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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 06.11.2019 - 2 R 87/18
Vorinstanzen: SG Lüneburg 24.01.2018 S 1 R 308/15
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 24. Januar 2018 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2015 wird aufgehoben, soweit die Beklagte darin die im Bescheid vom 13. Februar 2007 anerkannten Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung (33 Monate entsprechend Anlage 4 Seite 4 des Bescheides vom 13. Februar 2007) in Anrechnungszeiten der Schul- oder Hochschulausbildung (33 Monate entsprechend Anlage 4 Seite 4 des Bescheides vom 3. Dezember 2014) umgewandelt hat. Die Beklagte wird verpflichtet, diese Zeiten weiterhin mit Entgeltpunkten von 0,0625 pro Monat zu bewerten und die Altersrente des Klägers rückwirkend ab 1. April 2007 neu zu berechnen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten aus dem Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

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