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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.10.2006 - 12 AL 202/06
Erlass einer einstweiligen Anordnung bei der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben, Ermessen
1. Im Wege der einstweiligen Anordnung kann ein Anspruch auf Teilhabe am Arbeitsleben auch dann durchgesetzt werden, wenn noch ein Ermessensspielraum der Arbeitsverwaltung besteht. Voraussetzung ist das Bestehen einer hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine erneute Ermessensbetätigung zu Gunsten der Anspruchstellers ausgeht.
2. Bei einer Schulungs- oder Rehabilitationsmaßnahme kann im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache abgewichen werden, wenn sonst durch den zu erwartenden Zeitablauf in einem Hauptsacheverfahren der bisher erreichte Ausbildungsstand eines jungen behinderten Menschen gefährdet wäre. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB III § 97 §§ 97ff
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Osnabrück 24.08.2006 S 4 AL 244/06 ER