Tatbestand:
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Aufhebung ihres Bescheides vom 20. Dezember 2013 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 10. September 2014, mit dem sie die Feststellung getroffen hat, dass die Klägerin aufgrund ihrer
selbständigen Tätigkeit ab 1. Januar 2008 bis zum 17. März 2014 nach §
2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Entrichtung der dadurch entstandenen Beiträge verpflichtet
ist.
Die 1970 in Indien geborene Klägerin lebte ihren Angaben zufolge bis etwa zum 13. Lebensjahr in Indien, studierte später in
der USA und erwarb einen Master "International Public Health" (vgl. ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht
Hannover am 13. Oktober 2017, Bl. 207 GA I und den Internetauftritt der Klägerin unter https://www ...). Am 26. Mai 2000 meldete
die Klägerin bei der Stadt I. ein Gewerbe für Unternehmens-Marketingberatung, Sprach- und Kulturtraining an und ist Inhaberin
der Firma J. + K. in I ... Im streitgegenständlichen Zeitraum ging die Klägerin einer abhängigen Beschäftigung nicht nach.
Am 1./21. Februar 2007 schlossen die L. (M.) N. als Auftragnehmer und die O. Coaching GmbH P. als Auftraggeber einen Rahmenvertrag
über die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen (vgl. 103 - 107 VA). Vereinbart waren unter I. Leistungsumfang und Gestaltung,
eintägige kulturspezifische Briefings Indien sowie eintägige interkulturelle Sensibilisierungen Indien (maximal 15 Teilnehmer/-innen)
mit Beginn der Seminare zwischen 8.00 Uhr und 9.00 Uhr und ein Ende zwischen 16.00 Uhr und 19.00 Uhr. Als Honorar waren 1.000,00
EUR pro Seminartag/Trainer vereinbart und Fahrtkosten zwischen dem üblichen Arbeitsort und vom bzw. zum Seminarort mit 0,27
EUR pro Kilometer ab einer Gesamtstrecke von 240 km (Hin- und Rückfahrt) bis maximal 250,00 EUR; alternativ Kosten für eine
Bahnfahrt 2. Klasse ab 50,00 EUR (Hin- und Rückfahrt) bis maximal 250,00 EUR. Die Leistungen wurden monatlich zuzüglich gesetzlicher
Mehrwertsteuer vergütet. Die Tätigkeit umfasste die Durchführung von interkulturellen Trainings (Vorbereitung von Mitarbeitern
und ggf. deren Partnern nach ihrem Auslandseinsatz bzw. ihre Zusammenarbeit mit ausländischen Kollegen), die Vermittlung von
kulturgeschichtlichem Wissen, die Beleuchtung der Unterschiedlichkeiten deutscher und ausländischer Mentalität, die Vermittlung
von Grundlagen einer effektiven Kommunikation/eines effektiven Umgangs mit ausländischen Kollegen und das Aufzeigen von Orientierungshilfen
für den privaten/beruflichen Alltag im Ausland (vgl. Schreiben der Volkswagen AG vom 4. März 2013, Bl. 23 VA). Im März 2007
führte die Klägerin an drei Terminen Qualifizierungsmaßnahmen "Interkulturelle Sensibilisierung Indien" durch (10.05., 06.07.
und 31.08.2007), im Jahre 2008 insgesamt fünf Qualifizierungsmaßnahmen "Interkulturelle Sensibilisierung Indien" (04.04.,
15.10., 07.11., 15.11. und 12.12.2008), im Jahre 2009 insgesamt elf Qualifizierungsmaßnahmen, davon sechsmal "Interkulturelle
Sensibilisierung Indien" (am 27.02., 17.04., 29.04., 02.06., 09.07., 06.11.2009) und fünfmal "Kulturspezifisches Briefing
Indien (am 29.01.2009, zweimal am 18.03.2009, 13.11.2009 und 14.12.2009), im Jahr 2010 waren es insgesamt 13 Qualifizierungsmaßnahmen
zuzüglich einer Präsentation im Rahmen des Trainertreffens in Q. am 25. bis 26.06.2010, die mit 500,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer
vergütet wurden (davon viermal Qualifizierungsmaßnahmen "Interkulturelle Sensibilisierung Indien" am 27.01., 05.02., 19.04.
und 13.04.2010 sowie sechsmal "Kulturspezifisches Briefing Indien" am 08.01., 15.01., 13.05., 18.05., 19.05., 05.07. und 07.07.2010
sowie einmal "Interkulturelles Briefing Indien" am 08.11.2010), im Jahre 2011 insgesamt dreizehn Qualifizierungsmaßnahmen,
davon zweimal "Interkulturelle Sensibilisierung Indien" (am 11.03. und 17.06.2011) sowie elfmal "Kulturspezifisches Briefing
Indien" (am 21.02., 13.04., zweimal am 01.06., 15.06., 21.11., 25.11., 17.12., 20.12., 22.12. und 23.12.2011) und sechzehn
Qualifizierungsmaßnahmen im Jahr 2012, davon einmal "Interkulturelles Sensibilisierungstraining" am 05.10.2013, dreimal "Interkulturelle
Sensibilisierung Indien" (am 20.04., 23.08. und 07.12.2012) und zwölfmal "Kulturspezifisches Briefing Indien" (am 06.01.,
13.01., 24.02., 05.03., 19.03., 16.04., 17.07., 20.07., 14.08., 20.08., 03.12. und 05.12.2012, vgl. im Einzelnen die von der
R. Steuerberatungsgesellschaft mbH für die Klägerin übersandten Rechnungen Bl. 37 - 76 VA).
Außer für O. war die Klägerin über ihre Firma L. M. auch für die Firma S. GmbH bzw. T., das Bildungswerk der Niedersächsischen
Wirtschaft Gemeinnützige GmbH (BNW), die Fachhochschule U., die Kontur GmbH Training, Coaching und Consulting, die ihrerseits
für die Continental AG (CAG) und deren Konzerngesellschaften vermittelte (vgl. im Einzelnen den Rahmenvertrag vom 15.02.2010
sowie die Ergänzung zum Referentenvertrag vom 17.11.2012, Bl. 115 - 122 VA) und für das Bildungs- und Wissenschaftszentrum
der Bundesfinanzverwaltung (BGZZoll) tätig (vgl. die Angaben der Klägerin im Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung
kraft Gesetzes als selbständig Tätiger vom 20. November 2013, Bl. 95 VA).
Auf der Basis des ehemals bestehenden Rahmenvertrags über die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen zwischen der O. Coaching
GmbH P. und der L. culture + K. (Vertragsnummer: 2007/0601/16586) wurde die L. M. der Klägerin durch die Volkswagen AG P.
beauftragt, bezogen auf einen Laufzeitbeginn am 15. Oktober 2013 und einem Laufzeitende 31. Oktober 2014 kulturspezifische
Briefings und interkulturelle Sensibilisierungen zu einem Tagessatz von 1.000,00 EUR mit einem Zielwert von 56.000,00 EUR
zuzüglich der Fahrtkosten laut Rahmenvertrag (Bl. 118 - 119 GA) und bezogen auf eine Laufzeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31.
Dezember 2017 wurden Seminarleistungen im Bereich interkulturelles Training (Sensibilisierungen und Briefings) ebenfalls mit
einem Zielwert von 56.000,00 EUR zu einem Tagessatz von 950,00 EUR beauftragt (Bl. 120 - 121 GA).
