erfolgen würden, wenn sie ihre Klage zurückziehe.
Die weiteren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ergaben Folgendes:
Ausweislich des Protokolls der Sitzung der Hauptversammlung der A. AG sowie der anschließenden Aufsichtsratssitzung vom 6.
Juli 2009 hatte der Aufsichtsratsvorsitzende Fuhrmann festgestellt, dass die Geschäftsentwicklung weiter negativ sei. Frau
G. (Vorstand) berichtete über die Personallage, die durch eine Vielzahl von Klagen auf Zahlung von Ansprüchen bezüglich Weihnachts-
und Urlaubsgeld sowie sehr hohen Krankenstand geprägt sei. Aufsichtsrat und Vorstand schlugen vor, dass Frau G. am 8. Juli
2009 ihr Amt als Vorstand niederlegt und als Nachfolger Herr D. S. zum Vorstand bestellt wird. Dieser werde seinen Wohnsitz
in die Schweiz verlegen an den Standort des neuen Verwaltungssitzes und das Geschäft neu aufbauen. In der Aufsichtsratssitzung
vom 7. Juli 2009 wurde Herr S. zum neuen Vorstandsmitglied bestellt. Auf einer außerordentlichen Hauptversammlung vom selben
Tage wurde die Sitzverlegung nach Hannover beschlossen.
Unter dem 8. Juli 2009 erklärten die Mitglieder des Aufsichtsrates, dass sie ihre Ämter mit sofortiger Wirkung niederlegen.
Auf der außerordentlichen Hauptversammlung vom 2. Februar 2010 wurde die Umfirmierung der A. AG in Q. AG beschlossen. Zum
18. März 2010 wurde die Gesellschaft aufgelöst. Am 12. Mai 2011 hat die Hautversammlung die Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen.
Der frühere Call-Center-Manager Herr H. (nach Heirat B.) äußerte sich gegenüber der Staatsanwaltschaft Schwerin dahingehend,
dass abzusehen gewesen sei, dass die Firma A. AG regelmäßig unterfinanziert gewesen sei und Zahlungsschwierigkeiten gehabt
hätte. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom Urteil vom 10. Dezember 2008 - Az. 10 AZR 3/08 – zur Zahlung von Weihnachtsgeld für zurückliegende Jahre sei abzusehen gewesen, dass eine Reihe von Mitarbeitern noch Forderungen
wegen nicht geleisteter Sonderzahlungen stellen würden. Wenn alle Mitarbeiter rückständige Sonderzahlungen für die Jahre 2006
- 2009 geltend gemacht hätten, hätte der wirtschaftliche Ruin des Arbeitgebers gedroht. Daher habe er versucht, in Gesprächen
von Dezember 2008 bis Mitte 2009 den Mitarbeitern die wirtschaftliche Situation der Firma zu schildern und auf die drohende
Insolvenz und Schließung der Firma hingewiesen. Im Prinzip sei im September 2009 der Betrieb der Firma A. AG stillgelegt worden.
Das operative Geschäft sei eingestellt und darüber hinaus zeitgleich alle Arbeitnehmer gekündigt worden. Im Rahmen der Belegschaft
sei es ein so genanntes offenes Geheimnis gewesen, dass die A. AG monatlich Defizite produziert habe, die dann aber von der
G. zu S. Vermögensverwaltungs GmbH wieder ausgeglichen worden seien. Derartige Äußerungen seien auch im Rahmen von Betriebsratssitzungen
getätigt worden. Aus seiner Sicht habe es bis zum Jahr 2009, als der neue Vorstand eingesetzt wurde, keine Zahlungsschwierigkeiten
gegeben. Erst nachdem der Betrieb stillgelegt worden sei und gleichzeitig der Vorstand gewechselt habe, sei es seiner Einschätzung
nach zu Zahlungsschwierigkeiten gekommen, die insbesondere in nicht bedienten Gehaltsforderungen bestanden hätten.
Das SG hat mit Urteil vom 21. April 2016 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, unzulässig sei die Klage in Bezug auf
das für Juni 2009 erhaltene Kug i. H. v. 76,35 €, welches von dem geltend gemachten Insg in Abzug zu bringen sei, weil insoweit
kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe.
Ein Anspruch auf InsG bestehe nicht. Das genaue Datum der vollständigen Betriebseinstellung stehe hier zwar nicht fest, aber
es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass vermutlich bereits am 17. August 2009, als sich alle Arbeitnehmer arbeitslos
meldeten, der Betrieb eingestellt gewesen sei. Jedenfalls spätestens Ende August 2009 mit Zugang der fristlosen Kündigungen
an die Arbeitnehmer durch Einwurfeinschreiben habe dann keine dem Betriebszweck (Rufnummernauskunft) dienende Tätigkeit in
den Betriebsräumen mehr stattgefunden.
Eine offensichtliche Masselosigkeit sei jedoch nicht feststellbar. Die Sozialversicherungsbeiträge seien für die Arbeitnehmer
gezahlt worden. Die zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung fälligen Außenstände in Form von Gehaltsforderungen iHv etwa 180.000,00
€ seien durch die Stammeinlage in Höhe von 250.000,00 € gedeckt. Durch die restlichen 70.000,00 € Stammkapital hätten die
Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt werden können. Hinzu komme, dass nach Aussage des Zeugen B. bis zum Wechsel des Vorstands
(Anfang Juli 2009) alle Rechnungen stets beglichen werden konnten, indem die Alleingesellschafterin die monatlichen Defizite
ausgeglichen habe. Unerheblich sei, dass den für die Aktiengesellschaft handelnden Personen in Aufsichtsrat und Vorstand bekannt
gewesen sei müsse, dass ein Insolvenzantrag beim Amtsgericht hätte gestellt werden müssen.
