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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.01.2016 - 19 AS 2164/15
Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren Rechtmäßigkeit der Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II wegen Nichtvorlage bestimmter Unterlagen und Nachweise Begründung und Grenzen der Mitwirkungsobliegenheiten gegenüber der Behörde
1. Ist das Verwaltungsverfahren mit Erlass des Widerspruchsbescheides beendet worden, ist zu diesem Zeitpunkt auch die damit verbundene Mitwirkungsobliegenheit des Leistungsempfängers gegenüber der Behörde entfallen. Insoweit besteht nunmehr eine Obliegenheit zur Mitwirkung gemäß § 103 Abs. 1 S. 1 SGG gegenüber dem Sozialgericht, da dieses den streitbefangenen Sachverhalt (hier Leistungsanspruch nach SGB II) von Amts wegen zu erforschen hat.
2. Die in § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I festgelegte Mitwirkungsobliegenheit - unverzügliche Mitteilung von Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben wurden - bezieht sich bei antragsabhängigen Leistungen - wie z.B. Leistungen nach dem SGB II - auf den Zeitraum, in dem Leistungen bezogen werden.
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114
,
ZPO § 115
,
SGB I § 66 Abs. 1 S. 1
, ,
SGB I § 60 Abs. 1 Nr. 2
,
SGB I § 65 Abs. 1 Nr. 3
,
SGB I § 66 Abs. 3
,
SGB II § 57
,
SGB II § 60 Abs. 3
,
SGG § 103 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 54 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Dortmund 03.12.2015 S 31 AS 4077/15
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin zu1) wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 03.12.2015 geändert. Der Klägerin zu 1) wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ohne Kostenbeteiligung bewilligt und Rechtsanwalt I, C beigeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

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