Die Hochschule U. vergab zwischen 2008 und 2011 jeweils im Wintersemester im Bachelorstudiengang Public Relations der Fakultät
III Lehraufträge an die Klägerin im Umfang von jeweils 68 Einzelstunden entsprechend vier Lehrveranstaltungen bei jedem Lehrauftrag,
die mit einer Lehrauftragsvergütung von 35,00 EUR pro geleisteter Einzelstunde und Reisekosten bezahlt wurde (vgl. Bl. 122
- 127 GA). Darüber hinaus war die Klägerin auch im März und September 2012 im Umfang von je 8 Stunden für insgesamt 300 EUR
(März) bzw. 350 EUR (September), im März und September 2013 im Umfang von je 8 Stunden für jeweils insgesamt 350 EUR, im September
2014 und wieder 2016 im Umfang von je 8 Stunden für jeweils insgesamt 350 EUR tätig (vgl. im Einzelnen die Aufstellung der
Klägerin, Bl. 414-419 GA III).
Für das BNW war die Klägerin im Zeitraum von Mai 2011 bis Oktober 2014 als freie Referentin für Lehrgänge geprüfter Betriebswirt
(EHK)/geprüfte Betriebswirtin (EHK) tätig. Sie erhielt im Lehrgangszeitraum vom 2. Mai 2011 bis 25. Januar 2012 bei einer
Teilnehmerzahl von 25 für 16 Unterrichtsstunden à 45 Minuten 1.600,00 EUR. Im Lehrgangszeitraum vom 7. November 2012 bis 25.
Oktober 2013 war die Klägerin an acht Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten zu einem Honorar von 100,00 EUR pro Unterrichtsstunden
tätig und im Zeitraum vom 6. November 2013 bis zum 24. Oktober 2014 war die Klägerin an acht Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten
und einem Honorar von 100,00 EUR pro Unterrichtsstunde (derzeitige Teilnehmerzahl 622) tätig, vgl. im Einzelnen das Schreiben
des BNW vom 9. März 2015 (Bl. 63 - 83 GA I).
Für das ... war die Klägerin am 5. Juni 2008, am 21. September 2009, am 25. November 2009 sowie am 1. Dezember 2010 und am
6. Dezember 2010 als Dozentin in den Fortbildungslehrgängen "Englisch präsentieren" und "Englisch Communications" eingesetzt.
Der in Englisch gehaltene Unterricht diente der Darstellung und Vermittlung kultureller Unterschiede im englischsprachigen
Ausland (interkulturelle Fähigkeiten und Kompetenzen). Hierfür wurden 400,00 EUR je Schulungstag zuzüglich Reisekosten nach
den reisekostenrechtlichen Regelungen des Bundes an die Klägerin vergütet (vgl. das Schreiben des BSZ Zoll vom 11. März 2015
sowie die entsprechenden Schulungsverträge Bl. 86 - 109 GA).
Für die V. AG führte die Klägerin von 2007 bis 2014 insgesamt 100 Trainingstage durch, wovon 27 auf interkulturelle Sensibilisierungen
und 73 auf kulturspezifische Briefings entfielen (vgl. Schreiben der O. AG vom 9. März 2015, Bl. 110 - 121 GA). Im Jahr 2015
war die Klägerin an weiteren 6 Tagen im Umfang von 48 Stunden für VW zum Thema "Leben und Arbeiten in Indien" (Entsendungs-Seminar)
und im Jahr 2016 an weiteren 8 Tagen im Umfang von 64 Stunden zum Thema "Erfolgreiche Zusammenarbeit mit indischen Partnern
(Indien-Seminar) tätig. Hierauf entfiel ein Umsatz (ohne Mehrwertsteuer und Reisekosten) von 5.700 EUR bzw. 7.600 EUR (vgl.
die Aufstellung Bl. 414 GA III).
Seit 2008 erhielt die Klägerin auch regelmäßige Aufträge von der W. Car Multimedia GmbH. Am 15. Juli 2008 schlossen die L.
M. und die Blaupunkt GmbH einen Vertrag über die Durchführung von Bildungsveranstaltungen. Hierfür waren in § 4 des Vertrages
für Schulungen im Rahmen von Corporate english blended learning Einheiten (CHTS) für das kickoff sowie one to one-Trainings
ein Honorar von 52,00 EUR pro Zeitstunde, für Teletutouring (CATS) eine Vergütung von 42,00 EUR pro Zeitstunde, für Einzeltraining
ohne Unterstützung durch das CATS-System 46,00 EUR pro Zeitstunden und für interkulturelle Trainings 1.250,00 EUR pro Tag
mit einer Mindeststundenzahl von sieben Stunden als Honorar zuzüglich Mehrwertsteuer und Reisespesen für Fahrt, Übernachtungs-
und Verpflegungskosten vereinbart (vgl. Schreiben der Niedersachsen Metall Bezirksgruppe X. vom 30. März 2015 (Bl. 129 - 138
GA). Nach Umstrukturierungen im T. Konzern wurde der bisherige Vertrag zwischen der S. GmbH und der L. Y. vom 15. Juli 2008
im Wesentlichen gleichbleibend durch die W. Car Multimedia GmbH ab 1. Januar 2010 übernommen (vgl. Vertrag vom 25. Februar
2010, Bl. 142 - 148 GA). Die Tätigkeit der Klägerin umfasste dabei zu 90 % Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten und etwa
10 % der Tätigkeit der Klägerin dienten der Erarbeitung von Lösungsvorschlägen/Entscheidungshilfen (vgl. Antwort vom 30. März
2015, Bl. 152 GA I). Dabei nahm die Tätigkeit der Klägerin folgenden zeitlichen Umfang in Anspruch:
Jahr/Training
|
Englischtraining
|
Interkulturelle Trainings
|
Gesamt
|
2008
|
181,50h
|
3,00h
|
184,50h
|
2009
|
157,50h
|
-
|
157,50h
|
2010
|
157,50h
|
12,00h
|
91,50h
|
2011
|
41,00h
|
66,00h
|
107,00h
|
2012
|
50,00h
|
67,50h
|
117,50h
|
2013
|
39,00h
|
59,00h
|
98,00h
|
2014
|
15,00h
|
40,00h
|
55,00h
|
Im Jahr 2015 war die Klägerin für T. an insgesamt 97 Stunden bei einem Umsatz (ohne Mehrwertsteuer und Reisekosten) von 10.465
EUR und im Jahr 2016 an 57,5 Stunden (davon 4 Stunden am 8. März und 8 Stunden am 25. April 2014, die übrigen Stunden im September
bzw. variabel verteilt) bei einem Umsatz von insgesamt 8.589,28 EUR (ohne Mehrwertsteuer und Reisekosten) tätig (vgl. die
Aufstellung Bl. 414 GA III).
Nachdem die O. Coaching GmbH mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 bei der Clearingstelle für Sozialversicherungsrechtliche
Statusamtsfragen der Deutschen Rentenversicherung Bund einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status
der Klägerin unter Beifügung einer Kopie des Rahmenvertrages sowie entsprechender Nachverträge übersandt hatte, stellte die
Deutsche Rentenversicherung Bund mit Bescheid vom 3. April 2013 fest, dass die Tätigkeit der Klägerin im Bereich der Mitarbeiterschulung
bzw. Coaching bei der O. AG seit 10. Mai 2007 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde.
