LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17.10.2006 - 6 AS 556/06, FEVS 58, 204
Richterliche Gestaltungsbefugnis beim vorläufigen Rechtsschutz, Angemessenheit der Unterkunftskosten beim Anspruch auf Arbeitslosengeld
II, Raumbedarf für Kinder
1. Die Grenze richterlicher Gestaltungsbefugnis im vorläufigen Rechtsschutz, die durch die Herbeiführung für die Zukunft irreversibler
Zustände gebildet wird, darf nur überschritten werden, wenn es verfassungsrechtlich geboten ist.
2. Zukünftiger Wohnflächenbedarf ist bei den Ermittlungen zur Angemessenheit der Unterkunftskosten zu berücksichtigen, wenn
er in einem überschaubaren Zeitraum entstehen wird, z.B. bei einer Schwangerschaft kurz vor der Geburt.
3. Ein eigenes Zimmer für Kinder gehört zum soziokulturellen Existenzminimum. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: FEVS 58, 204, NZS 2007, 557
Normenkette: ,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 2 S. 2 § 22 Abs. 3 S. 2
,
Vorinstanzen: SG Braunschweig 06.09.2006 S 19 AS 977/06 ER