LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.09.2005 - 6 U 38/02
Zuständige Berufsgenossenschaft bei Unternehmen zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung
Überlassen Unternehmen zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung Leiharbeitnehmer Unternehmen eines bestimmten Gewerbezweiges,
so ergibt sich in der Regel die sachliche Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft, die für die Unternehmen zuständig ist, denen
die Leiharbeitnehmer überlassen werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Stade 27.08.2001 S 7 U 122/99