Hierüber wurde die Beklagte mit Schriftsatz vom 3. September 2013 informiert, welche in der Folgezeit prüfte, ob eine Pflichtversicherung
als selbständig Tätige vorliegt. Nach Auswertung des von der Klägerin übersandten Fragebogens zur Feststellung der Pflichtversicherung
kraft Gesetzes als selbständig Tätige und der weiteren Unterlagen stellte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Dezember 2013
fest, dass die Klägerin ab dem 1. Januar 2008 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung ist und daher
Pflichtbeiträge zu zahlen habe. Ab 1. Januar 2008 sei der Regelbeitrag zu zahlen und ab 1. Januar 2010 ein einkommensgerechter
Betrag. Durch das abgeschlossene Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund habe die Beklagte
erst jetzt erfahren, dass die Klägerin bereits seit dem 26. Mai 2000 eine selbständige Tätigkeit (Unternehmens- und Marketingberatung,
Sprach- und Kulturtraining) ausübe. Versicherungspflichtige Selbständige seien grundsätzlich meldepflichtig. Die Beiträge
für die Zeit vom 26. Mai 2000 bis 31. Dezember 2007 könnten nicht mehr wirksam gezahlt werden. Es habe zwar in der Zeit Versicherungspflicht
bestanden, da die Beiträge aber für diese Zeit bereits nach §
25 SGB IV verjährt seien, würden sie nicht mehr gefordert. Beiträge ab dem 1. Januar 2008 seien noch nicht verjährt und daher zu zahlen.
Nach §
2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI sind selbständig tätige Lehrer und Erzieher rentenversicherungspflichtig, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit
regelmäßig keinen rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Die Anlage
des Bescheides enthielt eine Beitragsrechnung für Beiträge von Januar 2008 bis Dezember 2013 mit einer Gesamtsumme von insgesamt
34.401,24 EUR. Grundlage für die Berechnung des für die Klägerin maßgebenden Beitrages war das von ihr zuletzt für das Veranlagungsjahr
2010 nachgewiesene Arbeitseinkommen in Höhe von 28.126,00 EUR, das für die Folgejahre von der Beklagten dynamisiert wurde.
Ihren am 15. Januar 2014 dagegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, dass bei ihr keine Lehrtätigkeit,
sondern eine Beratung vorliege. Anteile lehrender Tätigkeit seien von untergeordneter Bedeutung. Durch Gespräche und Fragebögen
würden zunächst die Bedürfnisse und spezifischen Probleme der Teilnehmer ermittelt. Im Kern liege eine beratende Tätigkeit
vor. Es handele sich im Wesentlichen um Unternehmens-Marketingberatung, insbesondere Beratung für interkulturelle Management
und kulturspezifische Briefings. Der Kunde erwarte konkrete Problemlösungen. Weiterhin teilte die Klägerin unter Beifügung
einer Bescheinigung der behandelnden Ärztin vom 18. März 2014 mit, dass sie am 3. Mai 2014 ein Kind erwarte (vgl. Bl. 193
VA). Mit Bescheid vom 18. Juni 2014 stellte die Beklagte daraufhin fest, dass ab 18. März 2014 keine Versicherungspflicht
nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGBVI mehr bestehe und der Bescheid zum Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung bezog
sie sich auf ein erklärendes Schreiben vom 9. Mai 2014 (Bl. 211 - 212 VA), wonach für das Vorliegen einer Lehrtätigkeit ausreichend
sei, dass die jeweils zu beurteilende Tätigkeit wesentliche Elemente der Lehrtätigkeit enthalte und dass auch Beratertätigkeiten
gleichzeitig wesentliche Elemente der Lehrtätigkeit beinhalten würden. Darüber hinaus seien die Tätigkeiten der Klägerin als
Dozentin beim BNW bei der Erfüllung eines Lehrauftrages bei der Fachhochschule U. und als Gastdozentin im Bildungs- und Wissenschaftszentrum
der Bundesfinanzverwaltung eindeutig Lehrtätigkeiten. Mit der Versicherungspflicht sei grundsätzlich auch die Beitragspflicht
zur Rentenversicherung verbunden. Grundlage für die Beitragsbemessung seien die beitragspflichtigen Einnahmen. Die Möglichkeit
der Zahlung des halben Regelbeitrags innerhalb der ersten drei Jahren der Selbständigkeit käme bei der Klägerin nicht in Betracht,
da sie die Tätigkeit bereits im Jahr 2000 aufgenommen habe. Ausgangspunkt für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen
sei das jährliche Arbeitseinkommen bzw. die jährliche Bezugsgröße. Das Finanzamt U. Süd habe für die Klägerin als steuerpflichtiges
Einkommen im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 33.664,00 EUR, für das Jahr 2009 30.164,00 EUR und für das Jahr 2010
28.126,00 EUR bescheinigt. Für das Jahr 2008 und 2009 sei der Regelbeitrag festgesetzt worden, da die einkommensgerechte Veranlagung
zu einem höheren Beitrag geführt hätte. Für die Jahre ab 2010 sei das jährliche Einkommen in Höhe von 28.126,00 EUR zugrunde
gelegt worden.
Hiergegen hat die Klägerin am 20. September 2014 Klage vor dem Sozialgericht Hannover erhoben und ergänzend im Wesentlichen
geltend gemacht, dass nach Arbeitszeit und Umsatz die Tätigkeit ganz überwiegend beratend sei. Der Schwerpunkt der Tätigkeit
liege darin, die konkrete Situation zu analysieren und problemorientierte und individuelle Vorschläge für den Einzelnen als
Entscheidungshilfe zu unterbreiten. Die Beklagte begründe ihre Einschätzung einer Lehrtätigkeit mit zwei vereinzelt gebliebenen
kurzfristigen Tätigkeiten in einem Zeitraum von mehr als sechs Jahren.
Die bei dem Sozialgericht Hannover angestrengten Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Beitragsbescheide
der Beklagten vom 23. Januar 2014, 12. Februar 2014, 13. März 2014, 20. Januar 2015 und 23. Januar 2015 sowie die Ladung der
Klägerin zur Abgabe der Vermögensauskunft (S 44 R 108/15 ER) und auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (S 44 R 120/15 ER) erklärte die Klägerin für erledigt, nachdem die Beklagte mitgeteilt hatte, die Vollstreckung bis zur Entscheidung im
Hauptsacheverfahren auszusetzen.
Mit Bescheid vom 16. Januar 2017 / 16. Dezember 2016 (dem Gericht vorgelegt im Berufungsverfahren, vgl. Bl. 277, 278 GA II;
entspricht dem Bescheid vom 16. Dezember 2016, Bl. 303 GA II) stellte die Beklagte fest, dass ab dem 1. September 2014 wieder
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe und die Klägerin Pflichtbeiträge in Höhe des Regelbeitrags
zu zahlen habe. Mit Bescheid vom 16. Januar 2017 (Bl. 293 GA II) stellte die Beklagte fest, dass ab 1. Dezember 2016 keine
Versicherungspflicht mehr bestehe, weil die Klägerin regelmäßig im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit ab dem 1.
Dezember 2016 mindestens einen rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige. Die Klägerin schulde noch einen Beitrag
in Höhe von 65.629,32 EUR. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2017 zurück
(Bl. 453 GA II). Mit Ergänzungsbescheid vom 26. Juni 2017 hob die Beklagte in Ergänzung ihres Bescheides vom 16. Januar 2017
die Bescheide vom 20. Dezember 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2014 und den Bescheid vom
16. Dezember 2016 mit Wirkung ab 1. Dezember 2016 gemäß § 48 SGB X auf.
Das Sozialgericht Hannover hob mit Urteil vom 13. Oktober 2017 den Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2013 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2014 auf, weil bei der Klägerin in der Gesamtschau eine beratende Tätigkeit vorliege.
