Gründe
I.
Die Beschwerde ist unzulässig, sie ist unstatthaft.
Nach §
172 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) findet eine Beschwerde gegen die Entscheidungen des Sozialgerichts mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der
Vorsitzenden dieser Gerichte an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Bei der
Entscheidung des Sozialgerichts Köln über die Auferlegung der Verschuldenskosten nach §
192 Abs.
1 Nr.
2 SGG handelt es sich nicht um eine beschwerdefähige Entscheidung i.S.v. §
172 Abs.
1 SGG. Denn diese Entscheidung ist Bestandteil der Kostenentscheidung des Sozialgerichts in dem Urteil vom 16.12.2011, die nach
§
144 Abs.
4 SGG nicht gesondert anfechtbar ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG 9. Aufl., §
192 Rn 20; BSG Beschluss vom 13.07.2004 - B 2 U 84/04 B).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine isolierte Anfechtung
behördlicher Verfahrenshandlungen unzulässig ist. Verfahrenshandlungen des Sozialleistungsträgers können grundsätzlich nur
gleichzeitig mit den gegen den die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen angefochten werden (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
a.a.O. § 54 Rn 8e mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Dies gilt auch für die Rüge der Befangenheit eines Sachbearbeiters
nach § 17 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) (vgl. BSG Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R = juris Rn 27; LSG NRW Beschluss vom 23.04.2010 - L 6 B 93/09 AS = juris Rn 12 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Das Beschwerdeverfahren bietet
keine hinreichende Erfolgsaussicht (§
73a SGG i.V.m. §
114 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG