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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.11.2013 - 3 KA 92/11
Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung Nachweis von Praxisbesonderheiten durch den Vertragsarzt Rechtswidrigkeit des Regressbescheides
1. Der Vortrag zu Praxisbesonderheiten - hier: im Verfahren der Richtgrößenprüfung - obliegt dem Vertragsarzt in jedem Fall selbst.
2. Er kann bei Rechtsbehelfen etwa gegen einen Regressbescheid nicht damit gehört werden, die Entscheidung sei rechtswidrig, weil sie keine nähere Begründung zu Praxisbesonderheiten erkennen lasse, die er selbst nicht vorgebracht hat.
Normenkette:
SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
,
SGB V § 106 Abs. 5a
,
SGB X § 35 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Hannover 13.04.2011 S 65 KA 32/08
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 13. April 2011 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.024,- Euro festgesetzt.

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