Zwar wiesen die Tätigkeiten bei der Fachhochschule U., dem Bildungswerk der Niedersächsischen Wirtschaft und bei dem Bildungs-
und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung Merkmale einer lehrenden Tätigkeit auf, da dortiges Ziel der Kurse die
Wissensvermittlung sei. Indes seien jedoch die Kurse bei Z. und T. beratende Tätigkeiten. Bei Z. habe die Klägerin die Mitarbeiter
auf ihre Auslandseinsätze vorbereitet und mithin in ihrer konkreten Berufssituation betreut und Ratschläge zu konkreten Problemen
gegeben. Dies zeige, dass die Tätigkeit der Klägerin dort sich auf die konkrete Lebenssituation des Klienten und dessen konkrete
Probleme bezogen habe. Gleiches gelte für die interkulturellen Trainings bei T ... Auch hier sei auf Auslandsaufenthalt vorbereitet
worden. Nach Ansicht der Kammer sei bei den vorliegenden verschiedenen Auftraggebern ein Schwerpunkt der Tätigkeit zu bilden,
welche die Kammer anhand des Einnahmeumfangs bemesse. Vorliegend habe die Tätigkeit bei VW und T. hinsichtlich der Briefings
Einnahmen in Höhe von rund 140.000,00 EUR erbracht, während sich die der sonstigen Tätigkeiten auf ca. 104.000,00 EUR beliefen.
Die beratende Tätigkeit überwiege mithin und es liege keine lehrende Tätigkeit vor.
Gegen das der Beklagten am 2. Januar 2018 zugestellte Urteil hat diese am 31. Januar 2018 Berufung eingelegt. Der Schwerpunkt
der Tätigkeit der Klägerin sei im lehrenden und gerade nicht im beratenden Bereich anzusiedeln. Der Lehrbegriff i.S. des §
2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI sei weit auszulegen und beinhalte jegliches übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten, wobei Art und Umfang der Unterweisung
nur von untergeordneter Bedeutung seien. Eine bestimmte pädagogische Qualifikation werde nicht vorausgesetzt. Bereits im Statusfeststellungsverfahren
habe die O. AG mitgeteilt, dass die Klägerin interkulturelle Trainings durchführe, um die Mitarbeiter auf ihren Auslandseinsatz
bzw. die Zusammenarbeit mit ausländischen Kollegen vorzubereiten. Es werde u.a. kulturgeschichtliches Wissen oder auch die
Grundlagen einer effektiven Kommunikation und eines effektiven Umgangs mit ausländischen Kollegen vermittelt. Die O. AG habe
mit weiterem Schreiben vom 9. März 2015 an das Sozialgericht erläutert, dass die Klägerin für die O. AG Trainings im interkulturellen
Bereich im Rahmen von Workshops durchführe. Dabei schöpfe die Klägerin aus dem Wissen, das sie in Indien gesammelt habe, und
gebe dieses Wissen an die Teilnehmer weiter. Dies stütze die Ansicht der Beklagten, dass bei den für die Volkswagen AG durchgeführten
Veranstaltungen bzw. den inhaltlich ähnlich gelagerten Veranstaltungen für T. die Vermittlung von Wissen der Klägerin an die
jeweiligen Kursteilnehmer im Vordergrund stehe. Die Tätigkeit werde nicht dadurch eine schwerpunktmäßig beratende Tätigkeit,
dass die Teilnehmer auch individuelle Fragestellungen an die Seminarleiterin herantragen dürften. Denn die Wissensvermittlung
stehe weiterhin im Vordergrund. Der Austausch zwischen Dozentin und Kursteilnehmer sei wichtiger Bestandteil einer lehrenden
Tätigkeit.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 13. Oktober 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts Hannover für rechtmäßig. Entscheidend sei, ob der Schwerpunkt gerade
auf der Eröffnung konkreter Handlungsmöglichkeiten zu einem bestimmten Anwendungszweck diene. Das Schreiben von VW enthalte
keinen Anhaltspunkt dafür, dass es dem Konzern bei den von ihm bezahlten Coachingmaßnahmen stattdessen um eine abstrakte Wissensvermittlung
für eine unbestimmte Vielzahl unbestimmter Anwendungssituationen gehe - das sei Lehrtätigkeit und im Übrigen überraschend
bei einem Konzern, dessen Kernkompetenz nicht in der Bildungsarbeit, sondern in möglichst optimalem Verkauf von Produkten
und Dienstleistungen liege und deshalb auf einen möglichst erfolgreichen Einsatz seiner Beschäftigten bei ihrer jeweiligen
konkreten Arbeitsaufgabe abstelle.
Der Senat hat mit Aufklärungsverfügungen vom 28. Februar 2020 und 24. Juli 2020 die Klägerin zur Vorlage der Einkommensteuerbescheide
für 2008 bis 2019 und Unterlagen betreffend die Ermittlung ihrer Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sowie zur Erläuterung
der Anteile beratender und lehrender Tätigkeit aufgefordert. Die Beklagte wurde mit Aufklärungsverfügung vom 24. Juli 2020
unter Hinweis auf das Bestimmtheitserfordernis zugleich zur Überprüfung ihres Bescheides vom 20. Dezember 2013 gebeten. Die
Klägerin überreichte daraufhin mit Schriftsätzen vom 5./4. Mai 2020 (Bl. 320 -325 GA II nebst 3 Beiheften) und 5. Oktober
2020 (Bl. 404-439 GA III) umfangreiche weitere Steuer- und Abrechnungsunterlagen und Erläuterungen. Nach der von der Klägerin
übermittelten Gesamtaufstellung entfielen auf die einzelnen Jahre folgende Verteilung auf Stunden für "Coachings, Consultings,
Workshops, Seminaren" einerseits und "Vorträgen/ Lehre" andererseits (vgl. Bl. 405 GA III):
Jahr
|
Gesamtstunden
|
Coaching, Consulting, Workshop, Seminar
|
Vorträge, Lehre
|
2009
|
425
|
314
|
108
|
2010
|
582
|
462
|
120
|
2011
|
651
|
585
|
66
|
2012
|
511
|
509
|
2
|
2013
|
722
|
686
|
36
|
2014
|
114
|
112
|
2
|
2015
|
145
|
137
|
8
|
2016
|
301,5
|
291,5
|
10
|
Wegen der weiteren Einzelheiten zu den Aufträgen der Klägerin im Zeitraum von 2009 bis 2016 und den einzelnen Auftraggebern
wird auf die mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2020 vorgelegte ergänzende tabellarische Übersicht der Klägerin verwiesen (Bl.
414-419 GA III).
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12. August 2020 (Bl. 350 GA II) an ihrer bisherigen Auffassung festgehalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der beigezogenen Gerichtsakten des Sozialgerichts Hannover (S 44 R 120/15 ER und S 44 R 108/15 ER) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
1. Gegenstand des Verfahrens sind der Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 10. September 2014 und gemäß §
86 SGG auch der während des Vorverfahrens ergangene Änderungsbescheid vom 18. Juni 2014 geworden, mit dem die Beklagte festgellt
hatte, dass ab 18. März 2014 keine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGBVI mehr besteht. Dies hat die Beklagte zutreffend
erkannt und im Widerspruchsbescheid entsprechend dargelegt. Streitgegenständlich ist damit vorliegend der Zeitraum vom 1.
Januar 2008 bis zum 17. März 2014.
Der Bescheid vom 16. Dezember 2016 / 16. Januar 2017 und der Bescheid vom 16. Januar 2017, mit welchen die Beklagte für den
Zeitraum vom 1. September 2014 bis 30. November 2016 wieder eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
und Pflichtbeiträge in Höhe des Regelbeitrags festgestellt hatte (geschuldeter Beitrag 65.629,32 EUR) und der Ergänzungsbescheid
vom 26. Juni 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2017 sind hingegen nicht gem. §
96 SGG vom Gegenstand des Verfahrens umfasst, da sie die streitigen Bescheide vom 20. Dezember 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides
vom 18. Juni 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2014 nicht abändern oder ergänzen.