Gegen das am 2. Mai 2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19. Mai 2016 Berufung eingelegt und unter Verweis auf Rechtsprechung
und Kommentarliteratur ausgeführt, eine offensichtliche Masselosigkeit sei - wie im vorliegenden Verfahren auch – u. a. anzunehmen,
wenn zwar ein Insolvenzgeldantrag nicht gestellt worden sei, jedoch alle Arbeitsverträge kurzfristig durch den Arbeitgeber
beendet, der Unternehmenssitz verlegt und der Geschäftsbetrieb nicht an einem anderen Ort wirksam wieder aufgenommen worden
sei. Zudem habe der Arbeitgeber im Vorfeld angekündigt, dass Zahlungsunfähigkeit eintreten werde, wenn die Arbeitnehmer auf
der Durchsetzung ihrer Forderungen bestehen. Da die Arbeitgeberin weder Eigentümerin der verwendeten Betriebsmittel und der
als Betriebssitz verwendeten Immobilie gewesen sei, habe kein Vermögen zur Verfügung gestanden, welches vom Insolvenzverwalter
hätte verwertet werden können. Auf Grund der vollständigen Einstellung des Geschäftsbetriebes sei auch mit Einnahmen aus der
laufenden Betriebs-tätigkeit nicht zu rechnen gewesen. Im Übrigen habe das SG nicht davon ausgehen können, dass die Stammeinlage zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung noch in vollem Umfang zur Verfügung
gestanden habe. Vielmehr sei wahrscheinlich, dass diese bereits vor Betriebseinstellung zum Ausgleich von Verbindlichkeiten
verwendet worden sei, da die Aktiengesellschaft monatlich Defizite produziert habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 21. April 2016 sowie den Bescheid vom 18. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 20. September 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Insolvenzgeld für den Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis
28. August 2009 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass am 17. August 2009, dem Tag der Einstellung des Geschäftsbetriebs, Entgeltrückstände lediglich für
die Monate Juni und Juli 2009 vorgelegen hätten, deren Ausgleich die Arbeitgeberin schriftlich zugesichert habe. Die Beiträge
zur Sozialversicherung seien vollständig geleistet worden. Es habe offenbar auch keine Steuerrückstände gegeben und auch Forderungsausfälle
anderer Gläubiger seien nicht bekannt. Eine Verschleierungsabsicht, für die möglicherweise die Verlegung des Verwaltungssitzes
in die Schweiz oder des Geschäftssitzes nach Hannover unter gleichzeitiger Umbenennung der Firma sprechen könnte, sei allein
nicht ausreichend, um von einer Masselosigkeit auszugehen.
Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2021 persönlich angehört. Diese hat angegeben,
dass die Mitarbeiter ca. mit Beginn des Jahres 2009 wegen zurückgehenden Anrufaufkommens auch andere Telefonberatungen durchzuführen
hatten. Es sei spürbar gewesen, dass die Nachfrage nachgelassen hatte. Ab März 2009 seien sie in Kurzarbeit gewesen. Die Lohnzahlung
sei bis einschließlich Mai 2009 vollständig und pünktlich erfolgt. Ab Juni 2009 sei kein Gehalt mehr gezahlt worden. Sie seien
immer wieder vertröstet worden, dass das Gehalt noch kommen. Auch Herr H. habe ihr gegenüber in einem persönlichen Gespräch
erklärt, das Geld käme noch. Er habe ihr nicht gesagt, sie solle auf die von ihr geltend gemachte Zahlung des Weihnachtsgeldes
verzichten. Sie hätten bis zuletzt gearbeitet und Telefonate entgegengenommen und bearbeitet. Unvorhersehbar sei dann plötzlich
eines Tages die Eingangstür zur Firma verschlossen gewesen. Die Mitarbeiter seien nicht mehr in die Firma gekommen und hätten
nicht einmal ihre persönlichen Sachen holen können. Sie hätten sich dann zusammen zum Arbeitsamt begeben und sich arbeitslos
gemeldet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte
der Beklagten und die beigezogenen Auszüge aus den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten, deren Inhalt Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit der A. AG lag am 17. August 2009 vor. Ab diesem Tag wurde eine dem Betriebszweck
dienende Tätigkeit nicht mehr ausgeübt. Der Senat ist aufgrund der glaubhaften Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung
vor dem Senat vom 29. September 2021 davon überzeugt, dass der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit faktisch dadurch eingestellt
hat, dass er von einem Tag auf den anderen den Zugang der Arbeitnehmer zu ihren Arbeitsplätzen versperrt hat. Daraufhin hat
sich die Klägerin zusammen mit den übrigen verbliebenen Mitarbeiterinnen der Firma A. AG arbeitslos gemeldet. Unter Würdigung
der Aktenlage erfolgte dies am 17. August 2009, wie sich aus einem entsprechenden Vermerk über die Arbeitslosmeldung der Arbeitnehmer
an diesem Tag ergibt. In der Folge haben die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit auch nicht wieder aufgenommen. Es bestehen auch im
Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass der frühere Arbeitgeber der Klägerin die Betriebstätigkeit nach dem 17. August 2009
fortgeführt hat.