2. Vorab ist weiter festzuhalten, dass die streitigen Bescheide zwei Regelungen enthalten: Zum einen die Feststellung von
Versicherungspflicht und zum anderen die Beitragsforderung (49.016,27 EUR einschließlich Säumniszuschläge für den Zeitraum
vom 1. Januar 2008 bis 17. März 2014; vgl. Bescheid vom 18. Juni 2014, Bl. 443 GA III und die Beitragsrechnung in Anlage 1
zum Bescheid).
a) Im Hinblick auf die erste Regelung entspricht dabei der angefochtene Bescheid vom 20. Dezember 2013 in der Fassung des
Änderungsbescheides vom 18. Juni 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2014 nicht dem Bestimmtheitserfordernis
(§ 33 Abs. 1 SGB X). Dieses Erfordernis verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsakts nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei
ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzt,
sein Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig klar und unzweideutig
erkennbar sein, was die Behörde regeln will (BSG, U. v. 07. Februar 2012 - B 13 R 85/09 R -, SozR 4-1200 § 52 Nr 5, Rn. 47). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte nicht klar zum Ausdruck gebracht, welche konkrete
den verschiedenen von der Klägerin im streitbetroffenen Zeitraum ausgeübten Tätigkeiten von diesem Bescheid erfasst werden
soll.
Der Tenor des angefochtenen Bescheides vom 20. Dezember 2013 lautet: "Sie (also die Klägerin) sind versicherungspflichtig
in der gesetzlichen Rentenversicherung und haben daher Pflichtbeiträge zu zahlen."
§
2 SGB VI knüpft die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aber nicht an die Person des Versicherten, sondern
an die Ausübung einer konkreten vom Tatbestand dieser Norm erfassten selbständigen Tätigkeit an. Es kommen durchaus Fallgestaltungen
in Betracht, in denen eine Person in denselben Zeitabschnitten sowohl eine von der Versicherungspflicht nach §
2 SGB VI erfasste selbständige Tätigkeit als auch eine nicht dieser Versicherungspflicht unterliegende selbständige Tätigkeit ausübt.
In solchen Fallgestaltungen verlangt die gebotene Bestimmtheit entsprechender Bescheide auch, dass der Betroffene dem Bescheid
hinreichend verlässlich entnehmen kann, welche Teilbereiche seiner Tätigkeit der Versicherungspflicht unterliegen sollen.
Dies ist hier nicht der Fall:
In den Gründen des Bescheides wird ausgeführt, dass die Klägerin seit Mai 2000 eine "selbständige Tätigkeit (Unternehmens-
und Marketingberatung, Sprach- und Kulturtraining)" ausübe.
Soweit die Beklagte damit zum Ausdruck bringen wollte, dass auch eine beratende Tätigkeit in Form etwa einer Unternehmens-
und Marketingberatung vom Tatbestand einer lehrenden Tätigkeit im Sinne von §
2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI erfasst werde, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass sich Beratertätigkeiten rechtlich wesentlich
von der Tätigkeit als Lehrer unterscheiden und deshalb von der Versicherungspflicht nicht erfasst sind (BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 23/14 R -, BSGE 118, 294-301, SozR 4-2600 § 2 Nr. 20).
b) Zu Unrecht hat die Beklagte die Klägerin zur Nachentrichtung von Beiträgen und Säumniszuschlägen in einer Gesamthöhe von
49.016,27 EUR herangezogen. Die Klägerin schuldet nicht einmal Teilbeträge dieser Summe, weil sie ihre selbständige Tätigkeit
im streitbetroffenen Zeitraum 1. Januar 2008 bis 17. März 2014 versicherungsfrei ausgeübt hat.
Die den Schwerpunkt einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit ausmachende beratenden Leistungen wurden bereits vom Tatbestand
des §
2 SGB VI nicht erfasst. Die daneben ausgeübte lehrende Tätigkeit ist in einem geringfügigen Umfang wahrgenommen worden und war damit
nach §
5 Abs.
2 Nr.
2 SGB V versicherungsfrei.
aa) Die Klägerin übte im streitigen Zeitraum als Sprach- und Kulturtrainerin für verschiedene Auftraggeber Tätigkeiten aus.
Dabei sind im Kern zwei Tätigkeitsfelder der Klägerin auszumachen: Einerseits lehrende (und auch von der Klägerin als solche
angesehene) Tätigkeiten - für die Hochschule U., für das BNW, die Fachhochschule Hannover und das Bildungs- und Wissenschaftszentrum
der Bundesfinanzverwaltung. Anderseits übte die Klägerin insbesondere für T. und Z. Beratungstätigkeiten aus, die im Rahmen
der Typusbeurteilung nicht durch Lehre geprägt waren. Diese zu beurteilende Tätigkeit der Klägerin als Sprach- und Kulturtrainerin
stellte sich im vorliegenden Fall nicht schwerpunktmäßig als lehrende Tätigkeit dar und dementsprechend unterlag die Klägerin,
welche im streitgegenständlichen Zeitraum einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer nicht beschäftigte, in dieser Tätigkeit
nicht der Versicherungspflicht nach §
2 Satz 1 Nummer 1
SGB VI. Die lehrende Tätigkeit der Klägerin bestand lediglich in einem geringfügigen Umfang und war deshalb ebenfalls versicherungsfrei
im Sinne von §
8 Abs.
1 Nr.
1 SGB IV, da das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 EUR nicht überstieg.
Im Einzelnen:
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit
regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (§
2 Nr. 1
SGB VI).
Das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung unterwirft nicht alle Erwerbstätigkeiten der Versicherungspflicht. Während dies
in den Fällen der abhängigen Beschäftigung gegen Entgelt wie auch in den anderen Zweigen der Sozialversicherung grundsätzlich
der Fall ist, beschränkt sich bei Selbständigen der zwangsweise Eingriff in ihre Vorsorgefreiheit (Art
2 Abs.
1 GG) auf wenige, im Gesetz enumerativ aufgeführte Gruppen. Schon deshalb bedarf es auch unter Berücksichtigung der Typisierungsbefugnis
des Gesetzgebers zur bestimmungsgemäßen Anwendung der öffentlich-rechtlichen Eingriffsnormen in §
2 SGB VI jeweils deren Abgrenzung von nicht mit der Rechtsfolge Versicherungspflicht verbundenen Tatbeständen und in jedem Einzelfall
einer konkreten Feststellung eines nach der selektiven Vorgehensweise des Gesetzes Versicherungspflicht begründenden Sachverhalts
(BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 23/14 R -, BSGE 118, 294, Rn. 15) Lehrer vermitteln durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Unterricht anderen Allgemeinbildung oder spezielle
Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten, gleich auf welchem Gebiet. Dabei kann sozialversicherungsrechtlich bereits jede
Anleitung zu einem gemeinsamen Tun genügen, selbst wenn sie keinerlei Gedächtnisspuren hinterlässt und das angeleitete gemeinsame
Tun deshalb außerhalb des Unterrichts nicht reproduziert werden kann. Die erstrebte "Gemeinsamkeit" entsteht dabei aus der
Vermittlung von Wissen und Kompetenzen des Lehrenden an einen Lernenden unabhängig von einem konkreten Anwendungsbezug (BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 23/14 R -, BSGE 118, 294 mwN). Auch dann handelt es sich um die Vermittlung einer - wenn auch flüchtigen - speziellen Fähigkeit durch praktischen
Unterricht (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 RA 6/04 R -, SozR 4-2600 § 2 Nr 1, Rn. 22).
Abzugrenzen von der lehrenden (der erläuterten Versicherungspflicht unterliegenden) Tätigkeit ist eine beratende Tätigkeit.
Zwar basiert letztlich auch sie auf einer vorhandenen Wissens- und Kompetenzdifferenz. Anders als die Lehrtätigkeit, die wesentlich
auf eine Wissensvermittlung für eine unbestimmte Vielzahl unbestimmter Anwendungssituationen geprägt ist, liegt ihr Schwerpunkt
gerade auf der Eröffnung konkreter Handlungsmöglichkeiten zu einem bestimmten Anwendungszweck. Ein derartiges Verständnis,
das Beratung und Lehre rechtlich wesentlich unterscheidet, liegt etwa auch § 2 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) vom 12.12.2007 (BGBl I 2840) zugrunde. Wo sich die Bereiche der Lehr- und Beratertätigkeit überlagern, müssen sie nach ihrem
sachlichen Schwerpunkt getrennt werden: Während Lehrer eher generelles Wissen vermitteln, das die Lernenden aufnehmen und
rezipieren sollen, gehen Berater regelmäßig auf individuelle Probleme des jeweils Ratsuchenden konkret helfend ein. Dafür
analysieren Berater aufgrund ihrer fachspezifischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen typischerweise ein fachliches
(Einzel-)Problem des Klienten, dem sie ihr Wissen zur Verfügung stellen und dem sie in helfender Absicht spezifische und eher
individualisierte Ratschläge erteilen. Sie erarbeiten nach den Standards ihres jeweiligen Fachgebiets oftmals eine konkrete
Lösung oder zeigen Handlungsoptionen auf, deren Vor- und Nachteile sie in aller Regel erläutern (BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 23/14 R -, BSGE 118, 294-301, SozR 4-2600 § 2 Nr 20, Rn. 16).
Dabei ist normalerweise unerheblich, ob die Beratenen den Lösungsweg und die Gründe für die Handlungsempfehlung im Einzelnen
nachvollziehen können. Ein begleitender Wissenstransfer ist daher von eher untergeordneter Bedeutung, während er bei der Lehrertätigkeit
im Fokus steht und gerade intendiert ist. Denn Lehrer übertragen (im Idealfall) ihre Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen
und Kompetenzen auf ihre "Schüler", wobei sie den Unterrichtsstoff grundsätzlich (Ausnahmen: Einzelunterricht/Schulung von
Kleinstgruppen) nicht spezifisch auf die Person und den Kontext des Lernenden zuschneiden. Dagegen sind Beratungssituationen
eher durch eine Nähe zur Lebenssituation des Klienten und dessen konkreten Problemen gekennzeichnet. Wird Wissen an eine Gruppe
von Teilnehmern vermittelt, so spricht dies eher für eine Lehrertätigkeit, während sich Berater eher mit den spezifischen
Problemen von Einzelpersonen oder Kleinstgruppen befassen. Hauptmotiv für die Teilnahme an einer Beratung (und für die Befolgung
eines etwaigen Ratschlags) ist daher die Aussicht auf eine erfolgreiche und gelingende Problemlösung, während der Antrieb
zur Schulungsteilnahme primär im erhofften Wissens- und Erkenntnisgewinn liegt und eher auf den Erwerb eigener Problemlösungskompetenzen
ausgerichtet ist (vgl. wieder BSG, Urteil vom 23. April 2015, aaO).
Gerade wenn sich die Frage nach einer Abgrenzung zwischen einer lehrenden Tätigkeit in Form des Einzelunterrichts auf der
einen Seite und einer Einzelberatung auf der anderen Seite stellt, sind die vom BSG im U.v. 23. April 2015 (- B 5 RE 23/14 R -, BSGE 118, 294-301, SozR 4-2600 § 2 Nr 20) entwickelten Kriterien in eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände der jeweils
zu beurteilenden Tätigkeit einzubinden.
Das BSG geht im Ausgangspunkt davon aus, dass Beratung und Lehre sich voneinander "rechtlich wesentlich" unterscheiden. Anders als
die Lehrtätigkeit, die wesentlich auf eine Wissensvermittlung für eine unbestimmte Vielzahl unbestimmter Anwendungssituationen
geprägt sei, liege der Schwerpunkt der Beratung auf der Eröffnung konkreter Handlungsmöglichkeiten zu einem bestimmten Anwendungszweck
(aaO, Rn. 16).
Ungeachtet der Annahme einer "rechtlich wesentlichen" Unterscheidbarkeit zwischen einer lehrenden und einer beratenden Tätigkeit
geht das BSG (aaO) allerdings auch zugleich davon aus, dass sich die Bereiche der Lehr- und Beratertätigkeit "überlagern" können. Lehre
und Beratung können mithin nicht als sich einander wechselseitig ausschließende Tätigkeiten verstanden werden; es gibt vielmehr
deutliche Überschneidungen zwischen diesen beiden Formen.
Etwa beim Einzelsprachunterricht umfasst die vom Lehrer einzubringende pädagogische Kompetenz vielfach auch, dass dieser sich
nachhaltig bemüht, die Ursachen für etwaige konkrete Lernschwierigkeiten auf Seiten des Schülers zu erfassen und individuell
ausgerichtete Abhilfeempfehlungen zu erteilen. Andererseits ist in diesem Zusammenhang auch der Begriff einer Sprachlernberatung
gebräuchlich (vgl. etwa Mehlhorn, Gesprächsführung in der individuellen Sprachlernberatung, https://tujournals.ulb.tu-darmstadt.de/index.php/zif/article/view/366/355).
Darüber hinaus werden in der Pädagogik Ansätze fortentwickelt, wonach das Prinzip des selbstorganisierten Lernens zu fördern
ist, welches aus Lehrern Berater macht und Schüler dazu befähigt, die Verantwortung für ihr Lernen selber zu übernehmen (vgl.
etwa https://www.deutschlandfunk.de/lehrer-als-berater.680.de.html?dram:article id=33027).
Im Ausgangspunkt lässt sich das BSG, wie bereits angesprochen, hinsichtlich der für die Anwendung der tatbestandlichen Voraussetzungen des §
2 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI erforderlichen Differenzierung zwischen einer lehrenden und einer beratenden Tätigkeit von dem Ansatz leiten, dass Lehrer
"eher" generelles "Wissen" vermitteln, welches die Lernenden aufnehmen und rezipieren sollen, wohingegen Berater "regelmäßig"
auf individuelle "Probleme" des jeweils Ratsuchenden konkret helfend eingehen (BSG, U.v. 23. April 2015, aaO, Rn. 16).
Dabei wird die Abgrenzungsproblematik schon im Ausgangspunkt dadurch geprägt, dass sowohl die lehrenden als auch die beratenden
Tätigkeiten eine große Bandbreite mit sehr unterschiedlichen Ausprägungen umfassen. Im Informationsdienst Berufenet der Bundesagentur
für Arbeit werden etwa unter dem Stichwort Berater 58 unterschiedliche Ausprägungen beratender Berufe (nur beispielhaft Imageberater,
Erziehungsberater, Verkaufsberater) ausgewiesen.
Auf der Seite der Lehrer gibt es beispielsweise neben den gewissermaßen klassischen Lehrern an staatlichen Schulen auch viele
Lehrpersonen, die nur spezifische Fähigkeiten vermitteln und deren Dienste vielfach auch nur begrenzt auf einen kurzen Zeitraum
in Anspruch genommen werden. Der Unterricht etwa von Tanzlehrern, Skilehrern oder Nachhilfelehrern wird nicht selten auch
nur für wenige Stunden etwa zur Auffrischung von Kenntnissen und Fähigkeiten erteilt.
Andererseits kann auch eine (Sach-)Beratung im Einzelfall durchaus das Ziel verfolgen, Wissenslücken zu füllen, damit der
zu Beratende im Ergebnis fundiert zwischen Alternativen wählen und auf dieser Basis eine sachgerechte Entscheidung fällen
(und verantworten) kann (vgl. auch https://de.wikipedia.org/wiki/Beratung). Ein mit der Beratung verbundener Wissenstransfer
muss - wohl entgegen der Einschätzung des BSG (aaO, Rn. 16) - nicht immer von "eher untergeordneter Bedeutung", sondern kann durchaus Ziel der Beratung sein. Beispielsweise
kann ein Unternehmer einen Steuerberater mit dem Ziel aufsuchen, dass dieser ihm die steuerrechtlichen Möglichkeiten zur Abschreibung
einer in Erwägung gezogenen Investition erläutert. Ziel der Beratung ist in diesem Beispielsfall die Vermittlung des entsprechenden
steuerrechtlichen Detailwissens des Steuerberaters, damit im Ergebnis der Unternehmer auf der Basis des mit der Beratung verbundenen
Wissenstransfers in eigener Person die steuerlichen und damit zugleich auch die mit der steuerrechtlichen Einordnung verbundenen
wirtschaftlichen Auswirkungen der Investition besser einschätzen kann.
Umkehrt setzt eine lehrende Tätigkeit keinen Wissenstransfer im herkömmlichen Sinne voraus. Zwar verweist das BSG (aaO, Rn. 17) im Ansatz auf eine "Aussicht auf abstrakten Wissens- oder Erkenntnisgewinn" als Merkmal für eine lehrende Tätigkeit.
Zugleich räumt es allerdings auch ein, dass eine lehrende Tätigkeit einen solchen Wissens- oder Erkenntnisgewinn gar nicht
zur Voraussetzung habe. Vielmehr soll sozialversicherungsrechtlich auch jede Anleitung zu einem "gemeinsamen Tun" genügen,
selbst wenn sie keinerlei Gedächtnisspuren hinterlässt (Rn. 14). Dementsprechend kann auch nicht uneingeschränkt davon gesprochen
werden, um die entsprechende Formulierung des BSG aufzugreifen, dass ein Wissenstransfer bei der Lehrertätigkeit "im Fokus" stehe (BSG, aaO, Rn. 16).
Eine "Anleitung zum gemeinsamen Tun" ist andererseits regelmäßig auch mit einer beratenden Tätigkeit insbesondere in der Form
verbunden, dass die Aufgabe eines Beraters vielfach auch eine sachgerechte Strukturierung und Ausgestaltung des gemeinsam
zu bestreitenden Beratungsgesprächs umfasst. Im Regelfall muss der Berater darauf hinwirken, dass ihm der Klient zunächst
einmal die Problemlage umfassend aufzeigt, damit er auf dieser Basis überhaupt erst Empfehlungen aussprechen kann. In diesem
Sinne wirkt er auf ein "gemeinsames Tun" zwischen ihm als Berater und dem Klienten als Grundlage für eine erfolgreiche Beratung
hin. Im Rahmen eines solchen Beratungsgesprächs wird regelmäßig auch die Fähigkeit des Klienten zur Erfassung, Einordnung
und Analyse des jeweiligen Problems verbessert; die Vermittlung einer - wenn auch ggfs. nur flüchtigen - speziellen Fähigkeit
ordnet das BSG allerdings im Ausgangspunkt der lehrenden Tätigkeit zu (BSG, U.v. 22. Juni 2005 - B 12 RA 6/04 R -, SozR 4-2600 § 2 Nr 1, Rn. 22). Ziel einer Beratung kann durchaus auch der Erwerb eigener Problemlösungskompetenzen sein,
auch wenn das BSG (aaO, Rn. 16) eine solche Kompetenzvermittlung tendenziell der lehrenden Tätigkeit zuordnen will. In den Internetauftritten
zahlreicher beratender Unternehmen wird damit geworben, dass ihre Beratungen die Problemlösungskompetenzen der Klienten verbessern
würden.
Die Einordnung einer Tätigkeit als Lehrer oder Berater bedarf einer Gesamtwürdigung verschiedener Merkmale im Sinne eines
sog. "Typusbegriffs" (vgl. zum Typusbegriff: BSG, U.v. 17. Januar 1996 - 3 RK 39/94 -, BSGE 77, 209, Rn. 28, in Bezug auf den Begriff des "allgemeinen Gebrauchsgegenstandes des täglichen Lebens") bzw. eines sog. "Typenbegriffs"
(BSG, U.v. 24. März 2015 - B 8 SO 12/14 R -, SozR 4-3500 § 90 Nr 7, Rn. 17, in Bezug auf das Merkmal des "Hausgrundstücks").
Zur Feststellung der Merkmale, die den betreffenden Typus kennzeichnen, ist auf den jeweiligen Normal- oder Durchschnittsfall
abzustellen; Merkmale, die sich als bloße Einzelfallerscheinungen darstellen, haben bei der Typusbildung auszuscheiden. Es
ist zudem nicht erforderlich, dass stets sämtliche den Typus kennzeichnende Merkmale vorliegen. Diese können vielmehr in unterschiedlichem
Maße und verschiedener Intensität gegeben sein; je für sich genommen haben sie nur die Bedeutung von Anzeichen oder Indizien.
Maßgeblich ist das durch eine wertende Betrachtung gewonnene Gesamtbild (BVerfG, Beschluss vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 -, BVerfGE 145, 171, Rn. 65, bezogen auf die in Art.
105 und Art.
106 GG verwandten Typusbegriffe).
Dementsprechend bedarf es auch im vorliegenden Zusammenhang einer Gesamtbewertung der jeweils zu beurteilenden Tätigkeit im
Sinne einer typisierenden Beurteilung, um die gebotene Abgrenzung zwischen einer (nach §
2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI versicherungspflichtigen) lehrenden Tätigkeit und einer (vom Tatbestand dieser Norm nicht erfassten) beratenden Tätigkeit
vornehmen zu können. In diesem Sinne fordert auch das BSG eine Abgrenzung "nach dem sachlichen Schwerpunkt" der zu beurteilenden Tätigkeit (BSG, U.v. 23. April 2015, aaO, Rn. 16). Das BSG stellt in solchen Zusammenhängen insbesondere darauf ab, welche Leistungen "den Inhalt der Tätigkeit prägen" (BSG, U.v. 22. Juni 2005 - B 12 RA 6/04 R -, SozR 4-2600 § 2 Nr 1, Rn. 22).
In Grenzfällen entscheidet das Gesamtbild darüber, ob die zu beurteilende Tätigkeit eher dem Typus einer lehrenden oder einer
beratenden Tätigkeit entspricht. Die in erster Linie maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse hat das Gericht unabhängig von
der Sichtweise der Betroffenen zu würdigen (BSG, U.v. 30. Juni 2009 - B 2 U 3/08 R -, Breithaupt 2010, 31, Rn. 17, juris, bezogen auf das Merkmal einer persönlichen Abhängigkeit des Dienstnehmers gegenüber
seinem Dienstgeber).
Im Rahmen der gebotenen typisierenden Beurteilung kommt eine erhebliche Relevanz der Frage zu, inwieweit die zu beurteilende
Tätigkeit auf die Erteilung von Empfehlungen ausgerichtet und durch sie geprägt wird. Schon nach allgemeinem Sprachgebrauch
ist der "Rat" typischerweise mit dem Ausspruch einer "Empfehlung" verbunden (vgl. Duden, Das große Wörterbuch, 2. Aufl.).
Auch das BSG stellt darauf ab, dass ein Berater (in helfender Absicht) spezifische und eher individualisierte Ratschläge im Sinne insbesondere
von Handlungsempfehlungen erteilen (BSG, U.v. 23. April 2015, aaO, Rn. 16).
Eine solche Empfehlung knüpft im Regelfall an ein - aus Sicht des Klienten zu bewältigendes - "(Einzel-)Problem" an. Das BSG (aaO, Rn. 16) hebt darauf ab, dass ein Berater aufgrund seiner fachspezifischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen typischerweise
ein fachliches (Einzel-)Problem des Klienten analysiert und dann diesem "spezifische und eher individualisierte Ratschläge"
erteilt. Ein Berater arbeite "oftmals" eine konkrete Lösung oder Handlungsoptionen aus.
Auch nach dem Verständnis der Deutsche Gesellschaft für Beratung e.V. ist eine Beratung insbesondere aufgabenbezogen und setzt
eine klare Zielvereinbarung voraus (https://www.dachverband-beratung.de/dokumente/Beratung.pdf). Nur auf einer solchen hinreichend
konkretisierten Basis des Gegenstandes und des Ziels einer Beratung kommt auch im Sinne der BSG-Rechtsprechung in Betracht, dass Hauptmotiv für die Teilnahme an einer "Beratung" die Aussicht auf eine erfolgreiche und
gelingende Problemlösung darstellt (BSG, U.v. 23. April 2015, aaO, Rn. 16).
Aus diesem Ansatz dürfte umgekehrt abzuleiten sein, dass eine kontinuierliche - nicht durch ein konkretes Problem bedingte
und durch dessen Lösung zugleich auch limitierte - Anleitung jedenfalls in Grenzfällen eher für eine lehrende als eine beratende
Tätigkeit spricht. Auf eine lehrende Tätigkeit dürfte des Weiteren hinweisen, wenn die Heranziehung der Fachkraft nicht durch
eine individuelle Problemlage, welche typischerweise im Rahmen einer Beratung zunächst einer näheren Analyse bedarf, und deren
im Einzelfall zu suchende Lösung geprägt wird, sondern allgemeine Zusammenhänge und Kenntnisse aufgezeigt und vermittelt werden
sollen.
Entsprechend spricht eine Wissensvermittlung an eine "Gruppe" von Teilnehmern nach Einschätzung des BSG eher für eine Lehrertätigkeit, während sich Berater eher mit den spezifischen Problemen von "Einzelpersonen oder Kleinstgruppen"
befassen (BSG, U.v. 23. April 2015, aaO, Rn. 16).
Bei der Anwendung der vorstehend erläuterten Grundsätze ist im Rahmen der gebotenen systematischen Auslegung der Grundentscheidung
des Gesetzgebers angemessen Rechnung zu tragen. Die Interpretation einer Norm bedarf der Berücksichtigung ihres Kontexts,
also ihres Bedeutungszusammenhangs und der ihr zugrundeliegenden begrifflichen Systematik (BSG, Urteil vom 01. Juni 2017 - B 5 R 2/16 R -, BSGE 123, 205, Rn. 19).
Der Gesetzgeber hat sich im Ausgangspunkt für den Grundsatz entschieden, dass selbständige berufliche Tätigkeiten nicht der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen. Von diesem Grundsatz der Versicherungsfreiheit selbständiger
Tätigkeiten hat der Gesetzgeber in §
2 SGB VI Ausnahmen festgelegt. Die in dem dort normierten Katalog aufgeführten selbständigen Tätigkeiten und damit insbesondere auch
die von §
2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI erfasste lehrenden Tätigkeiten sollen abweichend von dem angesprochenen Grundsatz gleichwohl der Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, weil der Gesetzgeber den Angehörigen dieser Berufe im Rahmen der ihm allein
möglichen typisierenden Betrachtung im Vergleich zu anderweitig tätigen Selbständigen eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit
beimisst.
Diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis ist bei der Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen des §
2 SGB VI und damit insbesondere auch der Voraussetzungen einer lehrenden Tätigkeit sachgerecht Rechnung zu tragen. Ausnahmevorschriften
sind entsprechend allgemeinen Auslegungsgrundsätzen im Regelfall eng auszulegen und einer erweiternden Auslegung grundsätzlich
nicht zugänglich (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BVerfGE 144, 20, Rn. 524; BSG, Urteil vom 01. Juni 2017 - aaO, Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2005 - 2 WD 12/04 -, BVerwGE 127, 302, Rn. 249: "singularia non sunt extendenda").
Dabei ist in Bezug auf Fallgestaltungen der vorliegend zu beurteilenden Art insbesondere zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber
von einer Einbeziehung beratender Tätigkeiten in den Ausnahmekatalog des §
2 SGB VI gerade abgesehen hat. Diese gesetzgeberische Entscheidung darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass vermittels einer extensiven
die Grenzen des üblichen Sprachgebrauchs überschreitenden Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Lehre die Grenze zwischen
einer lehrenden und einer beratenden Tätigkeit letztlich eingeebnet wird.
Auf der Basis der erläuterten rechtlichen Vorgaben ist der Senat im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall zu der Überzeugung
gelangt, dass die maßgebliche Tätigkeit der Klägerin als Sprach- und Kulturtrainerin in dem zweiten Tätigkeitsbereich (Coaching,
Consulting, Workshop, Seminar) in der gebotenen Gesamtschau ihrem Typus nach schwerpunktmäßig nicht als lehrende Tätigkeit,
sondern als beratende Tätigkeit einzuordnen ist.
Diese streitbetroffene Tätigkeit der Klägerin zeichnet sich dadurch aus, dass schwerpunktmäßig eine zahlenmäßig überschaubare
Zahl von Teilnehmern betreut wird, um diese als Mitarbeiter und teilweise auch deren Lebenspartner in ihrer jeweiligen konkreten
Lebenssituation auf ihre Auslandseinsätze in Indien vorzubereiten bzw. umgekehrt in Deutschland zu begleiten. Insoweit handelt
es sich um eine beratende Tätigkeit im Sinne der erläuterten höchstrichterlichen Rechtsprechung, welche den Rahmen einer lehrenden
Tätigkeit im Sinne einer beratenden Tätigkeit angesichts eines Schwerpunkts im Bereich konkreter Problemerörterungen und Entwicklung
konkreter Lösungsstrategien verlässt. Auch Beratertätigkeiten können wie in diesem Fall Elemente einer Lehrtätigkeit beinhalten
und sich die Bereiche der Lehr- und Beratertätigkeit "überlagern" (vgl. BSG im U.v. 23. April 2015 (- B 5 RE 23/14 R -, BSGE 118, 294-301, SozR 4-2600 § 2 Nr 16). Eine schwerpunktmäßig der Lehre zuzuordnende Tätigkeit der Klägerin konnte der Senat im Rahmen
der Gesamtwürdigung in diesem konkreten Fall jedoch nicht sehen. Im Vordergrund stand nicht wesentlich eine Wissensvermittlung
für eine unbestimmte Vielzahl unbestimmter Anwendungssituationen, sondern die Eröffnung konkreter Handlungsmöglichkeiten zu
einem bestimmten Anwendungszweck: dem für das jeweilige Unternehmen erfolgreichen Auslandseinsatz der Mitarbeiter.
bb) Die daneben zu beurteilende Lehrtätigkeit der Klägerin, welche diese im streitbetroffenen Zeitraum bei der Universität,
Fachhochschulen, dem BNW und bei der VHS wahrgenommen hat, wurde von ihr lediglich im geringfügigen, versicherungsfreien Umfang
(§§
5 Abs.
2 SGB VI, 8 Abs.
3 SGB VI) ausgeübt, so dass auch insoweit keine Beiträge durch die Beklagte gefordert werden können und sich die Entscheidung des
Sozialgerichts daher im Ergebnis als zutreffend darstellt (vgl. insbesondere die von der Klägerin mit Schriftsätzen vom 5.
Mai 2020 und vom 5. Oktober 2020 vorgelegten Einkommensnachweise).
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG), sind nicht gegeben.